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Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

BC-Redaktion

OFD Frankfurt a. M., RdVfg. v. 2.11.2023 – S 2334 A - 32 - St 210

 

Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nr. 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

 

Praxis-Info!

Nach § 8 Abs. 2 S. 10 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für das Kalenderjahr 2019 1% der auf volle 100 € abgerundeten halbierten und ab 1.1.2020 1% eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen im vorstehenden Absatz; die Regelungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden.

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ist weder bei Anwendung des ersten Absatzes noch bei Anwendung des zweiten Absatzes anzuwenden.

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z.B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG anzuwenden.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des BMF und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass v. 13.3.2019 (BStBl. I 2019, 216, BeckVerw 448680) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden. Dieser Erlass wird im BStBl. I veröffentlicht.

 

Zusätze der OFD:

Die Regelungen sind auch auf die Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an einen Arbeitnehmer anzuwenden.

Die Regelungen sind nicht für Elektrokleinstfahrzeuge, wie z.B. zusammenklappbare Elektroroller, anzuwenden, da diese als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Damit findet für Elektrokleinstfahrzeuge auch § 3 Nr. 37 EStG keine Anwendung.

 

Zubehör von (Elektro-)Fahrrädern:

Zur Klarstellung für die Praxis wird in LStH 3.37 ein neues Stichwort „Zubehör“ mit Beispielen für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG aufgenommen.

 

Zubehör:

Fahrradtypisches Zubehör sind alle unselbständigen Einbauten (fest am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile).

 

 

Beispiel für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG:

Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad mit einem Fahrradanhänger. Nach Inbetriebnahme wird noch ein Schloss fest am Rahmen des (Elektro-)Fahrrads verbaut.

 

Behandlung:

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des (Elektro-)Fahrrads ist steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG. Dabei sind unselbständige Zubehörteile, wie das fest am Rahmen des Fahrrads verbaute Schloss, von der Steuerbefreiung mitumfasst. Unerheblich für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG ist, zu welchem Zeitpunkt die unselbständigen Zubehörteile fest mit dem (Elektro-)Fahrrad verbaut wurden. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Fahrradanhängers ist dagegen steuerpflichtig und gesondert nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten.

 

 

Beispiele für begünstigtes Zubehör:

Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z.B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.

 

 

Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör:

Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung o.Ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z.B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z.B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).

 

 

Hinweis:

Ein Prüfschema zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Nutzungsüberlassung von Fahrrädern oder E-Bikes durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer findet sich bei Plenker in BC 2024, 22, Heft 1.

 

 

[Anm. d. Red.]  

 

 

BC 2/2024

BC20240219

 

 

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