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Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/-Erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen

BC-Redaktion

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.2.2013, S 2226.2.1-5/4 St 32

 

Es wird für den Zeitpunkt der Erfassung des Zu- bzw. Abflusses grundsätzlich auf die Erlangung bzw. den Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht abgestellt (vgl. H 11 [Allgemeines] EStH).

Die Umsatzsteuer gilt hierbei als regelmäßig wiederkehrende Einnahme/Ausgabe (vgl. H 11 [Umsatzsteuervorauszahlungen/-erstattungen] EStH). Dies hat zur Folge, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Zuordnung des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG für Umsatzsteuerzahlungen innerhalb kurzer Zeit (Zehn-Tage-Zeitraum) anzuwenden sind.

 

 

1. Überweisung

Der Abfluss erfolgt spätestens im Zeitpunkt der Lastschrift. Der Abfluss kann aber auch bereits mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank erfolgen, da der Zahlende ab diesem Zeitpunkt keine Verfügungsmacht mehr über den Verlauf der Überweisung hat. Voraussetzung ist allerdings, dass das Konto die nötige Deckung aufweist (vgl. H 11 [Überweisung] EStH).

Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto, da der Zahlungsempfänger erst ab diesem Zeitpunkt über das Geld verfügen kann.

 

 

2. Scheck

Der Zeitpunkt des Abflusses erfolgt mit Hingabe des Schecks; der Zeitpunkt des Zuflusses mit Entgegennahme des Schecks. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks wegen fehlender Deckung des Kontos nicht verweigert werden kann und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist (vgl. H 11 [Scheck] EStH).

 

 

3. Lastschrifteinzugsverfahren

Ist vom Steuerpflichtigen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und wird die Voranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG. Voraussetzung ist jedoch, dass das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Abbuchung vom Konto ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug zu widerrufen (vgl. Urteil des BFH vom 6.3.1997, IV R 47/95, BStBl. II 1997, S. 509).

Im Erstattungsfall kommt es dennoch erst im Zeitpunkt der Gutschrift beim Steuerpflichtigen zu einem Zufluss, da er erst zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Geldbetrag verfügen kann.

 

 

4. Umbuchung/Aufrechnung

Bei einer Umbuchung handelt es sich um eine Aufrechnung im Sinne des § 226 AO. Der Abfluss und Zufluss erfolgt mit dem Wirksamwerden der Aufrechnungserklärung gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 388 BGB. Hierbei handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie in den Machtbereich des Empfängers (= Steuerpflichtiger) gelangt und nach den Umständen zu erwarten ist, dass er von ihr Kenntnis nimmt.

Die zivilrechtliche Rückwirkung der Aufrechnungserklärung auf den Aufrechnungszeitpunkt ist nicht maßgebend. Für den steuerlichen Zufluss ist rein der Zugang der Aufrechnungserklärung (= Umbuchungsmitteilung) beim Steuerpflichtigen entscheidend (vgl. Urteil des BFH vom 25.10.1994, VIII R 79/91, BStBl. II 1995, S. 121).

 

 

5. Zustimmungsfälle

Nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO wird der Erstattungsanspruch grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig. Ergibt sich der Anspruch aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

Dies bedeutet, dass ein angemeldeter zustimmungsbedürftiger Steuervergütungsanspruch erst mit Bekanntgabe der Zustimmung an den Steuerpflichtigen fällig wird. Dies erfolgt in der Regel konkludent durch die Gutschrift.

Wird die Fälligkeit durch die erst später erfolgte Bekanntgabe der Zustimmung auf ein Datum nach dem 10.1. verschoben, kann die Erstattung nicht mehr im Veranlagungszeitraum (VZ) der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst werden.

 

 

6. Fälle des § 108 Abs. 3 AO

Ist eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fällig, verschiebt sich die Fälligkeit nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.

In solchen Fällen kann die Zahlung erst im VZ der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe erfasst werden, da die Fälligkeit nicht mehr innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums liegt (zustimmend FG Niedersachsen vom 24.2.2013, 3 K 468/11, Revisionsverfahren anhängig unter BFH, VIII R 34/12).

 

 

Praxis-Info!

Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung (am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums) ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abziehbar. Derartige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind Betriebsausgaben (und nicht nur durchlaufende Posten!), die wirtschaftlich zum abgelaufenen Kalenderjahr gehören.

 

 

Praxishinweis:

Die Vorsteuer-Erstattungen für das 4. Quartal eines Kalenderjahres werden regelmäßig erst nach Ablauf von 10 Tagen im nachfolgenden Jahr ausbezahlt, da das Finanzamt diese (gemäß § 168 Satz 2 AO) einer Prüfung zu unterziehen hat. Diese Betriebseinnahme wird somit – im Unterschied zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen – nicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfasst.

 

 

Die Kenntnis des zutreffenden Zahlungszeitpunkts ist für Rechnungswesenpraktiker gerade auch im Debitoren- oder Kreditorenmanagement entscheidend (u.a. hinsichtlich des Mahnwesens, der Berechnung von Verzugstagen und Verzugszinsen, der Einhaltung der Skontofristen usw.).

Nach deutschem Recht ist der Leistungsort auch für die Geldschuld – mangels anderslautender Vereinbarungen – beim Schuldner (§ 269 Abs. 1 BGB i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB). Nach der bislang herrschenden Meinung kommt es (mit Blick auf diese Gesetzesregelung) bei Geldschulden für die Rechtzeitigkeit auf die Vornahme der Leistungshandlung am Sitz des Schuldners an. Im Klartext: Der Schuldner muss lediglich dafür sorgen, das Geld vor Fristablauf auf den Weg zu bringen (und eine ausreichende Deckung auf seinem Bankkonto sicherstellen). Folglich kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift (Wertstellung) beim Gläubiger an. Folge:

  • Ein Überweisungsauftrag muss somit beim Geldinstitut (Bank) bei vorhandener Kontodeckung vor Fristablauf eingehen – nicht erforderlich ist die Abbuchung des überwiesenen Betrags vom Schuldnerkonto, erst recht nicht die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto.
  • Bei Zahlung mittels eines gedeckten Schecks genügt die rechtzeitige Absendung an den Gläubiger vor Fristablauf (z.B. „Einwurf in den Post-Briefkasten“, „Übergabe an den Kurier“, „Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers“); siehe hierzu auch H 11 [Scheck] EStH. Einer etwaigen rechtlichen Möglichkeit des Schuldners, eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, hat der BFH dabei keine Bedeutung beigemessen (vgl. BFH-Urteil vom 8.11.1968, BStBl. II 1969, S. 76).

An dieser Rechtspraxis in Deutschland orientiert sich auch die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe oben).

 

 

Achtung!

Laut der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Entscheidung vom 3.4.2008, C 306/06) ist für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Banküberweisung der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto maßgebend. Begründung: Bei einer durch Banküberweisung abgewickelten Zahlung versetzt lediglich die Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Konto des Gläubigers (= Wertstellung) diesen in die Lage, über den betreffenden Betrag zu verfügen (vgl. ausführlich mit Anwendungsbeispielen Kaiser, BC 2008, 257 ff., Heft 10).

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

 

BC 4/2013

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