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Startschreiben zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Jürgen Plenker

Entwurf des BMF-Schreibens vom 2.10.2012, IV C 5 – S 2363/07/0002-03; DOK 2012/0813379 – ELStAM-Startschreiben

 

Das Bundesfinanzministerium hat im Internet den Entwurf eines Startschreibens zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bekannt gemacht. Die Veröffentlichung dieses Schreibens zum jetzigen Zeitpunkt als Entwurf ist erforderlich, da ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 1.11.2012 möglich ist, die gesetzlichen Grundlagen jedoch erst durch das voraussichtlich Ende November 2012 verabschiedete Jahressteuergesetz 2013 geschaffen werden. Auf folgende Regelungen wird besonders hingewiesen:

  • Ab dem 1.11.2012 können Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abrufen. Sie sind frühestens für den laufenden Arbeitslohn ab dem Monat Januar 2013 sowie für die im Kalenderjahr 2013 zufließenden sonstigen Bezüge anzuwenden.
  • Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, bereits ab Januar 2013 am elektronischen Abrufverfahren teilzunehmen. Um eventuell bestehende technische und organisatorische Probleme zu vermeiden, ist das Kalenderjahr 2013 als Einführungszeitraum vorgesehen. Eine verpflichtende Teilnahme am elektronischen Verfahren sieht die Finanzverwaltung erst für den Monat Dezember 2013 (= letzter im Kalenderjahr 2013 endender Lohnzahlungszeitraum) vor.

 

 

Praxisempfehlung:

Es wird empfohlen, den Zeitpunkt des Beitritts zum elektronischen Verfahren mit dem für die Lohnabrechnung zuständigen Softwareanbieter abzustimmen.

 

 

  • Bis zur Teilnahme des Arbeitgebers am elektronischen Verfahren bleibt es beim Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers durch Papierbescheinigungen (insbesondere Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013, Ausdruck oder Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale). Sämtliche auf diesen Papierbescheinigungen eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale bleiben weiterhin gültig (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Faktor, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuermerkmal). Beim Ausdruck bzw. zum Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer allerdings auch die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung für 2011, 2012 oder 2013 mit den Steuerklassen I bis V vorliegen.
  • Die bereits bislang geltende Vereinfachungsregelung für Auszubildende (Steuerklasse I ohne Papierbescheinigung bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung) wird auch im Kalenderjahr 2013 beibehalten.
  • Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist von großer Bedeutung, dass der in einer Papierbescheinigung eingetragene Freibetrag (z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) oder Faktor im Jahre 2013 nur für die Dauer des Papierverfahrens weiter anzuwenden ist. Soll der Freibetrag oder Faktor auch bei Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (weiter) berücksichtigt werden, muss er vom Arbeitnehmer neu beantragt werden. Dies gilt z.B. auch für die weitere Anwendung der Steuerklasse II bei volljährigen Kindern. Lediglich die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden in der Regel sowohl im Papier- als auch im elektronischen Verfahren mehrjährig berücksichtigt.

 

Praxishinweis:

  • Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2013 können Arbeitnehmer aus dem Internet herunterladen (https://www.formulare-bfinv.de/) und das ausgefüllte Formular an das zuständige Wohnsitzfinanzamt auf dem Postweg schicken.
  • Für die Änderung der standesamtlichen Meldedaten (z.B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt) sind allerdings weiterhin die Gemeinden zuständig.

 

 

Über die Besonderheiten, die bei der erstmaligen Anwendung der abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu beachten sind, werden wir Sie in Kürze ebenfalls informieren.

 

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker

 

BC 11/2012

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