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Aktuelles zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

Christian Thurow

FG Berlin Urt. v. 25.9.2023 – 6 K 6188/19 (rkr.); Urt. v. 19.9.2023 – 8 K 8171/21 (Revision zugelassen)

 

Bei geschäftlichen Beziehungen zwischen Unternehmen und beherrschenden Gesellschaftern stellt sich immer wieder die Frage, ob die Geschäftsbeziehungen einem Fremdvergleich standhalten. Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, wie zwei aktuelle Urteile des Finanzgerichts (FG) Berlin zeigen.


 

Praxis-Info!

 

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Kostenübernahme für ein TV-Abonnement

Im Ausgangsfall bezahlte eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein TV-Abonnement. Begründet wurde dies damit, dass die Kunden der GmbH eine lückenlose und aktuelle Beobachtung aller Medienkanäle erwarten würden. Die mobile Variante des Abonnements erlaube es dem Gesellschafter-Geschäftsführer, auch während Geschäftsreisen auf einem aktuellen Stand zu bleiben.

Das FG Berlin widerspricht dieser Sichtweise. Im Ausgangsfall war das TV-Abonnement nicht spezifisch auf Nachrichtensendungen zugeschnitten, sondern enthielt eine breite Palette von Nachrichten-, Sport-, Entertainmentangeboten. Ein solch breites Themenspektrum ist nicht an ein Fachpublikum gerichtet. Die Aufwendungen für das TV-Abonnement beruhen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf betrieblichen Umständen der GmbH. Somit liegt die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers zur GmbH nahe. Da sich die Aufwendungen nicht in einen betrieblichen und privaten Anteil aufteilen lassen, hat das Finanzamt zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in voller Höhe der Aufwendungen unterstellt.

 

 

Praxishinweis:

Der BFH hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2019 den Ansatz von Aufwendungen eines Sport-TV-Abonnements als Werbungskosten zugelassen. Im dortigen Ausgangsfall ging es jedoch um einen professionellen Fußballtrainer, welcher die umfangreiche Sportberichterstattung direkt für seine berufliche Tätigkeit benötigte. Das Abonnement beinhaltete ausschließlich Bundesliga-Spiele.

In seinem aktuellen Urteil hebt das FG Berlin klar hervor, dass diese speziell auf die berufliche Tätigkeit zugeschnittene Programmauswahl ein entscheidendes Kriterium bei der Zuordnung zur beruflichen bzw. privaten Sphäre ist.


 

Sperrwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bei Vorliegen einer vGA

Im Ausgangsfall bezog eine deutsche GmbH Leistungen von ihrer in Zypern ansässigen Muttergesellschaft, welche aus Sicht des Finanzamts nicht einem Fremdvergleich standhielten. Auch das FG Berlin kommt zu dem Schluss, dass im Ausgangsfall eine vGA vorliegt. Dem Ansatz einer vGA steht jedoch die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern entgegen. Nach dieser Regelung …

„dürfen für den Fall, dass ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung[,] der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des andere[n] Vertragsstaates beteiligt ist und die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Belangen an vereinbarte oder auferlegte Beziehungen gebunden sind, die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden“.

Diese Vorschrift legt den Rahmen und die abkommensrechtlichen Bedingungen für mögliche Gewinnkorrekturen fest. Gleichzeitig sperrt sie jedoch im Rahmen ihres Anwendungsbereichs weitergehende innerstaatliche zulässige Korrekturmöglichkeiten. Der Ansatz einer vGA ist somit ausgeschlossen.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 2/2024

BC20240220

 

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