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Geldwerte Vorteile aus Arbeitgeberdarlehen

Jürgen Plenker

BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009; DOK 2015/0316822

 

Die Finanzverwaltung hat ihr bisheriges Anwendungsschreiben vom 1.10.2008 (BStBl. I, 892) zur lohnsteuerlichen Behandlung der geldwerten Vorteile aus Arbeitgeberdarlehen überarbeitet. Auf Folgendes ist in der Praxis zu achten:

Von einem Arbeitgeberdarlehen wird ausgegangen, wenn der Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer Geld auf der Grundlage eines Darlehensvertrags überlässt. Nicht um ein Arbeitgeberdarlehen handelt es sich aber bei

  • versteuerten Lohnvorschüssen,
  • Lohn-Abschlagszahlungen und
  • Reisekostenvorschüssen.

Bei einem zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen ist der Zinsvorteil grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern. Ein Zinsvorteil ist aber nur dann zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen des einzelnen Arbeitnehmers am Ende des Lohnzahlungszeitraums (dies ist in aller Regel der Kalendermonat) 2.600 € übersteigt. Bei dem Betrag von 2.600 € handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das heißt: Wird die monatliche Grenze überschritten, unterliegt der volle Betrag der Steuerpflicht.

Da es sich bei Zinsvorteilen um Sachbezüge handelt, ist die Bewertung mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort für ein vergleichbares Darlehen vorzunehmen. Vergleichbar ist ein Darlehen, das dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien im Wesentlichen entspricht:

  • Kreditart (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit, Überziehungskredit – hierbei ist allein auf den tatsächlichen Verwendungszweck abzustellen),
  • Darlehenslaufzeit,
  • Zinsfestlegungsdauer,
  • Beleihungsgrenze und
  • Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung.

Der übliche Endpreis kann sich ergeben

  • aus dem Angebot eines Kreditinstituts am Abgabeort oder
  • aus Vereinfachungsgründen aus den von der Deutschen Bundesbank bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätzen.

Der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte marktübliche Zinssatz kann mit 96% (nach einem Abschlag von 4% nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR) angesetzt werden. Der Zinsvorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Maßstabszinssatz und dem vom Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zu zahlenden Zinssatz.

 

 

Beispiel zur Ermittlung des Zinsvorteils bei einem gewährten Arbeitnehmerdarlehen:

Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer einen Konsumentenkredit von 15.000 € zu 2% jährlich zu zahlenden Zinsen, die anteilig monatlich fällig werden. Das örtliche Kreditinstitut vergibt solche Darlehen mit einem Zinssatz von 5% jährlich.

 

Marktüblicher Zinssatz

5,00%

./. Abschlag von 4%

- 0,20%

= Maßstabszinssatz

4,80%

./. vom Arbeitnehmer gezahlter Zinssatz

- 2,00%

= Zinsverbilligung

2,80%

 

Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt (2,80% von 15.000 € = 420 € x 1/12 =) 35 €.

 

 

 

Alternativ kann als üblicher Endpreis die günstigste Marktkondition (ohne Berücksichtigung individueller Preisverhandlungen bei Vertragsabschluss) für ein vergleichbares Darlehen angesetzt werden. Dies können z.B. Internetangebote von Direktbanken sein. Ein Abschlag von 4% auf solch einen Zinssatz ist aber nicht zulässig.

 

 

Praxishinweis:

Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils ist bei einem zinsverbilligten Darlehen der Fälligkeitstermin der Zinsen, bei einem zinslosen Darlehen der Fälligkeitstermin der Tilgungsrate. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen bei der Prüfung der 44-€-Freigrenze zu berücksichtigen sind.

Besondere Vorsicht ist also dann geboten, wenn der Arbeitnehmer neben dem Arbeitgeberdarlehen weitere Sachbezüge erhält.

 

 

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 6/2015

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