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Beiträge zu einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

Jürgen Plenker

BFH-Urteil vom 10.3.2016, VI R 58/14

 

Vor ein paar Wochen hatten wir Sie an dieser Stelle auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hingewiesen, wonach Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigener Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu versteuern sind (siehe BFH-Urteil vom 19.11.2015, VI R 74/14). Eine solche Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit der GmbH selbst als Rechtsanwaltsgesellschaft, die nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Mandanten gegenüber mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Somit erfasst eine solche Versicherung keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die bei der GmbH nichtselbständig tätigen Rechtsanwälte selbst richten. Deshalb versicherte die GmbH durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit und wandte ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

Ausgehend von diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass auch die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn führen. Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Denn insoweit handelt es sich um eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Rechtsanwalts-GbR. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie nur so erreichen kann, ihre Haftungsrisiken möglichst umfassend auf den Versicherer abzuwälzen. Oder allgemeiner: Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, führen bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn.

Im Streitfall hatte die GbR auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Hier ist Vorsicht geboten: Übernimmt die GbR auch die Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steuerpflichtiger Arbeitslohn und – zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe – Werbungskosten vor.

Der Bundesfinanzhof betont, dass die vorstehenden Grundsätze nicht nur für Sozietäten in der Rechtsform einer GbR, sondern z.B. auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten gelten. Sie können zudem auch für andere Berufsgruppen (z.B. Steuerberater) von Bedeutung sein.

 

 

Praxishinweis:

Selbstständige Bilanzbuchhalter sind nicht verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen – allerdings wird ihnen dies angeraten (siehe Hofäcker, BC 2012, 294, Heft 7). Es besteht keine standesrechtliche Verpflichtung.

Wird nun ein Buchführungsbüro in der Rechtsform einer GmbH, einer GbR oder auch als Einzelunternehmen geführt und schließt das Unternehmen in einer Berufshaftpflichtversicherung seine angestellten (Bilanz-)Buchhalter mit ein, dürfte im Sinne der jüngsten BFH-Urteile ebenfalls kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vorliegen. Dies umso mehr, als – im Unterschied zu Rechtsanwälten und Steuerberatern – keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung besteht.

Bei Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sollte der selbstständige Bilanzbuchhalter den Umfang des Versicherungsschutzes mit seinen Serviceleistungen, die er den Kunden anbietet, vergleichen. Nicht alle in der Praxis angebotenen Serviceleistungen der selbstständigen Bilanzbuchhalter sind durch die von Versicherern offerierten Policen gedeckt. Für nicht versicherte Tätigkeiten trägt der selbstständige Bilanzbuchhalter das Haftungsrisiko selbst – genauso wie für gesetzlich nicht zulässige Dienstleistungen (vgl. Hofäcker, BC 2012, 294, Heft 7).

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 7/2016

becklink378615

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