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Ausbuchung verjährter Forderungen: Sanierungsbeitrag oder vGA?

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH-Beschluss vom 9.2.2015, I B 32/14

 

Werden verjährte Forderungen ohne Versuche auf Anspruchsdurchsetzung mehrfach ausgebucht, kann dies als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten sein. Für eine Anerkennung als Sanierungsbeitrag bedarf es nachvollziehbarer Verzichtserklärungen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

In dem zum BFH gelangten Praxisfall ging es um die (mehrfache) Ausbuchung von verjährten Forderungen. Der klagenden AB-GmbH mit den Gesellschaftern A und B (zu je 50% beteiligt) standen Ansprüche aus Lieferverträgen an die C-GmbH zu, an der A und B im gleichen Verhältnis beteiligt waren. Nachdem die C-GmbH jedoch keine Zahlungen geleistet hatte, buchte die AB-GmbH ihre Forderungen mit der Begründung erfolgswirksam aus, dass – insoweit unstreitig – mittlerweile Verjährung eingetreten sei.

Da es zu einer vergleichbaren Verjährung der Ansprüche gegenüber der C-GmbH bereits zwei Jahre zuvor gekommen war, behandelte das Finanzamt die Ausbuchungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Seines Erachtens hätte ein ordentlicher Geschäftsleiter dafür Sorge getragen, dass nicht erneut Forderungen verjähren. Das Finanzgericht (FG) Köln schloss sich mit seinem Urteil vom 13.3.2014 (10 K 62/12) dieser Beurteilung an.

Die insoweit von der AB-GmbH gerügten Verfahrensverstöße hängen sämtlich damit zusammen, dass ihr Sachvortrag, wonach der Verzicht auf die prozessuale Durchsetzung der Forderung ein Beitrag zur Sanierung eines Geschäftskunden gewesen sei, aus ihrer Sicht vom FG nicht berücksichtigt, nicht weiter aufgeklärt bzw. ohne Urteilsbegründung zurückgewiesen worden sei.

 

 

Lösung

Der BFH sah die Beschwerde der AB-GmbH als verfahrensrechtlich unzulässig an und kann keine Fehlbeurteilung seitens des FG erkennen. Dieses habe vielmehr in den Urteilsgründen das Hauptargument der AB-GmbH, wonach die Forderungen aus betrieblichen Gründen nicht im Prozesswege geltend gemacht worden seien, als nicht überzeugend gewürdigt. Mit den betrieblichen Gründen sei ersichtlich das Vorbringen der Klägerin angesprochen gewesen, wonach der Verzicht auf die prozessuale Durchsetzung ein Beitrag zur Sanierung eines Geschäftskunden gewesen sei; dessen Weiterarbeit habe sichergestellt werden müssen.

Inhaltlich stand dann die Frage im Mittelpunkt der Entscheidung,

  • ob ein Sanierungsbeitrag nur dann anzunehmen ist, wenn dieser durch eindeutige Erklärung eines Verzichts erfolgt, oder
  • ob ein Sanierungsbeitrag infolge einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ebenfalls dann anzunehmen ist, wenn dieser durch Nichtgeltendmachung und Eintritt der Verjährung einer Forderung gegenüber dem Schuldner erfolgt (konkludentes Handeln).

Eine Beantwortung lehnt der BFH aber ab, weil es an der „erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit“ fehle: Die Beschwerdebegründung der AB-GmbH setze sich mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur zum Fragenkreis der Sanierung nicht auseinander und versäume damit die Antwort auf die naheliegende Frage, ob das aufgeworfene Rechtsproblem angesichts der fehlenden rechtsgeschäftlichen Grundlage des „Verzichts“ und der fehlenden Mitwirkung der anderen Gläubiger nicht bereits in einem für die Klägerin nachteiligen Sinne als geklärt betrachtet werden muss. Der ertragsteuerrechtliche Sanierungsbegriff und der Themenkreis vGA und Sanierung seien in Literatur und Rechtsprechung bereits erschöpfend behandelt, und neue Argumente, die den Meinungsstand beeinflussen könnten, seien der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Ergo: Wer ein Problem als klärungsbedürftig behandelt sehen möchte, muss zunächst einmal vermitteln, dass ein Problem überhaupt besteht!

Das sieht der BFH als im Streitfall nicht gelungen an, um dann aber selbst eine – und wohl letztlich entscheidende – Perspektivenerweiterung vorzunehmen: Für die Entscheidung des Streitfalls komme es nicht allein darauf an, ob das Verjährenlassen von Forderungen als konkludenter (schlüssiger) Forderungsverzicht und damit Sanierungsbeitrag gewertet werden kann. Vielmehr müsse die Annahme einer vGA in Anbetracht der beherrschenden Stellung von A und B und ihrer gleichgerichteten Interessen bereits unter dem Gesichtspunkt ernstlich erwogen werden, dass der behauptete Sanierungsbeitrag nicht Gegenstand einer klar und eindeutig im Voraus getroffenen Vereinbarung war. Dazu habe die AB-GmbH aber nichts vorgetragen.

 

 

Praxishinweise:

  • Seitens derjenigen, die sich mit finanzgerichtlichen Urteilsbegründungen häufiger befassen, wird nicht selten beklagt, sich durch langatmige oder gar ausufernde Argumentationsketten kämpfen zu müssen. Hier lag es offenbar anders: Die Begründung des FG war recht knapp gehalten, aber – so der BFH – dennoch durchaus vorhanden. Eine kurz gefasste Urteilsbegründung begründet demnach insbesondere keine Verletzung der § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO.
  • Ein FG muss sich nach den weiteren Ausführungen des BFH auch nicht verpflichtet sehen, einer von der Beschwerde führenden AB-GmbH angeführten Vielzahl von Gründen nachzugehen. Es muss vielmehr nur begrenzt Ursachenforschung betreiben. Dieser Gesichtspunkt des BFH-Beschlusses betrifft den vom FG eingenommenen Rechtsstandpunkt, wonach die behauptete Sanierung der Schwestergesellschaft nicht von der Klägerin, sondern von den Gesellschaftern zu leisten war. Gilt das, dann kann auf die Aufklärung der näheren Umstände der beabsichtigten Sanierung verzichtet werden.
  • „Äpfel und Birnen“ sind zweierlei – auf diesen Erfahrungssatz lässt sich die Ablehnung eines weiteren Kritikpunkts der AB-GmbH zurückführen, die die Abweichung zu einer anderen FG-Entscheidung bemängelt hatte. Während es aber im hier behandelten Streitfall um das einseitige Nichtgeltendmachen von Forderungen vor dem zivilrechtlichen Verjährungsstichtag ging, hatte das FG Rheinland-Pfalz einen rechtsgeschäftlich zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Teilverzicht auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu beurteilen gehabt. Ohne eine solche Vereinbarung kann ein sog. Konkludenter (schlüssiger) Verzicht nicht angenommen werden. Zwar könne ein Erlass von Forderungen, wenn er (regelmäßig im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern) in der Absicht ausgesprochen wird, den Schuldner geschäftlich und finanziell gesunden zu lassen, durchaus als – dann betrieblich veranlasste – Sanierungsmaßnahme zu beurteilen sein. Im Streitfall fehlte es aber gerade an einer solchen Vereinbarung, die – in der Sprache der Juristen – dem „Nichtergreifen verjährungsunterbrechender Maßnahmen“ einen entsprechenden „rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt“ verliehen hätte. Denn: Weder der Schuldner noch andere Gläubiger waren Teil einer wie auch immer gearteten Sanierungsvereinbarung, die vor dem Hintergrund einer substantiiert (fundiert) aufgeklärten wirtschaftlichen Situation des Schuldnerunternehmens getroffen wurde.
  • „Äpfel und Birnen“ sind offenbar auch insoweit zweierlei, als das Fehlen einer ausführlichen Begründung dem FG ausdrücklich nachgesehen wird, während es aufseiten der AB-GmbH gerade die fehlende ausführliche Begründung ist, die ihr die Abweisung der Beschwerde beschert. Ob das Verfahren möglicherweise anders ausgegangen wäre, wenn eine solche Vereinbarung hinsichtlich der Sanierungsabsicht quasi im Rahmen der Beschwerdebegründung „nachgeliefert“ worden wäre, bleibt hier offen.

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

 

BC 5/2015

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