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Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Arbeitnehmer-Sparzulage

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF 31.5.2024, IV C 5 – S 2439/19/10003 :005; DOK 2024/0490886

 

Durch das sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023 (BGBl. I 2024, 354, BStBl. I 2024, 2) sind die Einkommensgrenzen (= zu versteuerndes Einkommen) für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei Vermögensbeteiligungen und Anlagen zum Wohnungsbau (z.B. Bausparverträge) ab dem 1.1.2024 erhöht und vereinheitlicht worden.

 

Praxis-Info!

Sie betragen ab dem Kalenderjahr 2024 40.000 € bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 € bei Zusammenveranlagung zuzüglich etwaiger Freibeträge für Kinder, die stets mit den Jahresbeträgen angesetzt werden. Bis einschließlich 2023 gilt bei Vermögensbeteiligungen eine Einkommensgrenze von 20.000 € bzw. 40.000 € und bei Anlagen zum Wohnungsbau eine Einkommensgrenze von 17.900 € bzw. 35.800 €. Die Sparzulagensätze und die Höchstbeträge haben sich für das Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023 nicht geändert. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2017 – insbesondere hinsichtlich der Beispiele – redaktionell überarbeitet und aktualisiert.

Wird keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich nach einer Veranlagung zur Einkommensteuer ergeben hätte. Bei Ehegatten ist in diesem Fall von einer Zusammenveranlagung auszugehen und die 80.000 €-Grenze maßgeblich, wenn keine der Ehegatten oder Lebenspartner eine Einzelveranlagung beantragt hat. Beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern steht die Arbeitnehmer-Sparzulage weiterhin ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu. Wird keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt, ist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage das Finanzamt zuständig, das für die Veranlagung zuständig wäre.

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 7/2024

BC20240701

 

 

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