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Neues zur Umsatzsteuer in den europäischen Nachbarstaaten

Ronny Langer

 

Die Betrugsbekämpfung rückt in der EU immer mehr in den Mittelpunkt. So sind z. B. am 15.8.2013 die EU-Richtlinie zum Schnellreaktionsmechanismus und die EU-Richtlinie zur fakultativen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Kraft getreten. Dies verwundert nicht, da sich die Verluste bei den Mehrwertsteuereinnahmen in der EU laut einer neuen Studie für 2011 auf 193 Mrd. € belaufen. Zu den Steuersatzerhöhungen gesellen sich deshalb nun in den EU-Mitgliedstaaten zunehmend Maßnahmen zur Eindämmung des Mehrwertsteuerbetrugs.

 

 

1. Frankreich

Der Regelsteuersatz wird mit Wirkung ab 1.1.2014 von 19,6 % auf 20 % erhöht und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 10 %. Der Steuersatz von 5,5 % soll hingegen auf 5 % verringert werden.

 

 

2. Italien

Mitte September 2013 wurde zunächst die offizielle Information herausgegeben, der Regelsteuersatz in Italien werde doch nicht wie geplant zum 1.10.2013 von 21 % auf 22 % erhöht. Es stand eine erneute Verschiebung auf den 1.1.2014 im Raum. Infolge der politischen Entwicklungen am letzten Wochenende im September ist die entsprechende Rechtsgrundlage jedoch nicht zur Unterzeichnung gekommen. Damit ist die Erhöhung nun doch zum 1.10.2013 in Kraft getreten. Der italienische Fiskus hat dies auch in einer Pressemitteilung am Abend des 30.9.2013 bestätigt. In dieser wurden zudem entsprechende Übergangsregelungen angekündigt. So können z. B. die im Oktober 2013 noch mit dem alten Steuersatz ausgestellten Rechnungen mit Verzinsung, aber ohne weitere Sanktionen bis zum 27.12.2013 korrigiert werden.

 

 

3. Polen

Ab 1.10.2013 treten zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs neue Regelungen in Kraft, wonach die Erwerber von sog. sensiblen Produkten gesamtschuldnerisch mit dem Lieferanten für die Umsatzsteuer haften. Betroffen sind Lieferungen der im Anhang 13 zum polnischen UStG genannten Produkte, u.a. Benzin, Diesel, Gas, Heizöl, Motorenöl, Stahlprodukte, Rohgold, Abfall und Sekundärrohstoffe.

Gemäß Art. 105a des polnischen UStG haftet der Erwerber als Gesamtschuldner mit dem Lieferer, sofern er im Zeitpunkt der Lieferung wusste oder hätte wissen müssen, dass der Lieferer die Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig abführen wird. Für Unternehmen, die mit sensiblen Produkten handeln, wird zudem der Abgabezeitraum für Steuererklärungen von Quartal auf Monat verkürzt. Für bestimmte Abfälle wird daneben ein Steuerschuldübergang eingeführt.

 

 

4. Slowakei

Derzeit erfolgt die Abstimmung über einen Gesetzentwurf, der das slowakische Mehrwertsteuergesetz mit Wirkung ab 1.1.2014 ändern soll. Im Mittelpunkt stehen nach der Einführung neuer Haftungsnormen in 2013 (siehe BC-Meldung vom 28.6.2013) erneut Betrugsbekämpfungsmaßnahmen. Künftig sollen zusammen mit den Steuererklärungen jeweils auch Kontrollmeldungen in elektronischer Form eingereicht werden, in denen detaillierte Angaben über steuerpflichtige Vorgänge aus Ausgangs- und Eingangsrechnungen enthalten sind:

  • MwSt-Nr. des Lieferanten/Kunden,
  • Rechnungsnummer,
  • Liefer-/Leistungsdatum oder Zahlungsdatum,
  • Bemessungsgrundlage,
  • Steuerbetrag,
  • Steuersatz,
  • geltend gemachter Vorsteuerabzug,
  • in speziellen Fällen (inländisches Reverse-Charge-Verfahren bei bestimmten Wirtschaftsgütern) auch die Art und Menge der Ware sowie der KN-Code gemäß dem gemeinsamen Zolltarif.

Verstöße gegen die neue Vorschrift sollen mit bis zu 100.000 € Bußgeld belegt oder die Erstattung eines Vorsteuer-Überschusses abgelehnt oder die Registrierung aufgehoben werden können.

Außerdem soll sowohl für Lieferungen von bestimmten landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und Metallen als auch – wie bereits in Deutschland, Großbritannien, Italien, Österreich und Niederlande – für Lieferungen von Mobiltelefonen und integrierten Schaltkreisen ein Steuerschuldübergang eingeführt werden.

 

 

5. Tschechien

Die in der BC-Meldung vom 28.6.2013 angesprochenen Haftungsnormen bezüglich Überweisungen auf nicht beim Fiskus registrierte Bankkonten werden einer Information der Generalfinanzdirektion zufolge nicht zum 1.10.2013 in Kraft treten. Es erfolgt also erneut eine Verschiebung, voraussichtlich auf den 1.1.2014. Zudem wird die ab 2014 geplante Wertgrenze von 700.000 CZK, bis zu der eine Haftung ausgeschlossen wäre, nun doch nicht eingeführt. Der Senat hat den entsprechenden Gesetzentwurf abgelehnt.

 

 

6. Großbritannien

Mit Wirkung ab 1.10.2013 wird Regulation 129 der VAT Regulations 1995 angepasst, um die Bestimmungen zur Steuerbefreiung von Ausfuhren in Drittländer in Einklang mit EU-Recht zu bringen. Bislang waren Ausfuhren, bei denen der Abnehmer die Gegenstände exportiert (indirekte Ausfuhr), nur dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer in Großbritannien weder ansässig noch umsatzsteuerlich registriert ist. Nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EU kann die Steuerbefreiung aber nur verwehrt werden, wenn der Abnehmer bei einer indirekten Ausfuhr im Abgangsland ansässig ist. Die umsatzsteuerliche Registrierung wäre irrelevant. Demzufolge wird die Steuerbefreiung nun auch für indirekte Ausfuhren anerkannt, bei denen der Abnehmer zwar nicht in Großbritannien ansässig, jedoch registriert ist. Aufgrund des günstigeren EU-Rechts konnte die Steuerbefreiung übrigens bereits vor der Gesetzesänderung angewandt werden.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Ronny Langer, Steuerberater und Partner der auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten Kanzlei küffner maunz langer zugmaier, München

 

 

BC 11/2013

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