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Meisterbonus mindert nicht die Fortbildungskosten

Jürgen Plenker

FG München, Gerichtsbescheid vom 30.5.2016, 15 K 474/16

 

In einigen Bundesländern (z.B. in Bayern) erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss einen Meisterbonus z.B. in Höhe von 1.000 €.

Der Meisterbonus kann als Zuschuss keiner der sieben steuerlichen Einkunftsarten zugeordnet werden und ist deshalb nicht einkommensteuerpflichtig. Nach Auffassung des Finanzgerichts München mindert der Meisterbonus auch nicht die vom Empfänger in diesem Zusammenhang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemachten Fortbildungskosten, da es sich nicht um eine steuerfreie, sondern um eine nicht steuerbare Einnahme handelt. Außerdem besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Meisterbonus und den steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemachten Fortbildungskosten, da der Meisterbonus allein wegen des erfolgreichen Ablegens einer Prüfung ausbezahlt wird.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 10/2016

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