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Zinssatz von 6% p.a. bis September 2014 verfassungsgemäß

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 27.4.2017, 1 K 3648/14 (Revision zugelassen)

 

Seit Anfang 2013 ist der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank negativ. Fraglich ist, ob in Zeiten von Null- bzw. negativer Zinsen der steuerliche Nachzahlungszinssatz von 6% p.a. immer noch angemessen ist.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Durch den Erlass diverser Änderungsbescheide war der Kläger zu verzinsten Steuernachzahlungen verpflichtet. Dabei berechnete das Finanzamt alle Zinsen bis zum 22.9.2014 mit einem Zinssatz von 0,5% monatlich (6% p.a.).

Aus Sicht des Klägers stellt ein Zinssatz von 6% einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip dar. Die Zinsfestsetzung soll dazu dienen, den Zinsnachteil des Steuergläubigers und den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auszugleichen. In der derzeitigen Niedrigzinsphase ist allerdings kaum von einem Zinsvorteil von 6% beim Steuerpflichtigen auszugehen.

Das Finanzamt hält dem entgegen, dass eine typisierende Festlegung des Zinssatzes durch den Gesetzgeber der Vereinfachung der Steuererhebung dient.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Köln teilt die Verfassungsbedenken des Klägers nicht. Das Gericht merkt an, dass die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für den Zeitraum bis Dezember 2013 vom BFH und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits geklärt ist. Die in diesen Urteilen dargelegten Erwägungen sind auch bis September 2014 uneingeschränkt gültig. Hierbei ist zu beachten: Als Vergleichsmaßstab ist nicht nur der aktuelle Zinssatz für Geldanlagen heranzuziehen, da sich der Vorteil für den Steuerpflichtigen nach dessen individuellen Finanzierungsentscheidungen richtet. So sind auch die üblichen Zinssätze für Dispositionskredite u.Ä. zu berücksichtigen.

In seinem Urteil führt das FG Köln die folgenden Vergleichszinssätze für den strittigen Zeitraum an:

  • für Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis zu drei Monaten zwischen 0,61% und 0,89%;
  • für Dispositionskredite zwischen 9,37% und9,53%;
  • für das Neugeschäft der deutschen Banken für Konsumentenkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung zwischen 6,38% und 6,81%;
  • für derartige Kredite mit Zinsbindungen von über 5 Jahren zwischen 7,64% und 8,22%;
  • gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ab dem 1.1.2014: 4,37% bzw. 7,37% und ab dem 1.7.2014: 4,27% bzw. 7,27% (bis zum 28.7.2014, siehe hier);
  • gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB ab dem 29.7.2014: 8,27%.

Unter Berücksichtigung dieser Vergleichszinssätze weicht der sich aus § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ergebende Zinssatz von 6% p.a. nicht in einem derart starken Maße ab, dass ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorläge.

Die Revision ist zugelassen.

 

Praxishinweis:

Die bisherige Rechtsprechung hat noch keine allgemein gültigen Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Steuerzinssätze aufgestellt. Insofern gelten die bisherigen Urteile jeweils nur für bestimmte Steuerarten und bestimmte Zeiträume. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH diesem Flickenteppich nun durch ein Grundlagenurteil ein Ende bereitet.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2017

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