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Keine Kürzung der Verpflegungspauschale bei Flugzeug-Knabbereien

Jürgen Plenker

BMF-Mitteilung

 

Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit soll durch die Verpflegungspauschale von 12 € oder 24 € steuerlich der Mehraufwand abgegolten werden, der dem Arbeitnehmer für die eigene Verpflegung entstanden ist. Werden dem Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, können die Verpflegungspauschalen nur gekürzt in Anspruch genommen werden. Die im Gesetz typisierend festgelegte Kürzung beträgt

– 20% für ein Frühstück und

– jeweils 40% für ein Mittag- oder Abendessen

der Pauschale für 24 Stunden Abwesenheit. Im Inland ergeben sich also Kürzungsbeträge von

  • 4,80 € für ein Frühstück bzw.
  • jeweils 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen (= 20% bzw. 40% von 24 €; § 9 Abs. 4a EStG).

Ohne eine solche Kürzung wäre der Arbeitnehmer doppelt begünstigt, nämlich durch eine kostenlose Verpflegung und die volle Verpflegungspauschale in Form eines steuerfreien Arbeitgeberersatzes oder eines Werbungskostenabzugs.

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören z.B. auch die im Flugzeug angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Ticket auf den Arbeitgeber ausgestellt und von diesem bezahlt oder erstattet worden ist. Dabei sieht die Finanzverwaltung auch einen zur Verfügung gestellten Snack oder Imbiss (z.B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst) als Mahlzeit an. Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es steuerlich nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten tritt, die zu der entsprechenden Tageszeit üblicherweise eingenommen wird.

Aufgrund von Anfragen hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass es sich bei den auf innerdeutschen Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck oder vergleichbaren Knabbereien nicht um Mahlzeiten handelt und diese daher auch nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führen. Die Frage „Süß oder salzig?“ bleibt somit auch weiterhin ohne steuerliche Folgerungen.

 

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker

 

BC 12/2014

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