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Fehlende Leistungsbeschreibung in einer Rechnung und Bezugnahme auf nicht eindeutig bezeichnete Geschäftsunterlagen

BC-Redaktion

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2013, 5 K 914/08

 

Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung einer GmbH, welche noch mit dem Voreigentümer eines Grundstücks vereinbarte Neu- und Modernisierungsleistungen erbracht hat, scheidet aus, wenn die Rechnung weder hinreichende Angaben zum Umfang der abgerechneten Leistungen enthält noch mit der undatierten Beschreibung „gemäß unserer Vereinbarung“ eindeutig und schriftlich auf andere entsprechende Angaben enthaltende Geschäftsunterlagen Bezug nimmt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die M. GmbH veräußerte 1996 ein Grundstück mit teilweise aufstehendem Gebäude an die K. GmbH & Co. KG (K. KG). Die M. GmbH erbrachte aufgrund eines Generalunternehmervertrages mit der K. KG Neubau- und Sanierungsleistungen.

Im Jahr 2001 übertrug die K. KG ihren Anspruch auf Eigentumsanspruch an die B. KG. Die M. GmbH stellte im Jahr 2002 die Bau- und Modernisierungskosten für das „Bauvorhaben …straße …“ der B. KG wie folgt in Rechnung:

 

 

„… gemäß unserer Vereinbarung berechnen wir Ihnen für das o. g. Objekt die Neubau- und Modernisierungskosten zu einem

Gesamtpreis von netto   2.300.813,46 Euro

zzgl. 16% MwSt                 368.130,15 Euro

Gesamtpreis von brutto  2.668.943,61 Euro“

 

 

Das Finanzamt lehnte den durch die B. KG mit der Umsatzsteuererklärung geltend gemachten Vorsteuerabzug in Höhe von 368.130,15 € ab. Begründung: Es fehle u.a. die Leistungsbeschreibung in der streitbefangenen Rechnung.

Die B. KG entgegnete hierauf, in der Rechnung werde auf eine Vereinbarung Bezug genommen. Dabei würde es sich um eine Vereinbarung vom 14.3.2001 handeln; aus den Anlagen zu dieser Vereinbarung würden sich die im Einzelnen erbrachten Bauleistungen im Sinne eines Leistungsverzeichnisses (einschließlich eines Ordners mit sämtlichen Einzelrechnungen) detailliert ergeben.

 

 

Lösung

Der B. KG steht der begehrte Vorsteuerabzug aus der streitbefangenen Rechnung nicht zu, weil die Rechnung weder hinreichende Angaben zum Umfang der von der M. GmbH abgerechneten Leistungen enthält, noch wird in der Rechnung eindeutig und schriftlich auf andere entsprechende Angaben enthaltende Geschäftsunterlagen Bezug genommen.

Die Rechnungsangaben sollen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Sofern zur Leistungsbeschreibung in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, müssen die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden. Eine etwaig vorhandene Angabe „lt. mündlicher Vereinbarung“ ist unzureichend.

Die streitbefangene Rechnung der M. GmbH enthält nicht die im Einzelnen tatsächlich erbrachten Neu- und Modernisierungsleistungen, sondern lediglich die Beschreibung „gemäß unserer Vereinbarung“. Daraus wird nicht einmal deutlich, ob es sich dabei um eine (ohnehin unzureichende) mündliche oder schriftliche Vereinbarung handeln soll.

Zudem fehlt dort irgendein – geschweige denn eindeutiger und schriftlicher – Hinweis (nebst Angabe des Datums der Vereinbarung) auf die von der B. KG zuletzt benannte Vereinbarung vom 14.3.2001.

Da der Rechnungslegung an die K. KG und der Weiterberechnung an die B. KG offensichtlich verschiedene Vereinbarungen zugrunde liegen, führt die fehlende konkrete Benennung der nämlichen Vereinbarung in der betreffenden Rechnung zu einer im besonderen Maße unklaren Bezugnahme.

 

 

Praxishinweis:

In einer Rechnung ist es bei der Bezeichnung der abgerechneten Leistungen zulässig, abkürzend auf andere Geschäftsunterlagen zu verweisen. Dies hat das jüngst veröffentlichte BFH-Urteil vom 16.1.2014 (V R 28/13, vgl. Urteilsbesprechung von Hillmer) deutlich gemacht. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen dem Abrechnungsdokument nicht beigefügt sein; eine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde ist nicht erforderlich.

Aber auch nach Auffassung des BFH ist es Voraussetzung, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und diese eindeutig bezeichnet.

 

 

 

[Anm. d. Red.]

 


BC 5/2014

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