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Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der Steuerbilanz

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 26.5.2005, IV B 2 – S 2175 – 7/05

Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht in dem aktuellen Schreiben auf Einzelheiten zur Abzinsung von Fälligkeits- und Tilgungsdarlehen und Rückstellungen sowie auf die Ausnahmen von der Abzinsung ein und erläutert sie anhand von Beispielen, siehe hier (BMF-Schreiben, Volltext als pdf-Datei). Die für die Bilanzierungspraxis wichtigen Regelungen werden von der BC-Redaktion im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben.

Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind (gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG) mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (Anwendungszeitpunkt: für nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahre). Ausgenommen hiervon sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen,

  • deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen,

  • die verzinslich sind (dies gilt auch bei Stundung von Zinszahlungen oder zeitweiser Verzinsung) oder

  • die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Allgemein gilt: Der Abzinsungsbetrag kann aus Vereinfachungsgründen auch nach den §§ 12 bis 14 BewG ermittelt werden, wobei alle abzuzinsenden Verbindlichkeiten oder Rückstellungen einheitlich zu behandeln sind (Beibehaltung an den nachfolgenden Bilanzstichtagen).

Hinsichtlich der Ermittlung der Restlaufzeit am Bilanzstichtag ist generell zu beachten:

  • Bei Fälligkeitsdarlehen (in einem Betrag fällige Verbindlichkeiten): vereinbarter Rückzahlungszeitpunkt. Die verbleibende Laufzeit kann vereinfacht ermittelt werden (Kalenderjahr: 360 Tage; Monate: 30 Tage).

  • Bei vom Leben bestimmter Personen abhängigen Laufzeiten: mittlere Lebenserwartung der betreffenden Personen am Bilanzstichtag; diese ist anhand der „Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland1986/88“ zu ermitteln.

  • Bei Verbindlichkeiten oder Rückstellungen mit unbestimmter Laufzeit: Schätzung der Restlaufzeit; liegen für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vor, kann hilfsweise § 13 Abs. 2 BewG analog angewendet werden. Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, welche nicht vom Leben bestimmter Personen abhängen, sind demnach mit dem 9,3-fachen des Jahreswertes zu bewerten.

  • Bei Tilgungsdarlehen (Tilgung der Verbindlichkeit in gleichen Jahresraten): Fälligkeit der letzten Rate.

  • Bei Rückstellungen für Geldleistungsverpflichtungen: voraussichtlicher Erfüllungszeitpunkt.

  • Bei Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen: Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung der Verpflichtung.

  • Bei Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen: Schätzung nach den Umständen des Einzelfalles bei Einzelrückstellungen; bei Pauschalrückstellungen findet das Abzinsungsgebot aus Vereinfachungsgründen keine Anwendung.

  • Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen der laufende Betrieb ursächlich ist (z.B. Abrissverpflichtung für betrieblich genutzte Lagerhalle): Abzinsung der zeitanteilig in gleichen Raten angesammelten Rückstellungen.

Einzelheiten zur Ermittlung des Abzinsungsbetrages bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (gemäß §§ 12 bis 14 BewG) können den dem BMF-Schreiben beigefügten Tabellen entnommen werden, siehe Linkhinweise unten.

Ist eine Verbindlichkeit oder Rückstellung abzuzinsen, ist in der steuerlichen Gewinnermittlung stets der abgezinste Betrag auszuweisen; die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleibt. Dabei stellt die Abzinsung einen außerordentlichen Ertrag, die nachfolgende Aufzinsung einen außerordentlichen Aufwand dar.

 

 

Linkhinweise:

  • Anlage 1 (mittlere Lebenserwartung, abgeleitet aus der „Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88 nach dem Gebietsstand seit dem 3.10.1990“): hier (pdf-Datei).

  • Anlage 2 (Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Schuld, die nach bestimmter Zeit in einem Betrag fällig ist, im Nennwert von 1,- €): hier (pdf-Datei).

  • Anlage 3 (Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Schuld, die in gleichen Jahresraten getilgt wird): hier (pdf-Datei).

 

Praxis-Info:

Die Varianten der Abzinsungstechnik von unverzinslichen Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die länger als ein Jahr bestehen, zeigt auch Happe anhand von Fallbeispielen in BC 1/2001 (S. 4 ff.). Behandelt wird dort auch das Wahlrecht zur Bildung einer gewinnmindernden Rücklage für Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die bereits zum Ende eines vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahres angesetzt oder gebildet worden sind (gewinnerhöhende ratierliche Auflösung in den folgenden 9 Jahren).

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 6/2005 

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