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Fahrten eines Selbstständigen zu mehreren Betriebsstätten

FinMin. Schleswig-Holstein

FinMin. Schleswig-Holstein, Kurzinformation ESt vom 7.9.2015, Nr. 2015/21

 

Mit Urteil vom 23.10.2014 (III R 19/13, BStBl. II 2015, 323) hat der BFH im Fall einer selbstständig tätigen Musiklehrerin entschieden, dass

  • Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG der Ort ist, an dem ein selbstständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung),
  • aus der mit der Begrenzung des Fahrtkostenabzugs in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angestrebten Gleichbehandlung des Betriebsausgabenabzugs von Selbstständigen mit dem entsprechenden Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern folgt, dass die für die Arbeitnehmer geltenden Ausnahmen von den Abzugsbeschränkungen der Fahrtkosten im Falle gleichliegender Sachverhalte bei den selbstständig Tätigen grundsätzlich ebenso gelten,
  • die Fahrtkosten einer selbstständig tätigen Musiklehrerin zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind, soweit sie für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Unterrichtseinrichtungen anfallen und keiner dieser Beschäftigungsstätten eine besondere zentrale Bedeutung zukommt.

Mit Urteil vom 11.11.2014 (VIII R 47/11) hat der BFH in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 23.10.2014 (III R 19/13, BStBl. II 2015, 323) darüber hinaus entschieden, dass Aufwendungen eines selbstständigen Dozenten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Bildungseinrichtungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn die verschiedenen Einsatzstellen weit auseinander in verschiedenen Städten liegen und daher die Tätigkeit des Unternehmers der Tätigkeit von Arbeitnehmern – entsprechend der früheren Terminologie – als solche an ständig wechselnden Einsatzstellen entspricht.

Es bestehen keine Bedenken, nach den Grundsätzen dieser BFH-Entscheidung zu verfahren.

Soweit bisher Einspruchsverfahren bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften im Hinblick auf die oben genannten Revisionsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhten, können diese nunmehr nach den vorgenannten Grundsätzen entschieden werden.

 

 

BC 11/2015

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