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Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 18.6.2015, 10 K 33/15 (Revision zugelassen)

 

Bei Benutzung eines Firmenwagens für private Zwecke muss das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt werden, will man die Besteuerung nach der sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung vermeiden. Gesetzlich ist nicht definiert, was genau unter „ordnungsgemäß“ zu verstehen ist. Von daher kommt es in diesem Punkt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Dieses Mal geht es um die Führung eines Fahrtenbuchs mittels Diktiergerät.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Steuerberater erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Von seinem Arbeitgeber wurde ihm ein Porsche Carrera als Firmenwagen gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Um eine Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Bruttolistenpreisregel zu vermeiden, erfasste der Steuerberater sämtliche Fahrten in einem Fahrtenbuch in Form von besprochenen Bändern. Dabei ging er wie folgt vor:

  • Zu Beginn jeder Fahrt diktierte er den Kilometerstand, Zweck der Fahrt und Datum in ein Diktiergerät. Unterwegs diktierte er besondere Vorkommnisse (z.B. Stau, Umleitung). Am Ende der Fahrt erfasste er den Kilometerstand. Während des Diktats lief das Autoradio – laut Aussage des Steuerberaters um die Eingaben zu untermauern.
  • Die besprochenen Bänder wurden zweimal wöchentlich von der Sekretärin in Excel erfasst und zum Ende des Jahres ausgedruckt. Die besprochenen Bänder und dazugehörigen Ausdrucke wurden aufbewahrt.

Aus Sicht des Finanzamts ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt. Sowohl beim Besprechen der Diktierbänder als auch bei der Erfassung in Excel sind nachträgliche Änderungen nicht ausgeschlossen. Außerdem sind die Aufzeichnungen nicht mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht Köln folgt der Auffassung des Finanzamts. Im Ausgangsfall werde das Fahrtenbuch in Form von besprochenen Bändern geführt. Die Excel-Tabellen sind lediglich als Hilfsaufzeichnungen anzusehen. Ein mittels Excel geführtes Fahrtenbuch ist in der Regel nicht ordnungsgemäß sein, da nachträgliche Änderungen nicht ausgeschlossen werden können und nicht sichtbar sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die besprochenen Bänder mit den heutigen technischen Möglichkeiten manipulierbar. Die Hintergrundgeräusche verhindern dies nicht. Außerdem können Bänder auch einfach neu besprochen werden. Hinzu kommt: Es ist nicht mit vertretbarem Aufwand überprüfbar, ob die Bänder korrekt übertragen wurden. Von daher stellen auch die gesprochenen Aufzeichnungen nach Ansicht des Finanzgerichts kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar.

Das Finanzgericht Köln lässt den Fall zur Revision zu, um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, ob die technischen Entwicklungen der letzten Jahre zu geänderten Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs geführt haben.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 9/2015

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