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Nationale Rückfallklausel für ausländischen Arbeitslohn verfassungsgemäß

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BVerfG-Beschluss vom 15.12.2015, 2 BvL 1/12

 

Steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers dem ausländischen Staat zu, wird die Steuerfreistellung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass der ausländische Staat sein Besteuerungsrecht wahrnehmen will oder die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzte Steuer entrichtet worden ist; die Einkünfte unterliegen in diesem Fall aber dennoch in Deutschland dem Progressionsvorbehalt (sog. nationale Rückfallklausel, § 50d Abs. 8 EStG).

Lediglich bei einem Arbeitslohn von nicht mehr als 10.000 € wird die Steuerfreistellung ohne das Erbringen von ausländischen Nachweisen gewährt und der Progressionsvorbehalt angewendet (sog. Bagatellgrenze laut Textziffer 4.2 des BMF-Schreibens vom 21.7.2005, IV B 1 – S 2411 – 2/05, BStBl. I 2005, 821).

 

 

Praxis-Info!

Der Bundesfinanzhof hatte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch eine nationale Rückfallklausel gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Münchner Richter hatten dies bejaht, weil sie einen Verstoß gegen den Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts sahen und einen Gleichheitsverstoß, weil die Rückfallklausel des Einkommensteuergesetzes nur auf Lohneinkünfte anzuwenden sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr überraschend deutlich entschieden, dass die nationale Rückfallklausel verfassungsrechtlich zulässig ist. Laut der Begründung der Karlsruher Richter haben völkerrechtliche Verträge in der Ordnung des Grundgesetzes in der Regel den Rang einfacher Bundesgesetze, die durch spätere, ihnen widersprechende Bundesgesetze verdrängt werden können. Die Ungleichbehandlung, dass der Nachweis der Besteuerung im Ausland nur für Lohneinkünfte gelte, sei durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber wollte bei der angeordneten Nachweispflicht bei der Freistellung der Lohneinkünfte im Vergleich zu anderen Einkünften einer erhöhten Missbrauchsgefahr entgegenwirken.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 3/2016

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