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Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns: Berechnung der Mindesthaltefristen von Immobilien

Christian Thurow

FG München, Urteil vom 22.10.2014, 4 K 37/12 (Revision zugelassen)

 

§ 6a GrEStG sieht eine Steuererleichterung bei Umstrukturierungen innerhalb des Konzernverbunds vor. Umstritten ist jedoch, ob diese Regelung unternehmens- oder grundstücksbezogen auszulegen ist. Das FG München hat hierzu ein erstes Urteil getroffen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die X-GmbH war alleinige Gesellschafterin der A- und der B-GmbH. Im Rahmen einer Umstrukturierung wurde die A-GmbH, welche diverse Grundstücke besaß, auf die B-GmbH verschmolzen. Zum Verschmelzungszeitpunkt war die A-GmbH seit über fünf Jahren im alleinigen Besitz der X-GmbH. Die B-GmbH befand sich seit drei Jahren im alleinigen Besitz der X-GmbH. Aber schon zuvor war die B-GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die X-GmbH eingebunden.

Das Finanzamt versagte für die Umstrukturierung die Steuervergünstigung nach § 6a Satz 4 GrEStG. Zu Begründung führt das Finanzamt aus: Die X-GmbH sei vor der Verschmelzung nicht, wie gefordert, mehr als fünf Jahre an der B-GmbH beteiligt gewesen.

In der hiergegen erhobenen Klage führt die B-GmbH an, § 6a Satz 4 GrEStG sei grundstücksbezogen auszulegen. Es komme somit bei der Ermittlung der Haltefristen nur auf die Beteiligung an der grundbesitzhaltenden Gesellschaft an. Da die X-GmbH seit mehr als fünf Jahren alleinige Gesellschafterin der A-GmbH war, ist die Mindesthaltedauer erfüllt. Außerdem sei zu beachten, dass die B-GmbH schon seit mehr als fünf Jahren finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die X-GmbH eingebunden war.

 

 

Lösung

Das FG München widerspricht in seinem Urteil der Auffassung der Klägerin. Im Ausgangsfall war das herrschende Unternehmen – die X-GmbH – nur an der A-GmbH innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Durchführung der Verschmelzung zu mehr als 95% beteiligt. Da dies bei der B-GmbH nicht der Fall ist, ist die B-GmbH keine vom herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaft (im Sinne des § 6a GrEStG). Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Steuervergünstigung sind somit nicht erfüllt.

Anders als von der Klägerin und einem großen Teil der Literatur dargestellt, ist § 6a GrEStG nicht grundstücksbezogen auszulegen. So stellt § 6a GrEStG hinsichtlich der Vor- und Nachhaltefristen gerade nicht auf den Grundbesitz, sondern ausschließlich auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen herrschendem Unternehmen und abhängigen Gesellschaften ab. Die Dauer der Grundstückszugehörigkeit ist im Kontext des § 6a GrEStG dagegen bedeutungslos.

Da im Gesetzeswortlaut ausdrücklich eine Beteiligung des herrschenden Unternehmens von mindestens 95% an dem abhängigen Unternehmen vorgeschrieben ist, reicht eine bloße finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Einbindung nicht aus. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Beteiligung an.

Das Urteil ist zur Revision zugelassen, um höchstrichterlich klären zu lassen, ob § 6a GrEStG grundstücks- oder unternehmensbezogen auszulegen ist.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2015

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