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Unternehmensrettung mit Überbrückungs- und/oder Sanierungsdarlehen

Dominik Römer

Finanzielle Zwecke und bilanzieller Ansatz

 

Für Unternehmen in (drohenden) Krisenkonstellationen ist die Differenzierung zwischen Überbrückungs- und Sanierungsdarlehen je nach Stadium des Restrukturierungsverfahrens wichtig. Dabei spielt neben der Laufzeit insbesondere die Frage eine Rolle, inwieweit eine Eigenkapitalersatzfunktion vorliegt. Die Unterschiede haben naturgemäß auch Auswirkungen im Rahmen der bilanziellen Behandlung.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Unterscheidung zwischen Überbrückungsdarlehen und Sanierungsdarlehen spielt eine fundamentale Rolle in der Unternehmensfinanzierung. Nachfolgend werden zunächst die beiden Kreditarten abgegrenzt, um bessere Einblicke in die Finanzierungsoptionen von in die Krise geratenen Unternehmen zu erhalten. Dabei werden die individuellen Merkmale und Zwecke der Kredite beleuchtet, um ihre jeweilige Rolle im Prozess der Unternehmensrestrukturierung zu verstehen.

 

 

Lösung

 

1. Finanzierungsoptionen

(1) Überbrückungsdarlehen: Sie spielen eine wichtige Rolle als Finanzierungsoption für Unternehmen, die sich vorübergehenden Liquiditätsengpässen gegenübersehen. Dieses Finanzinstrument ermöglicht es, den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens zu überbrücken. Zu betonen ist, dass Überbrückungsdarlehen nicht primär für die grundlegende Sanierung vorgesehen sind. Stattdessen dienen sie als kurzfristige finanzielle Stütze während der Prüfung der Sanierungsfähigkeit, bevor die Option eines eigentlichen Sanierungsdarlehens in Erwägung gezogen wird. Die Laufzeit eines Überbrückungsdarlehens beträgt i.d.R. maximal vier Wochen. Während dieser Zeitspanne wird intensiv an der Sanierung gearbeitet.

(2) Sanierungsdarlehen: Ein Sanierungsdarlehen wird von Banken oder anderen Kreditgebern an Unternehmen vergeben, die sich in einem laufenden Sanierungs- bzw. Restrukturierungsverfahren befinden. Das vorrangige Ziel dieses Darlehens besteht darin, eine drohende Insolvenz zu verhindern oder die Gründe für ein bereits in Gang gesetztes Insolvenzverfahren zu beseitigen, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Hierbei wird ein Unternehmen als sanierungsbedürftig eingestuft, wenn ohne unterstützende Maßnahmen die Betriebssubstanz, die für eine erfolgreiche Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung bestehender Verpflichtungen erforderlich ist, nicht erhalten werden kann. Die Bindung des Sanierungsdarlehens an den Sanierungszweck kann ausdrücklich oder konkludent (schlüssig) vereinbart werden.

 

2. Bilanzielle Behandlung

Kurzfristige Überbrückungskredite sind vorübergehende Finanzierungsmaßnahmen und stellen keine langfristigen Bestandteile der Unternehmensfinanzierung dar. Daher werden sie nicht als Ersatz für Eigenkapital betrachtet. Diese Einschätzung basiert auf verschiedenen Urteilen und Verwaltungsgrundsätzen, mit denen festgehalten wurde, dass solche Kredite nicht automatisch als eigenkapitalersetzend gelten.

Für die Bilanzierung als Fremdkapital ist maßgeblich, dass die kurzfristige Ablösung des Kredits ernsthaft gewollt und nach objektiven Kriterien bestimmt sein muss. Soweit das der Fall ist, greift das Kapitalersatzrecht nicht ein. Dies liegt daran, dass selbst ein neutraler Kreditgeber unter diesen Bedingungen – unabhängig von der Kreditwürdigkeit des Unternehmens – wahrscheinlich bereit wäre, ein Darlehen zu gewähren. Wenn jedoch keine objektiven Anhaltspunkte für eine „kurzfristige Überbrückung“ vorliegen (i.d.R. höchstens vier Wochen), müssen die gesellschaftsrechtlichen Kapitalersatzregeln angewendet werden.

Im Unterschied dazu werden Sanierungsdarlehen vergeben, wenn ein Unternehmen klar sanierungsbedürftig ist und Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme hat, was auf eine mögliche Kreditunwürdigkeit hindeutet. Oft dienen sie als Eigenkapitalersatz, insbesondere wenn externe Geldgeber aufgrund der Krisensituation des Unternehmens das Darlehen ohne eine solche Absicherung nicht gewährt hätten.

Die bilanzielle Behandlung ändert sich bei einer positiven Prognose für die Fortführung des Unternehmens und einer Sanierung durch Fremdkapital. Wenn jedoch ein Sanierungskredit erst nach Einreichung des Insolvenzantrags vom Insolvenzverwalter im Namen des Unternehmens aufgenommen wird, gilt dies als Masseforderung gemäß der Insolvenzordnung (InsO). Solche InsO-Masseforderungen haben in der Bilanz den Status bevorzugt zu bedienender Verbindlichkeiten und haben Vorrang vor gewöhnlichen, ungesicherten Verbindlichkeiten. Diese bevorzugte Behandlung soll sicherstellen, dass Gläubiger, die eng mit dem insolventen Unternehmen verbunden sind, vor anderen befriedigt werden, bevor die Vermögensmasse auf die übrigen Gläubiger aufgeteilt wird.

 

 

Praxishinweise:

  • Überbrückungsdarlehen sind regelmäßig unbesichert und können jederzeit, insbesondere im Falle des Scheiterns der beabsichtigten Restrukturierung, von Darlehensgebern fällig gestellt werden.
  • Die Laufzeit eines Sanierungsdarlehens orientiert sich i.d.R. am Sanierungszweck; innerhalb dieses Zeitraums soll das definierte Sanierungsziel gemäß einem ausgearbeiteten Sanierungsplan erreicht werden.
  • Auf den Punkt gebracht: Überbrückungsdarlehen dienen als kurzfristige Finanzstütze während der Sanierungsfähigkeitsprüfung, während Sanierungsdarlehen darauf abzielen, eine Insolvenz zu verhindern und das Unternehmen aktiv zu restrukturieren. Die gezielte Wahl zwischen diesen Kreditformen – oft auch nacheinander eingesetzt – ermöglicht es Unternehmen, unter schwierigen Bedingungen ihre finanzielle Stabilität zu gewährleisten und letztlich wieder nachhaltiges Wachstum zu erreichen.


Dominik Römer, PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH WPG, München

 

 

BC 5/2024 

BC20240503

 

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