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Lohnzahlung durch Dritte: Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden

Jürgen Plenker

BMF-Schreiben vom 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002; DOK 2014/1134901, BStBl. I S. 143

 

Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahr 1993 zur lohnsteuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, überarbeitet. Danach gilt Folgendes:

Bei Preisvorteilen, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, ist bei einem überwiegend eigenwirtschaftlichen Interesse des Dritten die Annahme von Arbeitslohn in der Regel ausgeschlossen. Ebenso liegt kein Arbeitslohn vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z.B. Mengenrabatte).

Für die Annahme von Arbeitslohn spricht, dass der Arbeitgeber an der Verschaffung der Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers liegt vor, wenn

– aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder

– der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat (z.B. Inkassotätigkeit oder Haftung).

Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers steht gleich (= Arbeitslohn), wenn

– zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht (z.B. Organschaftsverhältnis) oder

– dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.

Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen ist nicht anzunehmen, wenn sich die Beteiligung des Arbeitgebers darauf beschränkt,

  • Angebote Dritter in seinem Betrieb bekannt zu machen (z.B. am „schwarzen Brett“, im betriebseigenen Intranet oder auch in einem Personalhandbuch) oder
  • Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuelle damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs zu dulden oder
  • die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen oder
  • Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung zu stellen.

In diesen Fällen führen folglich Preisvorteile von dritter Seite in aller Regel nicht zu Arbeitslohn.

 

 

Praxishinweis:

Die Mitwirkung des Betriebs-/oder Personalrats oder einer vom Arbeitgeber unabhängigen Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen und führt daher allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn. Allerdings wird bei einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers die Annahme von Arbeitslohn nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betriebs- oder Personalrat ebenfalls mitgewirkt hat.

 

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 


BC 4/2015

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