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Vorläufige Steuerfestsetzung mit Blick auf anhängige Musterverfahren: u.a. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 10.12.2012, IV A 3 – S 0338/07/10010

 

Das oben genannte BMF-Schreiben benennt eine Reihe von Punkten, die zu einer vorläufigen Steuerfestsetzung bis zur Klärung der anhängigen Musterverfahren führen:

  • Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgabe
  • Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (Veranlagungszeiträume = VZ 2006-2011)
  • Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
  • Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (VZ 2005-2009)
  • Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (VZ ab 2005)
  • Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (VZ ab 2005)
  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge
  • Höhe des Grundfreibetrags
  • Höhe des Freibetrags zur Abgeltung eines sich in der Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (VZ ab 2002).

Vor allem die Klärung der Frage, ob die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer rechtmäßig ist, betrifft viele Bilanzierende. Hier ist darauf zu achten, dass ein bereits ergangener Steuerbescheid keine Bestandskraft erlangt.

 

 

Praxishinweise:

  • Erklärt die Finanzverwaltung noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide für vorläufig, weil vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Bundesfinanzhof (BFH) Musterverfahren anhängig sind, so besteht kein Anspruch darauf, dass auch bestandskräftige Bescheide wegen dieser Musterprozesse für vorläufig erklärt werden – Leitsatz des BFH-Urteils vom 11.2.1994, III R 117/93 (DStR 1994, 653).
  • Insbesondere bei Steuerbescheiden, die bereits unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, ist darauf zu achten, dass bei einer Aufhebung des Vorbehalts keine Bestandskraft eintritt, ohne dass zuvor die vorläufige Steuerfestsetzung mit Blick auf die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer festgesetzt wurde. Soweit notwendig, muss hier mittels Einspruch eine Änderung des Steuerbescheids bewirkt werden.

 

 Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2013

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