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Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten: Zeitpunkt der Vereinnahmung bei Überweisungen

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 17.8.2023 – V R 12/22

 

Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Streitig ist, ob die Vereinnahmung eines Entgelts erst am Tag der Gutschrift des Überweisungsbetrags oder bereits zuvor am Tag der rückwirkenden Wertstellung (Valutierung) vorliegt.

Bei einem Unternehmer, der die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vornehmen durfte, wurden Umsatzerlöse am 2.1.2020 auf dessen Girokonto gebucht. Das Finanzamt berücksichtigte die Vereinnahmung der Umsätze im Wirtschaftsjahr 2019. Begründung: Aufgrund einer rückwirkenden Wertstellung zum 31.12.2019 seien die Umsätze bereits in 2019 (im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG) vereinnahmt worden. Denn die EU-Mitgliedstaaten müssten nach Art. 87 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sicherstellen, dass das Datum der Wertstellung einer Gutschrift spätestens der Geschäftstag sei, an dem der Betrag dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben worden sei. Dementsprechend sei das Entgelt bereits am Wertstellungstag verfügbar gewesen.

 

 

Lösung

Der Unternehmer hat das Entgelt nicht im Streitjahr 2019 vereinnahmt.

Die Vereinnahmung im Sinne von § 13 UStG erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann. Bei Überweisungen kommt es daher zur Vereinnahmung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers.

 

 

 

Praxishinweis:

Für das Vorliegen der Gutschrift ist es unerheblich, ob die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Die Wertstellung (Valutierung) gibt lediglich den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird.

 


Bei Überweisungen auf ein Girokonto ist zu unterscheiden zwischen

  • dem Anspruch auf Gutschrift,
  • dem Anspruch auf Wertstellung (Valutierung) und
  • dem Anspruch aus der Gutschrift.

Erfolgt – wie im Streitfall – die Wertstellung vor dem Tag der Buchung der Gutschrift, steht der Betrag dem Kontoinhaber gleichwohl erst mit der Buchung der Gutschrift zur Verfügung, da er erst ab diesem Zeitpunkt über den Betrag verfügen kann (faktische Verfügbarkeit).

Im Übrigen: Die Abwicklung der Überweisung steht im Einklang mit § 675t Abs. 1 BGB. Danach muss zwar die Wertstellung zu dem Geschäftstag erfolgen, an welchem der Betrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Die Gutschrift darf jedoch am folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Überweisungsempfängers gebucht werden, sodass auch dann erst der Anspruch aus der Gutschrift zu seinen Gunsten entsteht (§ 675t Abs. 1 S. 2 BGB).

 

 

Hinweis:

Im Streitfall konnte der Unternehmer bis zur Verbuchung und Gutschrift des Entgelts am 2.1.2020 nicht über den Betrag verfügen. Da es auf die tatsächliche Verfügungsmacht ankommt, darf die Vereinnahmung nicht durch die rückwirkende Wertstellung zum 31.12.2019 fingiert (unterstellt) werden.



[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 12/2023

BC20231205

 

 

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