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Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (vGA)

Christian Thurow

BFH Urt. v. 22.11.2023 – I R 9/20

 

Irren ist bekannterweise menschlich. Fiktive Charaktere wie ein „ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsführer“ sind dagegen fehler- und irrtumsfrei. Somit kann der menschliche Gesellschafter-Geschäftsführer nicht immer dem steuerlichen Ideal entsprechen. Doch begründet dies gleich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Rahmen einer Kapitalerhöhung einer GmbH durch die Einbringung einer Beteiligung kam es zu einer unbeabsichtigten Verschiebung von Vermögen von der GmbH zur einbringenden Alleingesellschafterin. Zwei Jahre später wurde der Irrtum korrigiert.

Aus Sicht des Finanzamts stellte die Vermögensverschiebung zur Gesellschafterin eine vGA dar. Das erstinstanzliche Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung mit der Begründung an, einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter wäre ein solcher Irrtum nicht unterlaufen.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht in seinem Urteil der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Die vGA muss durch das Gesellschaftsverhältnis begründet sein und bedarf eines Zuwendungswillens. Fehlt es an einem solchen Zuwendungswillen aus subjektiven Entschuldigungsgründen – etwa durch Unerfahrenheit oder Irrtum –, so kann keine vGA vorliegen.

Etwas verklausuliert führt der BFH dann aus, dass diese subjektiven Entscheidungsgründe vorliegen können, obwohl ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer anders gehandelt hätte. Der gewissenhafte Geschäftsleiter ist lediglich eine idealtypische Denkfigur, die alle Gegebenheiten des Geschäftsvorfalls kennt und sich infolgedessen per definitionem nicht irren kann. Ein solches idealtypisches Konstrukt geht an der Realität vorbei.

Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts ist daher im Ausgangsfall zu prüfen, ob die Vermögensverschiebung auf einem tatsächlichen Irrtum beruht hat. Soweit dies der Fall ist, liegt keine vGA vor.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2024

BC20240510

 

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