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BilRUG: Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf vom 20.2.2015 u.a. in den Bereichen Offenlegung, GmbHG, AktG und PublG

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

Beschluss des Deutschen Bundestags vom 18.6.2015 (BT-Drs. 18/5256); Inkrafttreten am 23.7.2015, BGBl. I 2015, 1245

 

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 18.6.2015 dem Gesetzentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 17.6.2015 (BT-Drs. 18/5256) unverändert zugestimmt.

 

 

1. Änderungen in den Bereichen Abschlussprüfung, Offenlegung, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie Genossenschaften

Gegenüber dem Stand des BilRUG in der Fassung vom 7.1.2015 (Regierungsentwurf, RegE) haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.

  • Abschlussprüfung (§§ 317, 322 HGB-E): unveränderte Übernahme des RegE.
  • Offenlegung (§§ 325 bis 329 HGB-E): weitgehend nur redaktionelle Anpassungen im Vergleich zum RegE:
    Klarstellung in § 325 Abs. 1a HGB-E: Die für das Geschäftsjahr offenzulegenden Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres einzureichen, auf das sie sich beziehen.
  • Straf-/Bußgeldvorschriften / Ordnungsgelder (§§ 331, 334, 335b HGB-E): unveränderte Übernahme des RegE.
  • Genossenschaften (§§ 336 bis 339 HGB-E): unveränderte Übernahme des RegE.

 

 

2. Ergänzende Vorschriften für Übergang und Erstanwendung der Änderungen im HGB: EGHGB

Die Erstanwendung aller Änderungen durch das BilRUG ist grundsätzlich erstmals für Einzel- und Konzernabschlüsse für ein ab dem 1.1.2016 beginnendes Geschäftsjahr (damit Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung aller Regelungen) vorgesehen (Abs. 1 EGHGB-E).

Allein eine vorzeitige Anwendung der erhöhten Schwellenwerte (§§ 267, 293 HGB-E) in Verbindung mit der Neudefinition der Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB-E ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, möglich. Dann sind die Normen der §§ 267, 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 sowie § 293 HGB-E jedoch insgesamt anzuwenden (Abs. 2 EGHGB-E). In diesem Fall ist im Anhang des Übergangsjahres einmalig auf die Erstanwendung der neuen Umsatzerlösdefinition hinzuweisen und der Vorjahresbetrag analog der Neufassung nach § 277 Abs. 1 HGB-E anzugeben und zu erläutern (Abs. 2 EGHGB-E).

 

 

Hinweis:

Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob die Größenkriterien auch erstmals für 2015 angewandt werden können. Dem Ziel und Zweck der möglichst frühen Anwendung der Erleichterungen für Kapitalgesellschaften folgend müsste eine Anwendung der §§ 267, 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 sowie § 293 HGB-E insgesamt auch erstmals für 2015 mög,lich sein.

 

 

 

Die weiteren Absätze (3 bis 5 EGHGB-E) des HGB-E wurden unverändert zum Reg-E übernommen:

  • Zahlungsberichte sind erstmals für das nach Inkrafttreten des BilRUG beginnende Geschäftsjahr zu erstellen (Abs. 3 EGHGB-E).
  • Die Neufassung des § 253 Abs. 3 HGB-E zur Annahme einer zehnjährigen Abschreibungsdauer für den Fall, dass bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen oder entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerten die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, gilt für nach dem 31.12.2015 aktivierte immaterielle Vermögensgegenstände bzw. erfolgte Erwerbsvorgänge (Abs. 4 EGHGB-E).
  • Mit dem Wegfall der außerordentlichen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung sind ab 2016 die noch weiter zu berücksichtigenden Unterschiedsbeträge aus Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen bzw. sonstigen betrieblichen Erträge auszuweisen (Abs. 5 EGHGB-E).

 

 

3. Änderungen im GmbHG, AktG und PublG

  • Im PublG wurden die Änderungen des RegE mit Ausnahme der Erstanwendung übernommen. Gemäß § 22 PublG-E sind die Änderungen im PublG durch das BilRUG erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung bleibt auf §§ 267, 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 und § 293 HGB-E beschränkt.
  • Im AktG erfolgt eine Anpassung im EGAktG in der Weise, dass die Änderungen des AktG durch das BilRUG erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden sind. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung bleibt auf §§ 267, 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 und § 293 HGB-E beschränkt.
  • Im GmbHG erfolgt eine Anpassung im EGGmbHG: Danach sind die Änderungen des § 29 GmbHG-E durch das BilRUG erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung bleibt auf §§ 267, 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 und § 293 HGB-E beschränkt.

 

 

4. Ergänzende Vorschriften für Banken und Versicherungen

Kreditinstitute und Versicherungen bleiben nach § 340a HGB-E bzw. § 341a HGB-E weiterhin verpflichtet, in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung die Posten außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen auszuweisen. Dies bedeutet: Für diese Unternehmen wird eine Erläuterung der außerordentlichen Sachverhalte nach dem bisherigen Recht beibehalten; es werden also keine zusätzlichen Angaben nach § 285 Nr. 31 HGB-E bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB-E verlangt. Demzufolge ist eine dem bisher geltenden § 277 Abs. 4 HGB nachgebildete Erläuterungspflicht der in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisenden außerordentlichen Aufwendungen und Erträge vorgesehen.

Dem EGHGB folgend, gelten die Änderungen in den für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen betroffenen Regelungen des HGB erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

 

 

5. Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors

Die Regelungen des RegE wurden alle unverändert übernommen. Damit tritt nach EGHGB (Abs. 3 EGHGB-E) die Verpflichtung zur Erstellung eines Zahlungsberichts bzw. Konzernzahlungsberichts für das nach dem Inkrafttreten des BilRUG beginnende Geschäftsjahr ein, d.h. regelmäßig erstmals für 2016.

 

 

WP/StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Christian Zwirner, BC-Schriftleiter und Geschäftsführer der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (E-Mail: christian.zwirner@kleeberg.de; Internet: www.kleeberg.de)

 

Unter Mitarbeit von B.Sc. Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 7/2015

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