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Wertminderung bei VW-Autos aufgrund überhöhter Abgaswerte?

BC-Redaktion

Deutscher Bundestag, hib-Meldung vom 28.12.2015 (Nr. 681)

 

Inwieweit können Steuerpflichtige infolge einer Wertminderung des Fahrzeugs durch überhöhte Abgaswerte diese im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen? Auf diese Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 25.11.2015 antwortet der Bundestag wie folgt:

Die Wertminderung des Fahrzeugs durch überhöhte Abgaswerte kann nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

 

Hintergrundinformationen

Für bilanzierende Steuerpflichtige sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um die Absetzungen für Abnutzungen anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Der Teilwert in diesem Sinne ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Bei der Beurteilung im Rahmen des niedrigeren Teilwertansatzes kann für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 16.7.2014, BStBl. I 2014, 1162).

 

 

Anwendung auf den VW-Abgaswertefall

Da jedoch VW angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen in Verkehr gebrachten Fahrzeuge nachgebessert werden und der Mangel behoben wird, handelt es sich – wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden kann – nur um einen vorübergehenden Sachverhalt.

Aus dem gleichen Grund kommt auch keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG in Betracht. Eine solche Abschreibung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße im Sinne einer technischen Abnutzung erleidet. Bereits nach der Rechtsprechung des BFH führt ein erst nach der Anschaffung festgestellter Mangel nicht zu einer AfaA (BFH-Urteil vom 14.1.2004, BStBl. II 2004, 592).

 

 

Praxis-Info!

In Anlehnung an das Beispiel zur Teilwertabschreibung zum abnutzbaren Anlagevermögen im BMF-Schreiben vom 16.7.2014 (IV C 6 – S 2171-b/09/10002) wird im Folgenden die Zulässigkeit der außerordentlichen Abschreibung eines VW Passat aufgezeigt.

 

 

Beispiel zur Teilwertabschreibung eines VW Passat:

Nach Erwerb eines VW Passat Variant Highline im Jahr 2014 zu Anschaffungskosten von 30.000 € (Nutzungsdauer für Personenkraft- und Kombiwagen laut der amtlichen „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter“: 6 Jahre, jährliche AfA 5.000 €) beläuft sich im Jahr 2015 der Teilwert bei einer Restnutzungsdauer von vier Jahren nur noch

a) auf 5.000 € und

b) auf 10.000 €.

 

Lösung:

a) Eine Teilwertabschreibung auf 5.000 € ist möglich. Grund: Der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag wird bei planmäßiger Abschreibung erst nach drei Jahren (Ende 2018), d.h. erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer (zwei von vier Jahren), erreicht.

b) Bei einem Teilwert im Jahr 2015 von lediglich 10.000 € wäre eine Teilwertabschreibung nicht zulässig. Grund: Der Wert des Wirtschaftsguts würde am Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung bereits nach zwei Jahren, d.h. „zur Hälfte“, und damit früher als nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer erreicht.

 

 

Praxisempfehlung:

„Wenn ein Unternehmen eine von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer ansetzen will, ist dies durchaus möglich. Die Gründe für eine kürzere Nutzungsdauer sollten aber gut begründet und dokumentiert sein, da im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung dies mit Sicherheit Gegenstand der Überprüfung und Diskussion sein wird und gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muss“ (Oblau, BC 2014, 451, Heft 11).

 

[Anm. d. Red.] 

 


BC 2/2016

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