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Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 24.7.2015, IV C 2 – S 2750-a/07/10002 :002; DOK 2015/0606474

 

Veräußerungsgewinne sind unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Doch was ist mit Veräußerungskosten oder nachträglichen Kaufpreisänderungen, welche in einem anderen Wirtschaftsjahr als der Veräußerungsgewinn anfallen? Hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun Stellung genommen.

 

 

Praxis-Info!

Das BMF stellt hierzu klar: Die in einem anderen Wirtschaftsjahr entstandenen Veräußerungskosten oder Veränderungen des Kaufpreises sind im Veranlagungszeitraum der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts zu berücksichtigen. Hierzu ist eine außerbilanzielle Korrektur erforderlich, um die Veräußerungskosten bzw. die Kaufpreisänderungen in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in welchem auch der Veräußerungsgewinn anfällt.

 

 

Beachte!

  • § 8b KStG ist nicht auf einen Aufwand oder Ertrag aus einer Auf- bzw. Abzinsung der Kaufpreisforderung anzuwenden.
  • Verluste aus gegenläufigen Sicherungsgeschäften können Veräußerungskosten darstellen.

 

 

 

1.  Veräußerungskosten fallen vor dem Veranlagungszeitraum an, in welchem der Veräußerungsgewinn erfasst wird

Zunächst sind in diesem Fall die Veräußerungskosten in dem Veranlagungszeitraum (Wirtschaftsjahr) zu berücksichtigen, in dem sie angefallen sind.

Die außerbilanzielle Korrektur der Veräußerungskosten, die vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung angefallen sind, ist erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Veräußerung endet bzw. wirksam wird. Zudem ist auch der steuerbilanzielle Gewinn des Veranlagungszeitraums, in welchem die Veräußerungskosten zuerst erfasst worden sind, – mit Wirksamkeit der Veräußerung – zu korrigieren (durch außerbilanzielle Hinzurechnung). Die Änderungen der entsprechenden Veranlagungen sind gemäß den Korrekturvorschriften durchzuführen.

 

 

Beispiel zu vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstandenen Veräußerungskosten:

Im Jahr 2014 fallen Veräußerungskosten in Höhe von 25.000 € an. Die Beteiligung wird Anfang 2015 verkauft.

 

Behandlung:

Die Veräußerungskosten mindern zunächst den Gewinn des Jahres 2014. Bei der Erfassung des Veräußerungsgewinns im Veranlagungszeitraum 2015 kommt es nun zu einer außerbilanziellen Korrektur:

  • Die Veräußerungskosten werden im Jahr 2015 in die Berechnung des steuerfreien Veräußerungsgewinns und in die Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben einbezogen. Zudem sind sie im Jahr 2015 außerbilanziell (gewinnmindernd) zu erfassen.
  • Zugleich wird der steuerbilanzielle Gewinn des Jahres 2014 rückwirkend außerbilanziell um 25.000 € erhöht.

 

 
2.  Veräußerungskosten bzw. nachträgliche Änderungen des Kaufpreises fallen nach dem Veranlagungszeitraum an, in welchem der Veräußerungsgewinn erfasst wird

Nachträgliche Veräußerungskosten bzw. Änderungen des Kaufpreises führen zu einer nachträglichen Änderung der Veranlagung für das Wirtschaftsjahr, in welchem der Veräußerungsgewinn erfasst wurde. Für den Veranlagungszeitraum, in welchem die nachträglichen Kosten bzw. Veränderungen anfallen, ist ebenfalls eine außerbilanzielle Korrektur vorzunehmen.

 

 

Beispiel zu einer nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung erfolgten Kaufpreisherabsetzung:

Eine Beteiligung wird im Jahr 2015 für 15 Mio. € verkauft. Da einige von der Beteiligung gehaltene Patente nicht so werthaltig waren, wie von den Parteien im Rahmen des Verkaufs geschätzt, einigen sich Verkäufer und Käufer im Jahr 2017 auf eine nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises auf 10 Mio. €.

 

Behandlung:

  • Im Jahr 2017 ist eine außerbilanzielle Korrektur (gewinnerhöhend) vorzunehmen.
  • Korrespondierend ist für das Jahr 2015 ebenfalls eine außerbilanzielle Korrektur (gewinnmindernd) zu erfassen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 9/2015

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