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Postrechtsmodernisierungsgesetz: Auswirkungen auf die steuerliche Briefkommunikation

Christian Thurow

Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (PostModG) vom 15.7.2024 – BGBl. I 2024, Nr. 236, vom 18.7.2024

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das PostModG im Juli 2024 in Kraft getreten. Die schon im Referentenentwurf enthaltenen wesentlichen Auswirkungen auf Rechnungswesenpraktiker (vgl. Thurow, BC 2024, 11, Heft 1) sind auch in der finalen Fassung enthalten – wenn auch an anderer Stelle.


 

Praxis-Info!

Vor allem zwei Aspekte sind zu beachten:

  • Gemäß § 12 Abs. 1 PostModG ist bei Unzustellbarkeit einer Briefsendung diese „nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt“. Als Ersatzempfänger gilt dabei nach § 3 Nr. 9 PostModG „eine in den Räumen des Empfängers einer Postsendung anwesende Person sowie ein unmittelbarer Nachbar des Empfängers einer Postsendung“. Hieraus folgt, dass Briefe künftig bei Nachbarn landen können. Gerade in Mehrfamilienhäusern kann dies dazu führen, dass Briefe „verlorengehen“. Auch kann es passieren, dass der Nachbar „aus Versehen“ den Briefumschlag – etwa mit dem Einkommensteuerbescheid – öffnet und so Informationen erhält, die nicht für ihn bestimmt waren. Unternehmen sollten daher z.B. überlegen, ob sie Briefe mit Rechnungen, Mahnungen etc. deutlich mit dem Zusatz „Nicht an einen Ersatzempfänger aushändigen!“ kennzeichnen. Selbstständige Bilanzbuchhalter, Steuerberater etc. sollten ihren Briefkasten ebenfalls mit einer entsprechenden gegenteiligen Weisung kennzeichnen, um zu verhindern, dass Briefe von Mandanten in der Nachbarschaft landen.
  • Mit § 18 Abs. 1 PostModG wurden die Zustellungslaufzeiten um einen Tag erweitert. Im Jahresdurchschnitt müssen nun 95% der Briefsendungen am dritten Tag und 99% am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Entsprechend ist nun auch die bisherige 3-Tage-Zugangsfiktion um einen Tag zu erweitern. Dies ist z.B. bei steuerlichen Fristwahrungen von großer Bedeutung.


Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 9/2024

BC20240905

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