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Nutzung des Firmenwagens für nebenberufliche Tätigkeiten: Abzug des Nutzungsvorteils als Betriebsausgaben?

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 26.9.2014, 11 K 246/13 E (Revision zugelassen)

 

Kann ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen auch für nebenberufliche Tätigkeiten nutzt, die nach der 1%-Bruttolistenpreismethode ermittelte Lohnsteuer anteilig als Betriebsausgaben bei der nebenberuflichen Tätigkeit ansetzen? In seinem am 3.11.2014 veröffentlichten Urteil verneint das FG Münster diese Frage.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erzielte als Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Von seinem Arbeitgeber wurde dem Kläger ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er uneingeschränkt für berufliche und private Fahrten nutzen durfte. Im Streitjahr nutzte der Kläger den Firmenwagen wie folgt:

  • 37.000 km nichtselbstständige Tätigkeit;
  • 18.000 km selbstständige Tätigkeit;
  • 5.000 km private Fahrten.

Die Sachbezugsbesteuerung für den Pkw erfolgte mittels der 1%-Bruttolistenpreismethode. Dies ergab einen jährlichen Sachbezug in Höhe von € 4.968. Insgesamt legte der Kläger im Streitjahr 23.000 km (18.000 km + 5.000 km) zurück, die nicht der Angestelltentätigkeit zuzuordnen waren. Von diesen 23.000 km entfielen 78,26% (18.000 km) auf die selbstständige Tätigkeit. Entsprechend setzte der Kläger 78,26% des ermittelten Sachbezugs in Höhe von € 4.968 – also € 3.888 – als Betriebsausgaben bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit an.

Das Finanzamt erkannte diesen Betriebsausgabenabzug nicht an.

In seinem erfolglosen Einspruch berief sich der Kläger u.a. auf ein Schreiben der OFD Erfurt vom 27.1.1999 (S 2177 A – 01 – St 324, DStR 1999, 593), wonach der nach der 1%-Bruttolistenpreismethode ermittelte Sachbezug eine „Kostenübernahme“ darstelle. Somit könne bis zu dieser Höhe ein fiktiver Aufwand als Betriebsausgabe bei einer anderen Einkunftsart abgezogen werden.

 

 

Lösung

In seinem Urteil widerspricht das FG Münster der Auffassung des Klägers. Entgegen der Ansicht der OFD Erfurt handelt es sich bei dem nach der 1%-Bruttolistenpreismethode ermittelten Sachbezug nicht um eine Kostenübernahme. Denn durch den Sachbezug kommt es nicht zu einer Übernahme oder Stornierung von Kosten auf der Ebene des Arbeitgebers. Der Sachbezug dient vielmehr dazu, für Zwecke der Einkommensteuer den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens zu ermitteln. Die hieraus folgende Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer. Die Einkommensteuer stellt aber keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.

Ferner bezieht sich der nach der 1%-Bruttolistenpreismethode versteuerte Nutzungsvorteil lediglich auf die private Nutzung des Firmenwagens, nicht auf eine anderweitige betriebliche Nutzung. Ein Abzug des Nutzungsvorteils als Betriebsaufwendungen würde daher voraussetzen, dass neben der 1%-Bruttolistenpreismethode noch ein weiterer Nutzungsvorteil für die betriebliche Nutzung versteuert worden wäre.

Somit stellt nach Ansicht des FG Münster der nach der 1%-Bruttolistenpreismethode ermittelte Nutzungsvorteil keine Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar („Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“). Ein Betriebsausgabenabzug kommt daher nicht in Betracht.

 

 

Praxishinweis:

In der Literatur gibt es zu dem Thema unterschiedliche Auffassungen. Das FG Münster hat das Urteil daher wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zur Revision beim BFH zugelassen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2014

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