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Zukunftssicherungsleistungen und 44-€-Freigrenze

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 10.10.2013, IV C 5 – S 2334/13/10001

 

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; ab 2014: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) anzuwenden ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen (§ 19 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV 1990). Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern – Zukunftssicherung – (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV 1990).

Dem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt (BFH-Urteile vom 26.11.2002, VI R 161/01, BStBl. II 2003, S. 331, und vom 13.9.2007, VI R 26/04, BStBl. II 2008, S. 204).

Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeitnehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44-€-Grenze ist damit nicht anzuwenden.

Der BFH führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, davon abhängt, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (zuletzt BFH-Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11, BStBl. II 2013, S. 190). Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – wirtschaftlich betrachtet – die Beiträge zur Verfügung, ist eine Qualifizierung als Barlohn gerechtfertigt.

An der Qualifizierung als Barlohn ändert auch das BFH-Urteil vom 14.4.2011, VI R 24/10 (BStBl. II 2011, S. 767), nichts. Der BFH hatte entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Die Anwendung der 44-€-Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen würde im Übrigen auch zu Wertungswidersprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen, in der die Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge über § 3 Nrn. 56 und 63 EStG in eine nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG mündet. Bei Zukunftssicherungsleistungen gilt im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem, dem die 44-€-Freigrenze wesensfremd ist.

Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

 

Praxis-Info!

Die steuer- und sozialversicherungsrechtlich geltende monatliche 44-€-Freigrenze (brutto) kann für Sachbezüge in Anspruch genommen werden, die mit dem üblichen Endpreis zu bewerten sind (§ 8 Abs. 2 Satz 9 bzw. Satz 11 EStG; § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV – Sozialversicherungsentgeltverordnung). Ob Barlohn oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund der Zuwendung, also auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.

Hingegen kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Ein Sachbezug liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

 

 

Beispiele:

  • Die 44-€-Freigrenze (brutto) für Sachbezüge kann bei der Gewährung einer Prepaid Card der Mineralölgesellschaften angewendet werden. Ein geldwerter Vorteil liegt dabei in Höhe des jeweiligen Euro-Betrags der Prepaid Card vor (vgl. Plenker, BC 2012, 146 f., Heft 4).
  • Zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Stromkostenzuschuss, kann gleichermaßen die 44-€-Freigrenze in Anspruch genommen werden. Denn bei der Lieferung von Strom handelt es sich um eine Ware und damit um einen Sachbezug (R 8.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LStR, siehe Plenker, BC 2013, 394 f., Heft 9).

Weitere Sachbezüge sind z. B. Tankgutscheine, Sachgeschenke und ein Belohnungsessen.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 11/2013

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