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Bilanzierung von Beiträgen zum Pensionssicherungsverein

Dr. Antje Weber

Pressemitteilung des Pensionssicherungs-Vereins VVaG (PSV) vom 6.11.2009

 

Der Pensionssicherungs-Verein VVaG (im Folgenden kurz PSV) hat vor Kurzem (infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise) den PSV-Beitragssatz für das Jahr 2009 auf 14,2 Promille erhöht, wobei die Zahlung eines Teils des Gesamtbetrags für 2009 über die folgenden vier Geschäftsjahre 2010 bis 2013 verteilt wird.

Für Bilanzierende stellt sich insbesondere die Frage: Wie und wann sind die Teilzahlungen für die Jahre 2010 bis 2013 handelsbilanziell zu erfassen?

 

 

Praxis-Info!

 

 

Problemstellung

 

Durch die noch andauernde Finanz- und Wirtschaftskrise geraten viele Unternehmen verstärkt in Insolvenzsituationen. Generell verfügen die Unternehmen damit nicht mehr über die Mittel, ihren Zahlungsverpflichtungen, gleich welcher Art, nachzukommen. Hierunter fallen auch Pensionszahlungen der insolventen Unternehmen an ausgeschiedene Arbeitnehmer. Kann das Unternehmen der Pensionszahlung nicht nachkommen, zahlt der Pensionssicherungsverein gegebenenfalls den ausstehenden Betrag an den ehemaligen Arbeitnehmer.

 

 

Hintergrund

 

Der Pensionssicherungsverein wurde 1974 als Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersvorsorge im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gegründet. Die jetzige Finanzierung der Insolvenzsicherung beruht auf Beiträgen der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung. Der öffentliche/gesetzliche Auftrag des PSV und seine Vorgehensweise basieren auf den gesetzlichen Grundlagen zur betrieblichen Altersversorgung und zum Versicherungswesen und sind abschließend in den §§ 7 bis 15 des BetrAVG geregelt.

Durch die Beiträge werden

– zum einen der Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Leistungsansprüche und

– zum anderen für die zu sichernden Anwartschaften der Unterschiedsbetrag der Barwerte am Ende des laufenden und des vorherigen Kalenderjahres

gedeckt. Der von Jahr zu Jahr unterschiedliche Schadensverlauf bewirkt in der Regel eine Erhöhung oder Ermäßigung des Beitragssatzes. Der PSV übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Versorgung aller Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben, und sichert damit die betriebliche Altersversorgung in Form von

  • Direktzusagen,
  • Unterstützungskassen und
  • Pensionsfonds sowie
  • in bestimmten Fällen der Direktversicherung ab.

 

 

a) Änderung des Finanzierungsverfahrens 2006; Bilanzierung in den Folgejahren

 

Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze am 3.11.2006 wurde das bisherige Finanzierungsverfahren, das „Rentenwertumlageverfahren“ – eine Mischform aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren –, durch ein langfristig auf vollständiger Kapitaldeckung beruhendes Finanzierungsverfahren umgestellt. Hieraus resultierte: Neben den fälligen Versorgungsleistungen mussten auch alle Anwartschaften aus Insolvenzen des laufenden Jahres zufinanziert werden (§ 10 Abs. 2 BetrAVG). Zudem sind im Rahmen einer Übergangsphase von 15 Jahren – beginnend ab dem Jahr 2007 – Anwartschaften aus Insolvenzen der vergangenen Jahre, sog. Altlasten, nachzufinanzieren.

Für die Barwertberechnung der zu erfüllenden Ansprüche legte der PSV einen Rechnungszinsfuß von 2,75% zugrunde. Die Diskontierung der Anwartschaft-Altlasten erfolgte mit dem um ein Drittel höheren Rechnungszinsfuß (3,67%). Grundlage für die Berechnung bildeten die Werte zum Bilanzstichtag 2004. Damit wurden die Altlasten auf die Arbeitgeber umgelegt, die in 2005 beitragspflichtig waren.

Die Raten sind regelmäßig jeweils zum 31.3. der folgenden Kalenderjahre – beginnend zum 31.3.2007 – fällig. Der Einmalbescheid an die betroffenen Arbeitgeber setzt sowohl den gesamten Anteil des Arbeitgebers an der zu tragenden „Altlast“ (8,66 Promille der von ihm in 2005 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage) als auch die 15 Raten mit den jeweiligen Fälligkeitsterminen fest.

 

Bilanzierungshinweis:

  • Die anfallenden Beträge werden als sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem PSV ausgewiesen. Der als Verbindlichkeit einzustellende Betrag ermittelte sich mit 8,66 Promille der von dem Unternehmen in 2005 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage. Der resultierende Betrag ist der sogenannte Bruttoeinmalbetrag. Den Bruttoeinmalbetrag dividierte man durch 15 (Jahre); hiermit ergibt sich der Betrag, der jeweils zum 31.3. zu begleichen ist.
  • Für die Unternehmen bestand die Möglichkeit, die Verbindlichkeit gegenüber dem PSV statt in 15 Raten in einem diskontierten Gesamtbetrag zu begleichen. Im Jahresabschluss zum 31.12.2009 sind damit regelmäßig noch 13 Beträge in den sonstigen Verbindlichkeiten enthalten.

 

 

 

b) Bilanzierung des Beitrags zum Pensionssicherungsverein 2009

Vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise erhöhten sich die vom PSV neu zu übernehmenden Ansprüche deutlich. Es bildete sich ein zu finanzierender Aufwand in Höhe von 4.047 Mio. €. Damit wurde vom PSV der Beitragssatz für 2009 auf 14,2 Promille festgesetzt. Er bezieht sich auf die „Rückstellungen für Betriebsrenten“ in den jeweiligen Jahresabschlüssen.

Der PSV ist verpflichtet, den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstandenen Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung, zuzüglich der Barwerterhöhung von bereits in Vorjahren übernommenen Verpflichtungen, umzulegen. Da der PSV mit dem Betriebsrentengesetz vom 1.1.2009 die Möglichkeit hat, Teile der erforderlichen Beiträge zur Finanzierung der insolvenzbedingten Schäden eines Jahres auch auf die nächsten vier Jahre zu verteilen (Glättungsregel), werden die Unternehmen im Rahmen ihrer Liquidität nicht sofort belastet und müssen in 2009 nur einen Teil bezahlen.

Die Verschiebung eines Teils der erforderlichen Beiträge in die Zukunft ist jedoch durch die Liquiditätserfordernisse des PSV begrenzt. Er muss über genügend Mittel zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags, nämlich die Zahlung von Betriebsrenten nach Insolvenz des Arbeitgebers, verfügen.

 

Hinweis:

Die Beitragsbescheide gingen den Unternehmen im Laufe des Novembers zu, die Teilzahlung für 2009 ist zum Jahresende fällig. Somit werden in 2009 vorerst Beiträge in Höhe von 8,2 Promille (von den Rückstellungen für Betriebsrenten) erhoben. Zur Deckung der 14,2 Promille erhebt man weitere 1,5 Promille jeweils in den Jahren 2010 bis 2013. Die im November 2009 ergangenen Beitragsbescheide weisen

– sowohl den Gesamtbeitrag

– als auch die in den Jahren 2009 bis 2013 zu entrichtenden Beiträge

aus. Die Verursachung der Beiträge und somit ihre rechtliche und wirtschaftliche Entstehung fällt (laut § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) in das Jahr 2009.

Die Verpflichtung zur Zahlung des auf 2009 entfallenden, nicht aber in 2009 erhobenen PSV-Beitrags (für die Geschäftsjahre 2010 bis 2013) ist zu bilanzieren. Nachdem sowohl die Höhe als auch die Fälligkeit der Beträge feststeht, liegt unseres Erachtens eine Verbindlichkeit vor und ist als solche auszuweisen.

 

 

 

Im Unterschied zur 15-jährigen Verteilung der PSV-Altlast, die durch eine Einmalzahlung in Höhe des Barwertes der künftigen Altlast-Beiträge abgelöst werden konnte, liegt bei der Verteilung der Beiträge des Jahres 2009 auf 2010 bis 2013 keine stillschweigende Zinsvereinbarung vor, weshalb eine Abzinsung der Verbindlichkeit – nach dem vor BilMoG gültigen HGB – nicht zulässig ist.

 

 

Lösung/Ausblick

 

HFA und RIC zur Berücksichtigung der PSV-Beiträge für 2009:

Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA) gelangte zu der Auffassung (Mitteilung vom 27.11.2009), bei der Glättungsregel handle es sich um eine reine Fälligkeitsabrede. Damit ist der Beitrag für das Geschäftsjahr 2009 handelsbilanziell in voller Höhe (also inklusive des Teils des Beitrags für die Geschäftsjahre 2010 bis 2013) zum 31.12.2009 zu passivieren. Der Bilanzierende kann sich dieser Verpflichtung nicht durch eine Änderung des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung entziehen.

In diesem Zusammenhang weist das Rechnungslegung Interpretation Committee (RIC) darauf hin: Im IFRS-Abschluss ist die entsprechende Verbindlichkeit in voller Höhe (unter Berücksichtigung des Zinseffekts) zu passivieren, da auch das RIC der Ansicht ist, dass es sich hinsichtlich dieser Zahlungsmodalitäten um eine reine Fälligkeitsabrede handelt.

 

Praxistipp:

  • Bitte beachten Sie: Nicht jedes Unternehmen hat Beiträge an den PSV zu zahlen. Hat Ihr Unternehmen die betriebliche Altersversorgung nicht in Form von Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds sowie in bestimmten Fällen der Direktversicherung abgesichert, so ist für Sie nicht der PSV relevant. Die insolvenzsichere Ausgestaltung der Altersversorgung hat insofern auf anderen Wegen zu erfolgen.
  • Sollten Sie Zwischenabschlüsse erstellen/erstellt haben, beachten Sie bitte den Hinweis zur Berücksichtigung des Beitrags zum Pensions-Sicherungs-Verein für 2009 in einem Zwischenabschluss zum 30.6.2009 (www.drsc.de).
  • Bitte beachten Sie weiterhin: In Ihrem Jahresabschluss werden verschiedene durch den PSV verursachte sonstige Verbindlichkeiten bilanziert, die hinsichtlich ihrer Abzinsung unterschiedlich zu behandeln sind.
  • Quellen: www.idw.de; www.psvag.de; www.drsc.de

 

Dr. Antje Weber, Nürnberg/StB Kristin Markgraf, Nürnberg

 

Heft 1/2010

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