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Klarstellungen zum Begriff des „bebauten“ Grundstücks

Christian Thurow

FG Düsseldorf Beschl. v. 10.5.2024 – 11 V 533/24 A (BG; Beschwerde zugelassen)

 

Hat der Zustand eines Gebäudes einen Einfluss auf die Feststellung des Grundsteuerwerts? Und kann ein mit einem maroden Gebäude bebautes Grundstück als unbebaut gelten? Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf schafft hier Klarheit und geht dabei auch auf eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der neuen Grundsteuerregelungen ein.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Antragstellerin erhielt einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts. Gegen diesen Bescheid begehrte sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV), da aus ihrer Sicht der Grundbesitz zu hoch bewertet worden sei. Es sei lediglich auf Alter und Lage des Objekts abgestellt worden. Das Gebäude sei aber aufgrund diverser Schäden unbewohnbar.

Aus Sicht des Finanzamts waren besondere objektspezifische Merkmale der aufstehenden Gebäude bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts nicht gesondert zu berücksichtigen.

 

 

Lösung

Das FG Düsseldorf folgt in seinem Beschluss teilweise der Argumentation der Antragstellerin. Nach § 248 S. 1 BewG sind bebaute Grundstücke solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht benutzbare Gebäude zu einem unbebauten Grundstück führen. Entscheidend ist dabei das Kriterium der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung. Die Zu- bzw. Unzumutbarkeit der Nutzung ist hierbei vorrangig anhand bestimmbarer Bau- und Gesundheitsgefahren sowie sonstiger Umstände festzustellen:

  • Baugefahr: Einsturzgefahr aufgrund der Beschädigung von Gebäudeteilen
  • Gesundheitsgefahr: Gesundheits- oder Lebensgefahr der sich im Gebäude aufhaltenden Personen
  • Sonstige Umstände: Alter des Gebäudes, Leerstand, erhebliche Schäden an der Ausstattung (insbesondere an Heizung, Elektroinstallation, sanitären Anlagen, Fußböden und Treppen). Eine Kombination dieser Faktoren kann zu einer Gesundheitsgefahr werden und somit die Nutzung unzumutbar machen.

Aufgrund der diversen Schäden im Ausgangsfall ist die Nutzung des Gebäudes aus Sicht des FG Düsseldorf unzumutbar. Insofern bestehen ernstliche Zweifel, dass die Bewertung als bebautes Grundstück rechtmäßig ist. Das FG Düsseldorf setzt daher den Grundsteuerwert deutlich niedriger fest.

Bezüglich einer AdV aufgrund von verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber den neuen Grundsteuerregelungen vertritt das FG Düsseldorf den Standpunkt: Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt das Interesse des Steuerpflichtigen. Somit wird hier keine AdV gewährt.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 6/2024 

BC20240622

 

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