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E-Bilanz: Anlagengitter nach BilRUG und nicht übermittelte Unterlagen

BC-Redaktion

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 19.11.2015, 46 – S 2133 b-3

 

 

1. Handelsbilanz

Nach § 5b Abs. 1 EStG ist nur der Inhalt der Bilanz und der GuV elektronisch zu übermitteln. Die zusätzlichen nach § 60 Abs. 3 EStDV der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen können freiwillig in den entsprechenden Berichtsteilen der Taxonomie übermittelt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, 855).

Das Anlagengitter gehörte nach § 268 Abs. 2 HGB a.F. zu den Anhängen, sofern keine Darstellung der Abschreibungen in der Bilanz erfolgte (vgl. § 268 Abs. 2 Satz 3 HGB a.F.). Die Regelung in § 268 Abs. 2 HGB a.F. ist aufgehoben worden. Die Einzeldarstellung zu den Posten des Anlagevermögens (Anlagengitter) ist nunmehr nach § 284 Abs. 3 HGB n.F. zwingend als Angabe im Anhang ausgestaltet, die Möglichkeit des Ausweises in der Bilanz entfällt. Außerdem brauchen sog. kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB bestimmte Pflichtangaben nicht mehr im Anhang anzugeben. Dies betrifft u.a. das Anlagengitter im Sinne des § 284 Abs. 3 HGB.

Die Gesetzesänderungen erfolgten mit dem Gesetz zur Umsetzung der RL 2013/34/EU des EU-Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der RL 2006/43/EG des EU-Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der RL 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates vom 17.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245).

Die elektronische Übermittlung eines Anlagengitters erfolgt demnach nur auf freiwilliger Basis. Die entsprechenden Positionen der Taxonomie lauten wie folgt:

 

 

Ebene

Bezeichnung

1

Anhang

2

Anlagenspiegel

 

 

Zur technischen Umsetzung im Datensatz gilt Folgendes: Die Positionen in der Taxonomie zur GuV in den Ebenen unter „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen“ können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden, wenn der Datensatz die Angaben in einem freiwillig übermittelten Anlagengitter im XBRL-Format enthält (vgl. BMF-Schreiben vom 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, 855). Die Positionen der Taxonomie lauten wie folgt:

 

 

Ebene

Bezeichnung

1

GuV

3

Jahresüberschuss/-fehlbetrag {M Summe}

3

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit {M Summe}, davon Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einschl. anteilige Schuldzinsen

4

Betriebsergebnis (GKV) {M Summe}

5

Rohergebnis (GKV) {M Summe}

6

Abschreibungen (GKV) {M Summe}

7

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen {M Summe}

8

 

 

Rechtsgrundlage für die Übersendung eines Anlageverzeichnisses als Anhang in Papierform ist § 60 Abs. 3 EStDV. Danach sind die steuerpflichtigen Personen oder deren Angehörige der steuerberatenden Berufe stets verpflichtet, die Anhänge, Lageberichte oder Prüfungsberichte zu übersenden. Sofern dies nicht erfolgt, haben die Finanzämter im Rahmen der Bearbeitung der Steuer- oder Feststellungserklärungen eine Übersendung nach eigenem Ermessen anzuregen.

Der Jahresabschluss eines Kaufmanns besteht nach § 242 Abs. 3 HGB aus der Bilanz und der GuV. Der Anhang im Sinne des § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Teil des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Er dient insbesondere der Erläuterung der Bilanz und der GuV. Besondere Regelungen zu Pflicht- und Wahlpflichtangaben im Anhang enthalten § 284 HGB und § 285 HGB. Ausnahmen regelt insoweit § 286 HGB.

Die Regelungen der §§ 264 bis 335b HGB gelten aber nur für Kapitalgesellschaften (hier AG, KGaA und GmbH). Sie gelten nach § 264a HGB auch für bestimmte Personengesellschaften (hier z.B. GmbH & Co., Stiftung & Co. und eingetragene Genossenschaft & Co.). Die Regelung des § 284 Abs. 3 HGB ist folglich nur bezüglich der zuvor genannten Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften anwendbar.

 

 

2. Steuerbilanz

Die Anmerkungen gelten für die Übersendung einer Handelsbilanz. Sofern die Übermittlung einer Steuerbilanz im Sinne des § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG erfolgt, ist ein Anlagengitter weder nach § 5b Abs. 1 EStG noch § 60 Abs. 3 EStDV zu übersenden. Nach § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG ist insoweit nur eine Steuerbilanz zu übersenden. Die Regelung des § 60 Abs. 3 EStDV ist nicht maßgeblich, da ein Anhang im Sinne des § 268 Abs. 2 HGB a.F. nicht vorliegt.

 

 

3. Kontennachweis

Ein allgemeiner Kontennachweis gehört nicht zum Anhang. Die Übersendung erfolgt freiwillig. Eine Pflicht zur Übermittlung besteht insoweit nicht. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich besonderer Aufgliederungen im Sinne des § 285 HGB. Z.B. seien hier die Aufgliederung der Verbindlichkeiten (vgl. § 285 Nr. 2 HGB) und die Aufgliederung der Umsatzerlöse genannt (vgl. § 285 Nr. 4 HGB). Die zuvor genannten Aufgliederungen sind im Anhang darzustellen.

Die Finanzämter ermitteln den Sachverhalt nach § 88 Abs. 1 AO von Amts wegen. Eine gesetzliche Pflicht zur Übersendung bestimmter Dokumente neben den Steuer- und Feststellungserklärungen besteht nur in Ausnahmefällen. Z.B. seien hier Zuwendungsnachweise (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 EStDV) und Steuerbescheinigungen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) genannt. Sofern die Finanzämter einen allgemeinen Kontennachweis benötigen, fordern sie diesen nach den Umständen des einzelnen Falls nach eigenem Ermessen an. Die Notwendigkeit ist insoweit allerdings kritisch zu prüfen.

 

 

4. Folgen fehlender Übermittlung

Den einzureichenden Steuer- oder Feststellungserklärungen sind in der Praxis bisher vielfach, auch ohne gesetzliche Verpflichtung, sowohl ein Kontennachweis als auch ein Anlagengitter, Anlageverzeichnis sowie weitere für die Beurteilung des Steuerfalls relevante Unterlagen wie z.B. eine Kapitalkontenentwicklung oder Angaben zum Investitionsabzugsbetrag beigefügt worden. Dies hatte in der Vergangenheit zur Folge, dass sich aufgrund der zusätzlich vorliegenden Informationen Nachfragen der Finanzämter bei den steuerpflichtigen Personen bzw. ihren Angehörigen der steuerberatenden Berufe vermeiden ließen. Die Umstellung auf das elektronische Verfahren sollte dies aus Sicht der Finanzverwaltung nicht ändern.

 

 

4.1. Allgemeiner Veranlagungsbereich

Die Vorlage fehlender Unterlagen kann für den Allgemeinen Veranlagungsbereich, abhängig von der Bearbeitung der Steuer- oder Feststellungserklärung, gegebenenfalls unerlässlich sein. Die fehlenden Unterlagen können im Rahmen des allgemeinen Untersuchungsgrundsatzes entsprechend § 88 AO nach Maßgabe des Einzelfalls von der steuerpflichtigen Person bzw. deren Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefordert werden. Die nachgeforderten Unterlagen sollen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden. Die Taxonomie zur elektronischen Bilanz enthält für diesen Zweck eine entsprechende Erläuterungsposition in den Grunddaten.

Es ist anhand der Umstände des einzelnen Falls zu entscheiden, welche Konsequenzen bei Nichtvorlage der Unterlagen zu ziehen sind (z.B. Hinzuschätzung von Einnahmen, Kürzung bestimmter Aufwandspositionen, Nichtanerkennung bzw. Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags). Sofern eine Betriebsprüfung vorgesehen ist, sind fehlende Unterlagen (insbesondere Anlageverzeichnis, Kapitalkontenentwicklung, Kontennachweise und gegebenenfalls geänderte Gesellschaftsverträge) regelmäßig durch einen entsprechenden Hinweis in den Erläuterungen zum Steuer- oder Feststellungsbescheid nachzufordern. Eine gesonderte Überwachung durch den Allgemeinen Veranlagungsbereich ist insoweit nicht erforderlich.

 

 

4.2. Betriebsprüfungsstellen

Eine schlüssige Einschätzung der Prüfungsbedürftigkeit der Fälle, die einer steuerlichen Außenprüfung unterliegen, kann ohne eine Einsichtnahme in ein Mindestmaß an Unterlagen nicht vorgenommen werden. Dies bedeutet für die Betriebsprüfungsstellen, dass in Fällen, bei denen trotz Aufforderung zur Übersendung weiterer Daten durch den Allgemeinen Veranlagungsbereich kein entsprechender Eingang zu verzeichnen ist, eine abschließende rechtliche Einschätzung der Prüfungswürdigkeit im Allgemeinen nur nach Prüfung weiterer vorliegender Daten oder Übersendung der fehlenden Unterlagen möglich ist. Die Prüfungsbedürftigkeit des einzelnen Falls ist durch die Betriebsprüfungsstellen nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze zu beurteilen.

 

 

5. Hinweis

Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt und der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. sind über den Inhalt dieser Karteikarte informiert worden.

 

 

Praxis-Info!

Infolge der Aufhebung von § 268 Abs. 2 HGB a.F. durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die Entwicklung des Anlagevermögens künftig im Anhang darstellen (§ 284 Abs. 2 HGB). Die Erstellung eines gesonderten Anlagengitters/Anlagenverzeichnisses als Bestandteil des Anhangs ist weiterhin möglich. Für kleine Kapitalgesellschaften ist diese Angabe nach wie vor freiwillig.

Das Anlagengitter gliedert sich in:

  • gesamte Anschaffungs- und Herstellungskosten,
  • Zugänge,
  • Abgänge,
  • Umbuchungen,
  • Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie
  • Abschreibungen.

Erweitert wurden hierbei die Angaben zu den Abschreibungen im Anlagespiegel (gemäß § 284 Abs. 3 Satz 3 HGB). Diese sind weiter zu untergliedern in:

  • kumulierte Abschreibungen zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres,
  • Abschreibungen des Geschäftsjahres sowie
  • Änderung der kumulierten Abschreibungen im Zusammenhang mit Zugängen, Abgängen und Umbuchungen des Geschäftsjahres.

Sofern die Finanzverwaltung Unterlagen, die nicht mit der E-Bilanz übermittelt worden sind (z.B. Kontennachweise, Anlagenverzeichnisse), nachfordern sollte, wurden an dieser Stelle bereits geeignete Verhaltensempfehlungen gegeben – siehe hier.

 

[Anm. d. Red.]  

 

 

BC 2/2016

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