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Lohnsteuer-Anrufungsauskunft: Keine Aussetzung der Vollziehung bei Widerruf

Jürgen Plenker

BFH-Beschluss vom 15.1.2015, VI B 103/14

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich sowohl bei der Erteilung als auch bei der Aufhebung oder Rücknahme oder auch dem Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft um einen Verwaltungsakt. Gegen diesen kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer bei einer negativen Entscheidung des Betriebsstättenfinanzamts Einspruch und gegebenenfalls sogar Klage bei Gericht einlegen.

Im Klageverfahren sollte allerdings Folgendes beachtet werden: Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung ist erheblich eingeschränkt, da nur überprüft wird, ob der Sachverhalt vom Betriebsstättenfinanzamt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht offensichtlich falsch ist.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof nunmehr die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass bei einem Widerruf einer Anrufungsauskunft keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt. Durch die Anrufungsauskunft wird lediglich eine Regelung getroffen, wie das Betriebsstättenfinanzamt den vom Arbeitgeber dargestellten Sachverhalt mit Blick auf dessen Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt. Demgemäß erschöpft sich der Inhalt des Widerrufs einer Anrufungsauskunft darin, dass das Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, von nun an eine andere Auffassung als bisher zu vertreten.

 

 

Der Streitfall:

Im Streitfall hatte das Betriebsstättenfinanzamt nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung die zuvor erteilte Auskunft, wonach die vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gezahlten Beiträge zu einem Berufsverband nicht als Arbeitslohn zu versteuern seien, widerrufen. Die Klage des Arbeitgebers auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Anrufungsauskunft blieb erfolglos.

 

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

 

BC 4/2015

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