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Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF 11.11.2024, IV C 5 – S 2332/23/10006 :001; DOK 2024/0993358

 

Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Anwendungsschreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen zugunsten sicherheitsgefährdeter Arbeitnehmer bekannt gegeben. Das neue Anwendungsschreiben gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen. Auf folgende Punkte wird hingewiesen:


 

Praxis-Info!

 

Arbeitnehmer mit konkreter Positionsgefährdung

Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmer, die durch eine für die Gefährdungsanalyse zuständige Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet sind. Ob es sich um eine politisch motivierte Positionsgefährdung handelt oder nicht, ist ohne Bedeutung.

Bei den Aufwendungen des Arbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (z.B. Leibwächter) handelt es sich um Vorteile im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Daher liegt insoweit kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor.

Bei den Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (Grund- und Spezialschutz) in eine Mietwohnung oder zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum kommt es auf den Umfang der Gefährdung des einzelnen Arbeitnehmers an. Bei Arbeitnehmern in den Gefährdungsstufen 1 und 2 ist in vollem Umfang und in der Gefährdungsstufe 3 bis zu einem Betrag von 30.000 € von einem nicht steuerpflichtigen Vorteil im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Bei höheren Aufwendungen als 30.000 € zugunsten von Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 kann ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nur angenommen werden, soweit die Sicherheitsbehörde den Einbau empfohlen hat.

Betriebs- und Wartungskosten des Arbeitgebers teilen das Schicksal der Einbaukosten. Eine Änderung der Gefährdungsstufe ist nur dann lohnsteuerlich relevant, wenn sie in dem Jahr erfolgt, in dem die Sicherheitseinrichtungen eingebaut worden sind.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen ersetzt. Nicht vom Arbeitgeber ersetzte Aufwendungen sind beim Arbeitnehmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

 

 

Abstrakt gefährdete Arbeitnehmer

Aufwendungen des Arbeitgebers für den Personenschutz und den Einbau von Sicherheitseinrichtungen dieser (abstrakt gefährdeten) Arbeitnehmer gehören ab dem 1.1.2025 zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Für den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich Dezember 2024 und für bis zum 31.12.2024 zufließende sonstige Bezüge ist nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 30.6.1997 (BStBl. I 1997, 696) zu verfahren.

Nicht vom Arbeitgeber ersetzte Aufwendungen für Sicherheitseinrichtungen gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH Urt. v. 5.4.2006, BStBl. I 2006, 541).

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

 

BC 12/2024

BC20241212

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