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Steuererstattungs- und Nachzahlungszinsen bei Verrechnungspreiskorrekturen: Einzelbetrachtung

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/12

 

Die Angemessenheit von Nachzahlungszinsen hängt allein von den Verhältnissen des jeweiligen Zinsschuldners ab. Das Gesamtbild bei Betrachtung aller einbezogenen Rechtssubjekte spielt dabei keine Rolle. Dies kann negative steuerliche Konsequenzen haben.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein deutsches Ehepaar erzielte gewerbliche Einkünfte aus einer inländischen KG. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kam es zu einer unbestrittenen Verrechnungspreiskorrektur bei den Geschäftsbeziehungen zwischen der KG und einer österreichischen Schwestergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Für den erhöhten Steuerertrag und der daraus resultierenden Steuernachzahlung auf Ebene der KG setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen im Sinne des § 233a AO fest.

Hiergegen erhob das Ehepaar Einspruch, da die Festsetzung von Nachzahlungszinsen aus seiner Sicht unbillig (unangemessen) sei. Nachzahlungszinsen dienen dazu, einen etwaigen Liquiditätsvorteil aus der verspäteten Steuerzahlung abzuschöpfen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei ihnen (dem Ehepaar) aber kein Liquiditätsvorteil entstanden. Der Gesamtgewinn wurde durch die steuerliche Betriebsprüfung nicht erhöht. Vielmehr ist eine andere Aufteilung der Gewinne zwischen Deutschland und Österreich vorgenommen worden. Hinzu kommt: Österreich hat erst im Jahr 2001 ein den deutschen Regelungen vergleichbares System der Steuererstattungszinsen eingeführt. Da der strittige Besteuerungszeitraum vor diesem Datum liegt, stehe den Steuernachzahlungszinsen in Deutschland kein Anspruch auf Erstattungszinsen in Österreich gegenüber. Die Kläger (das deutsche Ehepaar) würden so unverhältnismäßig belastet.

Einspruch und Klage vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht blieben erfolglos.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht in seinem Urteil der Auffassung der Kläger. Wie von diesen richtig dargelegt, dient die Festsetzung von Nachzahlungszinsen dazu, einen möglichen Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Dabei ist aber auf den Liquiditätsvorteil abzustellen, der einem einzelnen Steuerpflichtigen durch die verspätete Entrichtung der Steuer entsteht. Unerheblich ist dagegen, ob dem Steuerpflichtigen insgesamt ein Schaden entstanden ist.

Im Ausgangsfall wirkt sich die Verrechnungspreiskorrektur auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens des Klägers und der österreichischen GmbH aus. Diese sind jedoch zwei verschiedene Rechtssubjekte, die einzeln betrachtet werden müssen. Die Behandlung der Steuererstattung aufseiten der GmbH ist unerheblich für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen auf Ebene der KG (bzw. der Kläger). Somit hat das Finanzamt zu Recht den Liquiditätsvorteil auf Ebene der KG abgeschöpft.

 

 

Praxishinweis:

Selbst wenn das ausländische Steuerrechtssystem eine Verzinsung der Steuererstattungsansprüche vorsieht, kann es zu steuerlichen Nachteilen kommen. Wie der BFH in einem aktuellen Urteil (BFH-Urteil vom 26.4.2014, VIII R 29/12) bestätigt hat, stellen Erstattungszinsen in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Nachzahlungszinsen sind dagegen steuerlich nicht abzugsfähig (asymmetrische Behandlung).

In Österreich wurden im Jahr 2001 Erstattungszinsen eingeführt. Sie sind dort steuerfrei. Nachzahlungszinsen sind dort ebenfalls nicht abzugsfähig. Dies kann zu der Konstellation führen, nach der im Inland (Deutschland) steuerpflichtige Erstattungszinsen entstehen, während im Ausland nicht abzugsfähige Nachzahlungszinsen festgesetzt werden. Obwohl sich hier Erstattungs- und Nachzahlungszinsen ausgleichen, führt die asymmetrische steuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bei der Gesamtbetrachtung zu einem Nachteil.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 11/2014

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