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Überlassung eines Firmenwagens gegen Gehaltsumwandlung: Werbungskostenabzug?

Christian Thurow

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2016, 9 K 9317/13 (Revision zugelassen)

 

Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, so kann er die Aufwendungen für dienstliche Fahrten nicht als Werbungskosten ansetzen. Doch gilt dies auch dann, wenn der Dienstwagen lediglich gegen eine Gehaltsumwandlung gestellt wird?

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein als Berater tätiger Angestellter schloss mit seiner Arbeitgeberin einen Vertrag zur Überlassung eines Firmenwagens gegen Gehaltsumwandlung ab. Die Arbeitgeberin leaste daraufhin einen Neuwagen und kürzte das Bruttogehalt des Angestellten um die Leasingvertragskosten zzgl. Umsatzsteuer aus dem geldwerten Vorteil. Da der Firmenwagen vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden konnte, wendete die Arbeitgeberin zusätzlich die sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung an. Für zurückgelegte Dienstreisen wurden dem Arbeitnehmer 0,30 € pro gefahrenen Entfernungskilometer erstattet. Die monatliche Gehaltsabrechnung sah daraufhin wie folgt aus:

 

 

Monatsentgelt

5.000 €

./.Gehaltsverzicht Firmenwagen

- 580 €

= Gesamtbrutto

4.420 €

+ Dienstreiseerstattung

+ 300 €

+ 1%-Bruttolistenpreisregelung

+ 200 €

= Steuerbrutto

4.920 €

 

 

Im November 2011 wurde das steuerliche Gesamtbruttogehalt darüber hinaus um die jährliche Kraftstoff-Mehrverbrauchsabrechnung in Höhe von rund 600 € gekürzt.

Im Steuerjahr 2011 legte der angestellte Berater unstreitig 13.005 Dienstreise-Kilometer mit dem Firmenwagen zurück. Auf Basis seines Gehaltsverzichts von 12 x 580 € = 6.960 € und der Kraftstoff-Mehrverbrauchsabrechnung in Höhe von 600 € ermittelte der Angestellte die Kosten je gefahrenen Gesamtkilometer (insgesamt 15.000 km) in Höhe von 0,50 € je km. Unter Berücksichtigung der zurückgelegten Dienstreise-Kilometer machte der Arbeitnehmer daraufhin 6.502,50 € (13.005 km x 0,50 €) in seiner Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an, da dem Arbeitnehmer für seine Dienstreisen ein Firmenwagen zur Verfügung stand.

In seiner Klage macht der Arbeitnehmer geltend, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Firmenwagen handelt. Denn ein Firmenwagen wird vom Arbeitgeber ohne Barlohnumwandlung zur Verfügung gestellt. Insofern ist das Fahrzeug als Privatfahrzeug zu behandeln.

 

 

Lösung

Die Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg. Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass nach der BFH-Rechtsprechung und OFD-Anweisung (OFD Münster, Kurzinfo ESt 39/2003 vom 24.8.2010) keine Werbungskosten vorliegen, wenn durch die Umwandlung von Bar- in Sachlohn auf monetäre Einnahmen verzichtet wird. Die Treibstoffmehrkosten wurden von der Arbeitgeberin bereits in der Gehaltsabrechnung für November 2011 steuermindernd berücksichtigt, so dass ein erneuter Abzug als Werbungskosten ausscheidet. Auch durch die Anwendung der sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung entstehen dem Arbeitnehmer gemäß ständiger BFH-Rechtsprechung keine abzugsfähigen Werbungskosten.

Die tatsächliche Fahrzeugnutzung spielt bei der Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung keine Rolle. Stattdessen wird auf den Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs abgestellt. Durch diese Typisierung findet auf der Einnahmenseite kein Ansatz der tatsächlichen Pkw-Kosten der privaten Nutzung statt. Dementsprechend kommt es aber auch nicht zu einem Ansatz von Werbungskosten für die durchgeführten Dienstfahrten.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 5/2016

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