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Geplante Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende mit Kindern (= Steuerklasse II)

Jürgen Plenker

Zum Regierungsentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 25.3.2015 (BR-Drs. 122/15)

 

Über den Referentenentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 9.3.2015 sind Sie an dieser Stelle bereits informiert worden. Dabei blieb zunächst auch beim Regierungsentwurf vom 25.3.2015 offen, ob Alleinerziehende mit Kindern (= Steuerklasse II) über diese Maßnahmen hinaus steuerlich entlastet werden sollen.

 

 

Praxis-Info!

Die Koalitionsfraktionen haben sich nunmehr darauf verständigt, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit Kindern (= Steuerklasse II) um 600 € von derzeit 1.308 € auf 1.908 € jährlich zu erhöhen. Darüber hinaus soll der Entlastungsbetrag erstmals nach der Kinderzahl gestaffelt und für jedes weitere Kind ein weiterer Betrag von 240 € gewährt werden.

Auch diese steuerliche Entlastung der Alleinerziehenden mit Kindern soll rückwirkend zum 1.1.2015 in Kraft treten. Demzufolge wäre die Lohnsteuer nach einer Verabschiedung des Gesetzes für die zurückliegenden Kalendermonate des Jahres 2015 neu zu berechnen.

Fraglich ist allerdings, ob die etwaige gesetzliche Neuregelung technisch vollständig über einen neuen Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer umgesetzt werden kann. In der ELStAM-Datenbank ist nämlich lediglich die Anzahl der Kinderfreibeträge enthalten und nicht die Anzahl der Kinder. Beträgt der Kinderfreibetragszähler z.B. 2,0, kann es sich um zwei, drei oder vier Kinder handeln mit der Folge, dass der neue, nach der Kinderzahl gestaffelte Entlastungsbetrag nicht programmgesteuert berechnet werden könnte.

Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird übrigens bis zur Sommerpause dieses Jahres gerechnet.

 

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 5/2015

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