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Keine Hinzurechnung von Währungsverlusten bei Darlehen an verbundene Unternehmen

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

FG Baden-Württemberg Urt. v. 27.9.2022 – 6 K 1917/20 (Revision zugelassen, Az. BFH: I R 11/23)

 

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg spricht sich gegen die Hinzurechenbarkeit von Währungsverlusten aus, die in Verbindung mit Darlehen an verbundene Unternehmen entstanden sind, und zwar für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Seit 2022 gelten Verluste aus Wechselkursen, die im Zusammenhang mit Darlehensforderungen an verbundene Unternehmen einhergehen, gemäß § 8b Abs. 3 S. 6 KStG als nicht gewinnmindernd.

Im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.9.2022, dessen Streitjahr 2009 vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 lag, wurde über eine  Klägerin, die währungsbedingte Verluste aufgrund von Darlehen an verbundene Unternehmen erzielte und diese als gewinnmindernd einstufte, entschieden. Die Klägerin ist eine Konzernobergesellschaft, die mittelbaren ausländischen Tochtergesellschaften Darlehen mit entsprechender Tilgung in deren inländischen Währung gewährte. Aus diesem Sachverhalt entstand für die Muttergesellschaft ein Verlust bedingt durch Wechselkursveränderungen.

Das Finanzamt erließ für den betroffenen Zeitraum einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid, in dem sie diese Verluste als nicht abzugsfähig einstufte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die realisierten Währungsverluste aus Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen seien. Nach dem Wortlaut der Vorschrift seien sämtliche im Zusammenhang mit dem Gesellschafterdarlehen stehenden Gewinnminderungen nicht abzugsfähig. Es sei nicht entscheidend, ob die Gewinnminderung durch die Beteiligten beeinflussbar sei oder – wie im Falle von Währungskursänderungen – außerhalb deren Einflussbereich liege.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht kam zu folgenden Aussagen:

Nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören gemäß § 8b Abs. 3 S. 4 KStG auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.

Das Finanzgericht hat sich auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts im Wege der teleologischen Reduktion (einschränkende Anwendung, die mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes begründet wird) gegen die Hinzurechnung von Währungsverlusten ausgesprochen. Das Abzugsverbot für anteilsbezogene Gewinnminderungen gemäß § 8b Abs. 3 S. 3 KStG korrespondiert mit der Freistellung der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG. Dagegen fehlt es bei Kursgewinnen aus Fremdwährungsdarlehen an einer entsprechenden Befreiungsvorschrift, die eine symmetrische Besteuerung gewährleistet. Wechselkursgewinne sind – bis auf die Wertaufholungsgewinne gemäß § 8b Abs. 3 S. 8 KStG – steuerpflichtig. Diese fehlende Symmetrie in der Behandlung von Wechselkursgewinnen und -verlusten ist nach Auffassung des Senates ein sinnwidriges Ergebnis, das offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

Diese Problematik der fehlenden Symmetrie hat der Gesetzgeber nun offensichtlich erkannt und mit der Einfügung des § 8b Abs. 3 S. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2050) geregelt, dass Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen im Sinne der Sätze 4 und 5 des § 8b Abs. 3 KStG gelten.

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 11/2024

BC20241101

 

 

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