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Erweiterter Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Andy Weichler

Absenkung der Beschäftigten-Grenze

 

Mit Wirkung ab dem 1.1.2024 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten regelt, auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten ausgeweitet worden. Sie müssen auch neue Berichtspflichten erfüllen.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Das bereits am 1.1.2023 in Kraft getretene Gesetz galt zunächst nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Infolge der nun vorgenommenen Ausweitung des Geltungsbereichs durch die Herabsetzung der Beschäftigten-Grenze auf 1.000 sollen Menschenrechte und Umweltschutz in globalen Lieferketten weiter gestärkt werden.

 

 

Lösung

Das LkSG verpflichtet Unternehmen dazu, die Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu bewerten und zu priorisieren. Basierend auf den Ergebnissen dieser Risiko-Analysen haben sie Maßnahmen zu ergreifen, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu vermeiden oder zu minimieren.

Bei der Umsetzung der zahlreichen Pflichten nach dem LkSG lassen sich drei Maßnahmenbereiche wie folgt empfehlen:

(1) Es ist eine Grundsatzerklärung abzugeben, in der das Unternehmen die Verpflichtungen aus dem LkSG anerkennt und darlegt, wie der Schutz von Menschenrechten und vor umweltbezogenen Risiken im Unternehmen umgesetzt wird.

(2) Zeitgleich ist eine Beschwerdestelle für mögliche Verstöße einzurichten. Diese Beschwerdestelle muss allen offenstehen, die einen Verstoß gegen die Regelungen des LkSG erkennen können.

(3) Darüber hinaus ist drittens spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Bericht über die Umsetzung des LkSG und die Überwachung der Verpflichtungen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat dann auch über die Internetseite des Unternehmens zu erfolgen.

 

 

Praxishinweise:

  • Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl des Mutterunternehmens werden alle Mitarbeiter verbundener Unternehmen berücksichtigt.
  • In Fällen nicht fristgerechter Umsetzung drohen empfindliche Geldbußen bis zu 800.000 €, bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. € sogar bis zu 2% des Jahresumsatzes.
  • Im Zusammenhang mit der Einrichtung der Beschwerdestelle ist auch ein Menschenrechtsbeauftragter im Unternehmen zu benennen, der entsprechende Meldungen verfolgt.


     

    RA Andy Weichler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, PKF WMS Dr. Buschkühle PartG mbB, Osnabrück

     

     

     

    BC 2/2024

    BC20240214

     

     

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