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Fremdwährungsverbindlichkeiten: Voraussetzungen einer Teilwertzuschreibung

BC-Redaktion

FG München, Urteil vom 18.10.2010, 13 K 2802/08 (rkr.)

 

Eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag rechtfertigt eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nur dann, wenn dem eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung (im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zugrunde liegt. Dies wird bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten in der Regel dadurch ausgeschlossen sein, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen.

Bei kurzfristigen Verbindlichkeiten ist erforderlich, dass die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung anhält.

[Leitsatz aus DStRE 3/2012, S. 142]

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der in Österreich wohnende Kläger ist im gewerblichen Grundstückshandel tätig. In der Bilanz seiner inländischen Betriebsstätte hatte er Kursverluste aus einem Fremdwährungsdarlehen (in japanischen Yen) für den Erwerb einer Wohnanlage als Betriebsausgaben abgezogen. Die Laufzeit des Darlehens belief sich auf rund 10 Jahre.

Nach Auffassung des Finanzamts ist der Kursverlust nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, da es sich um eine Währungsspekulation handelt, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegen würde. Mangels betrieblicher Veranlassung liegen keine Betriebsausgaben vor.

 

 

Lösung

Die Kursverluste bei dem Fremdwährungsdarlehen sind nicht als Betriebsausgaben beim Gewinn aus Gewerbebetrieb abzugsfähig, und zwar selbst dann, wenn die streitigen Aufwendungen als betrieblich veranlasst angesehen werden. Der Kläger darf das Darlehen aufgrund der Wechselkursveränderung nicht höher bewerten.

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind in der Regel mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert der Verbindlichkeit kann – in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag.

Im vorliegenden Streitfall lag jedoch bei der Kurserhöhung der Währung keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung vor. Grund: Das Fremdwährungsdarlehen war ein langfristiges Darlehen. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten vertritt der BFH die Auffassung, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen.

Soweit im Streitfall der Kursverlust nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, wirkt sich dies als entsprechender Aufwand im Zeitpunkt der Tilgungsleistungen aus.

Bei kurzfristigen Verbindlichkeiten ist hingegen erforderlich, dass die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung anhält.

 

 

Praxishinweise:

  • Zur Prüfung, ob bei kurzfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung andauert, zieht das Finanzgericht als Maßstab die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse heran. An deren monatlicher Entwicklung lässt sich erkennen, inwieweit die Wechselkurse um den Bilanzstichtag (bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses) tatsächlich dauerhaft gestiegen sind oder ob es sich um übliche, eine Teilwertzuschreibung nicht begründbare Wechselkursschwankungen handelt.
  • Beträgt die Laufzeit der Verbindlichkeiten am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate, sind sie – in der Steuerbilanz – mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
  • Im Unterschied zum Steuerrecht dürfen unverzinsliche Verbindlichkeiten, die nicht auf Rentenverpflichtungen beruhen, auch nach dem BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) in der Handelsbilanz nicht abgezinst werden; andernfalls würde ein noch nicht realisierter Gewinn ausgewiesen. Gegenteiliges gilt allerdings neuerdings bei Rückstellungen (siehe hier). Enthält jedoch die Verbindlichkeit einen offenen oder verdeckten Zinsanteil (z.B. wenn die Möglichkeit einer vorzeitigen Ablösung der Verbindlichkeit zu einem niedrigeren Ablösebetrag besteht), ist sie abzuzinsen, also mit ihrem Barwert zu passivieren.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 3/2012

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