Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker
BAFA verschiebt die Prüfung des Vorliegens und der Veröffentlichung der LkSG-Berichte auf 2026
Seit Januar 2023 verpflichtet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bestimmte Unternehmen, strenge Umwelt- und Menschenrechtsstandards in ihren Lieferketten durch die Umsetzung von Sorgfaltspflichten zu wahren. Hierüber muss Bericht erstattet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kündigte an, die Prüfung bezüglich dieser LkSG-Berichte erst ab 2026 aufzunehmen.
Praxis-Info!
Das zum 1.1.2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet bestimmte Unternehmen, umweltbezogene und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten innerhalb ihrer globalen Lieferketten einzuhalten. Ziel dieser Regelung ist die präventive Vermeidung von Umweltzerstörungen und Menschenrechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf Kinderarbeit und Zwangsarbeit. Zur Überwachung sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Einhaltung der vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen und diesen auf ihrer Unternehmenswebsite zu veröffentlichen (sog. LkSG-Bericht).
Nach der derzeitigen Gesetzeslage sind die LkSG-Berichte spätestens vier Monate nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres beim BAFA einzureichen und zu veröffentlichen (§§ 10 und 12 LkSG). Im Zuge der Umsetzung der Europäischen Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) in nationales Recht sollen diese Fristen auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende ausgeweitet werden.
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hat das BAFA nun angekündigt, die Prüfung des Vorliegens und der Veröffentlichung der eingereichten LkSG-Berichte erstmals ab dem 1.1.2026 durchzuführen. Das BAFA weist zudem darauf hin, dass nach dem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf zur CSRD-Umsetzung alle Berichte bis zum 31.12.2025 eingereicht werden müssen. Dies betrifft damit sowohl die für das Geschäftsjahr 2023 als auch für das Geschäftsjahr 2024 erstellten Berichte.
Mit dieser Aussetzung der Prüfung durch die BAFA wird lediglich das Nichtvorliegen eines LkSG-Berichts zunächst nicht sanktioniert. Sämtliche weitere Sorgfaltspflichten des LkSG gelten jedoch unverändert; Verstöße gegen diese Pflichten können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. |
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG
BC 12/2024
BC20241205