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PV-Anlagen rückwirkend entnehmen

Dr. Stefanie Becker

 

Mit Schreiben vom 30.11.2023 klärt die Finanzverwaltung weitere Fragen zur Steuerermäßigung für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und nimmt insbesondere zu den Möglichkeiten und Folgen einer Entnahme von Anlagen aus dem Unternehmen ins Privatvermögen Stellung. Hierdurch können Altanlagen mit Anschaffung bis 31.12.2022 den Neuanlagen mit Anschaffung ab 1.1.2023 weitestgehend gleichgestellt werden.


 

Praxis-Info!

 

Behandlung von Anlagen ohne Entnahme

Alt-PV-Anlagen, die bis 31.12.2022 angeschafft wurden und deren erzeugter Strom teilweise eingespeist und teilweise privat genutzt wird, mussten voll dem Unternehmen zugeordnet werden, um den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb geltend machen zu können. Im Gegenzug muss die private Nutzung der Umsatzsteuer unterworfen werden, solange der Strom eingespeist und damit unternehmerisch verwendet wird.

Für Neuanlagen mit Anschaffung ab 1.1.2023, die dem Nullsteuersatz unterliegen, muss die Privatnutzung hingegen nicht versteuert werden. Da eine Vorsteuer aus dem Erwerb nicht anfällt, kann die Anlage entweder im Privatvermögen verbleiben oder sind die Voraussetzungen einer Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nicht gegeben.

 

 

Beendigung der Privatnutzungsversteuerung durch Entnahme

Um die Altanlagen mit den Neuanlagen gleichzustellen, eröffnet die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die Anlagen, wenn sie die Voraussetzungen der Steuerermäßigung erfüllen, zum Nullsteuersatz zu entnehmen, sofern die private Nutzung mindestens 90% beträgt. Sofern der mit der Anlage produzierte Strom in einem Speicher zur späteren privaten Verwendung gespeichert wird, ein E-Auto im Privatvermögen damit geladen wird oder der Strom in einer privaten Wärmepumpe verwendet wird, vermutet die Finanzverwaltung darüber hinaus eine mindestens 90%ige private Nutzung.

Da die Entnahme einen steuerpflichtigen Umsatz zu 0% darstellt, ergeben sich hieraus keine negativen Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug – insbesondere führt die Entnahme nicht zu einer Vorsteuerberichtigung. Die Entnahmehandlung muss jedoch, da es sich um ein Wahlrecht handelt, dem Finanzamt ausdrücklich in einem Schreiben erklärt werden.

 

 

Praxishinweis:

Erfolgt die Erklärung bis 11.1.2024, gewährt die Finanzverwaltung sogar eine rückwirkende Entnahme ab 1.1.2023. Ab dem 12.1.2024 ist sie nur noch für die Zukunft möglich.

 


Behandlung der Anlagen nach ihrer Entnahme

Regelbesteuerer müssen die Umsatzsteuer auf die Stromlieferung weiterhin erklären und abführen. In der Abrechnung des Netzbetreibers muss sie gesondert ausgewiesen sein. Der Vorsteuerabzug für Leistungen im Zusammenhang mit der Anlage (Wartung etc.) ist möglich, soweit sie unternehmerisch zur Einspeisung verwendet wird. Eine Privatnutzung unterliegt nicht mehr der Umsatzsteuer.

Unternehmer, deren Umsätze dauerhaft unterhalb von 22.000 € liegen (Kleinunternehmer) und die aufgrund des Vorsteuerabzugs zur Regelbesteuerung optiert haben, können nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist zurück in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Vorsteuern können dann nicht mehr geltend gemacht werden. Die Einspeisevergütung unterliegt nicht mehr der Umsatzsteuer. In den Gutschriften darf sie nicht mehr gesondert ausgewiesen werden. Ggf. muss der Gutschrift widersprochen werden. Vor Ablauf der Bindungsfrist gelten für diese Unternehmer dieselben Folgen wie für Regelbesteuerer.

 

 

Praxisempfehlung:

Altanlagen, die unter Geltendmachung des Vorsteuerabzugs erworben wurden und die die Voraussetzungen einer mindestsens 90%igen privaten Nutzung – entweder tatsächlich oder aufgrund der Vermutungsfälle – erfüllen, sollten entnommen werden.

Bis 11.1.2024 sollte dem Finanzamt ausdrücklich erklärt werden, dass die Anlage rückwirkend zum 1.1.2023 entnommen wurde.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind ggf. zu berichtigen. Zumindest ist die Entnahme in der Umsatzsteuererklärung 2023 als Nullsteuer-Umsatz anzumelden.


 

Dr. Stefanie Becker, Dipl.-Wirtschaftsjuristin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Ansbach (www.umsatzsteuer3.de)

 

 

BC 1/2024

BC20240117

 

 

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