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E-Bilanz: Elektronische Übermittlung von Bilanzdaten gemäß § 5b EStG

BC-Redaktion

Gesetzlicher Übermittlungsumfang – Möglichkeit zur Übermittlung weiterer Unterlagen

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 18.12.2014, S 2133b – 2014/0009 – St 145

 

Bei Besprechungen mit einer Reihe von Finanzämtern ist vorgetragen worden, die gemäß § 5b EStG elektronisch übermittelten Gewinnermittlungsunterlagen enthielten häufig wesentlich weniger Informationen als die bisher in Papier eingereichten Jahresabschlüsse. Infolgedessen ergebe sich vielfach weiterer Ermittlungsaufwand. Dazu wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 5b EStG (i.V.m. § 52 Abs. 15a EStG und der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG vom 20.12.2010) sind bilanzierende Steuerpflichtige für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verpflichtet, ihre Bilanz sowie die GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Mit BMF-Schreiben vom 28.9.2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I, 855) wurde das zur Datenübermittlung zu nutzende Datenschema (Taxonomie 5.0) verbindlich veröffentlicht. Ferner wurde den zur Übermittlung Verpflichteten durch Übergangsregelungen weitere, zum Teil auf bestimmte Sachverhalte beschränkte Übergangsfristen eingeräumt (z.B. für die Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen und die Kapitalkontenentwicklung). In der Folge wurden durch weitere BMF-Schreiben vom 5.6.2012 (IV C 6 – S 2133-b/11/10016, BStBl. I, 598), vom 27.6.2013 (IV C 6 – S 2133-b/11/10016 :003, BStBl. I, 844) sowie vom 13.6.2014 (IV C 6 – S 2133-b/11/10016 004, BStBl. I, 886, BeckVerw 286315) weitere, dem jeweiligen Rechtsstand entsprechende Datenschemata veröffentlicht, welche jeweils für bestimmte Wirtschaftsjahre zur Übermittlung zu nutzen sind. Weitere Informationen hierzu sind unter www.esteuer.de abrufbar.

 

 

Übermittlungspflichten

Der zu übermittelnde Datenumfang wird in Abhängigkeit von der durch den Steuerpflichtigen gewählten Übermittlungsvariante im Sinne des § 5b Abs. 1 EStG (Handelsbilanz [Einheitsbilanz], Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung, Steuerbilanz, Wahl der Kern- oder einer Ergänzungstaxonomie bzw. Spezialtaxonomie) durch die Vorgaben des HGB, insbesondere §§ 266, 275 HGB, des § 5b EStG i.V.m. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG (sog. Mindestumfang oder auch „Mussfelder“) sowie die Buchführung des Steuerpflichtigen bzw. sein Buchungsverhalten bestimmt.

Ferner sind der Steuererklärung gemäß § 60 Abs. 3 EStDV – soweit vorhanden – eine Abschrift des Anhangs, des Lageberichts oder des Prüfungsberichts beizufügen. Bei der Gewinnermittlung nach § 5a EStG ist mit der Steuererklärung das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG einzureichen. § 60 Abs. 3 EStDV wurde im Zusammenhang mit der Einfügung des § 5b EStG durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom 20.12.2008 (BGBl. I 2008, 2850) nicht angepasst, sodass diese Unterlagen weiterhin grds. in Papierform vorzulegen sind.

Bisher wurde in der Praxis zudem vielfach – auch ohne gesetzliche Verpflichtung – sowohl ein sog. Kontennachweis als auch ein Anlagespiegel oder Anlagenverzeichnis den einzureichenden Unterlagen beigefügt. Aufgrund der damit zusätzlich vorliegenden Informationen konnten in der Vergangenheit in vielen Fällen Nachfragen der Finanzämter bei den Steuerpflichtigen/ihren steuerlichen Beratern vermieden werden.

An dieser Praxis sollte sich durch die Umstellung auf das elektronische Verfahren aus Sicht der Finanzverwaltung, aber auch nach Aussagen der am Umsetzungsverfahren zu § 5b EStG beteiligten Vertreter der StBK und WPK sowie der Wirtschaft grds. nichts ändern.

Die im Datenschema durch die Finanzverwaltung hinterlegten „Mussfelder“ sowie „Mussfelder Kontennachweis erwünscht“ stellen besondere Anforderungen an die Buchführung der Unternehmen; die betreffenden Konten sind jedoch nicht in jedem Buchhaltungswerk enthalten. Im Hinblick darauf sind nach Rdn. 16 und 17 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I, 855) die in den Taxonomien als „Mussfeld/Mussfeld Kontennachweis erwünscht“ gekennzeichneten Positionen grds. zwingend zu übermitteln (Mindestumfang). Im Rahmen der Übermittlung wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich aber ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der individuellen Buchführung nicht geführt wird oder sich daraus nicht ableiten lässt, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position mit einem technischen „leer“-Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln. Entscheidend ist daher, unter welchen Voraussetzungen ein Wert „ableitbar“ im Sinne des vorgenannten BMF-Schreibens ist.

Ein Wert ist grds. aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen im Sinne des § 140 AO ergibt. Die Ableitbarkeit bezieht sich auf die Buchführung als Ganzes (Hauptbuch, Nebenbücher – wie z.B. ein Beteiligungsverzeichnis – oder die maschinelle Auswertung von Buchungsschlüsseln). Es reicht aus Sicht der Finanzverwaltung jedoch aus, wenn die Ableitung der Werte aus dem Hauptbuch vorgenommen wird, d.h. die Werte so übermittelt werden, wie sie sich aus den im Unternehmen geführten Kontensalden des Hauptbuchs ermitteln lassen. Dabei ist das individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens maßgeblich. Ein Standardkontenrahmen, der dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit gibt, aus einer Vielzahl von angebotenen Konten auszuwählen, ist hier nicht entscheidend.

Steuerpflichtige, die eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten können, können zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ im Datenschema enthaltene Auffangpositionen nutzen (siehe Rdn. 19 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I, 855).

Soweit sich ein Mussfeld aus den Kontensalden (Summen- und Saldenliste) des Hauptbuchs mit Werten füllen lässt, geht das Mussfeld bzw. gehen die Mussfelder einer Auffangposition vor. Insoweit besteht kein Wahlrecht.

 

 

Übermittlungsmöglichkeiten

Mit dem bereitgestellten Datenschema wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, sowohl die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu übermittelnden Daten als auch die bisher auf freiwilliger Basis eingereichten Unterlagen der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Das technische Verfahren bietet die Möglichkeit, sowohl Kontennachweise als auch die gemäß § 60 Abs. 3 EStDV – mangels elektronischer Übermittlungspflicht – grds. weiterhin in Papierform einzureichenden Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln. Werden die nach § 60 Abs. 3 EStDV einzureichenden Unterlagen elektronisch übersandt, sind diese nicht zusätzlich in Papierform anzufordern. Dies gilt unabhängig davon, dass ein ggf. vorliegendes Testat nicht als Bilddokument dem Datensatz beigefügt und übermittelt werden kann.

 

 

Nutzung der Übermittlungsmöglichkeiten in der Praxis

Festzustellen ist, dass der Datenumfang bzw. Informationsgehalt der elektronisch eingereichten Gewinnermittlungsunterlagen (den Finanzämtern im Bundesgebiet wurden zwischenzeitlich bereits mehr als 700.000 E-Bilanz-Datensätze [Stand Ende November 2014] übermittelt) erheblich von demjenigen der bisherigen papierbasierten Unterlagen abweicht. Ungeachtet der bestehenden elektronischen Möglichkeiten werden Kontennachweise bzw. Anlagespiegel und -verzeichnisse in deutlich weniger Fällen als bisher übermittelt. Dies führt sowohl bei den Finanzämtern als auch den Unternehmen/steuerberatenden Berufen aufgrund von vermehrtem Klärungs- bzw. Erläuterungsbedarf und den hieraus resultierenden Rückfragen zu erheblichem Mehraufwand.

 

 

Weiteres Vorgehen

Reichen die elektronisch übermittelten E-Bilanz-Daten für eine steuerrechtliche Beurteilung nicht aus, ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Bearbeitung bei in Papierform vorliegenden Unterlagen keine Änderungen. Im Rahmen des § 88 AO ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Ausgehend hiervon können erforderliche Unterlagen, insbesondere auch Auszüge aus dem Buchführungswerk, Kontennachweise etc. nachgefordert werden. Im Falle der Anforderung von Kontennachweisen (gegebenenfalls nur für Teilbereiche) sollte insoweit um eine (erneute) detailliertere elektronische Übermittlung der E-Bilanz-Daten gebeten werden. Das Datenschema enthält für diesen Zweck eine entsprechende Erläuterungsposition in den Grunddaten. Im Unterschied zu Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen ist in diesen Fällen (lediglich detailliertere Darstellung zu Erläuterungszwecken) § 4 Abs. 2 EStG nicht einschlägig.

Den Rückmeldungen aus der Praxis ist auch zu entnehmen, dass eine im Detailgrad von der Papierversion abweichende Übermittlung vielfach von den Unternehmen/steuerlichen Beratern nicht gewollt war, sondern lediglich auf Voreinstellungen in der genutzten Software zurückzuführen ist.

Um den gegebenenfalls entstehenden erhöhten Klärungs-/Erläuterungsbedarf zu minimieren, wird angeregt, im Rahmen von Klimagesprächen mit StB auf die Problematik hinzuweisen und auf die Übermittlung von Kontennachweisen/Anlagespiegeln und -verzeichnissen etc. entsprechend den bisher in Papier eingereichten Unterlagen hinzuwirken. Hierzu kann die beigefügte PowerPoint-Präsentation genutzt werden. Darin ist u.a. exemplarisch dargestellt, wie im DATEV-System Voreinstellungen zur Übermittlung von Kontennachweisen hinterlegt werden können.

Darüber hinaus können zu einer größeren Akzeptanz der E-Bilanz sowohl aufseiten der StB wie auch der Finanzämter z.B. gemeinsame Aktionen beitragen, bei denen – wie bereits in Einzelfällen geschehen – der Weg einer E-Bilanz von der Erstellung/Übermittlung durch den Berater bis zur Darstellung der übermittelten Daten auf dem Bildschirm des Empfängers im Finanzamt verfolgt wird.

Den StBK und StB-Verbänden wird diese Verfügung zur Kenntnis übersandt.

 

 

Praxis-Info!

Haftungsverhältnisse, Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung, Anhang, Lagebericht u.Ä. sind innerhalb des Jahresabschlussmoduls (der E-Bilanz-Taxonomie) als freiwillige Berichtskomponenten vorgesehen (vgl. Herrfurth, BC 2011, 440, Heft 10, sowie Wittkowski/Knopf, BC 2011, 258, Heft 8).

Dies gilt gleichermaßen für Kontennachweise: Beim „Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“ ist zwar die Übermittlung der Position des Datensatzes zwingend vorgeschrieben. Die Beifügung des Kontennachweises (im XBRL-Format) beruht jedoch auf freiwilliger Basis (vgl. Jansen/Polka, BC 2014, 423, Heft 10). Betroffen hiervon sind z.B. die Mussfelder:

  • „entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutz- und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten“,
  • „Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert”,
  • „geleistete Anzahlungen (immaterielle Vermögensgegenstände)“,
  • „unbebaute Grundstücke“,
  • „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“,
  • „geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“,
  • „Kasse“,
  • „Sonstige Rückstellungen”,
  • „in Umsatzerlöse (GKV) verrechnete Erlösschmälerungen“,
  • „Vergütungen an angestellte Mitunternehmer § 15 EStG“,
  • „Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens”.

Zur Vermeidung von Rückfragen erachtet es die Finanzverwaltung in diesen Fällen als zweckmäßig, einen Auszug aus der Summen- und Saldenliste mit zu übertragen. Dieser soll dann enthalten:

  • die Kontonummer,
  • die Kontobezeichnung und
  • den Saldo am Bilanzstichtag.

 

 

Praxishinweise:

  • Gemäß dem Wortlaut des finalen BMF-Schreibens vom 28.9.2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009, Rn. 17: „kann”) dürfen dem Steuerpflichtigen keine Nachteile erwachsen, sofern er den Kontennachweis nicht mitliefert. Aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten der AO (§ 93 und § 97 AO) steht es dem Finanzamt aber zu, Nachweise nachzufordern (vgl. Herrfurth, BC 2011, 438, Heft 10, sowie Wittkowski/Knopf, BC 2011, 443, Heft 10). Wollen Steuerpflichtige jegliche Nachforderungen von Kontennachweisen zur Untersetzung von Taxonomie-Positionen vermeiden, können auch freiwillig für alle Positionen die Kontennachweise in den XBRL-Datensatz eingebunden werden.
  • Laut der oben genannten Verfügung der OFD NRW soll bei Anforderungen von Kontennachweisen um eine erneute detailliertere elektronische Übermittlung der E-Bilanz-Daten gebeten werden (siehe „Weiteres Vorgehen“). Für die Praxis empfiehlt es sich jedoch, die Kontennachweise in Papierform einzureichen, was nach wie vor zulässig ist (siehe „Übermittlungsmöglichkeiten“). Denn aufgrund der erneuten umfassenden Übermittlung der E-Bilanz-Daten kann die Finanzverwaltung gegebenenfalls neue Tatsachen (die z.B. zu einer höheren Steuer führen) ans Licht bringen; dies kann dann die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zur Folge haben (§ 173 AO).

 

[Anm. d. Red.] 
   

 

BC 3/2015

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