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Neue Pauschbeträge ab 2017 bei Auslandsreisen

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5 – S 2353/08/10006 :007; DOK 2016/1105355

 

Die Finanzverwaltung hat die neuen Verpflegungspauschalen und Pauschbeträge für Übernachtungskosten bei Auslandsreisen ab 1.1.2017 bekannt gegeben. Änderungen haben sich u.a. für folgende Länder ergeben (in Klammern angegeben in dieser Reihenfolge: der Pauschbetrag bei 24 Stunden Abwesenheit / mehr als 8 Stunden oder Anreise-/Abreisetag einer mehrtägigen Reise und der Pauschbetrag für Übernachtungskosten):

  • Algerien (51/34/173),
  • Ecuador (44/29/97),
  • Griechenland (36/24/89 – Athen 46/31/132),
  • Indien (unterschiedliche Beträge je nach Ort),
  • Jordanien (46/31/126),
  • Kosovo (23/16/57),
  • Russische Föderation (unterschiedliche Beträge je nach Ort),
  • Serbien (20/13/74),
  • Slowenien (33/22/95),
  • Tschechische Republik (35/24/94),
  • Ukraine (32/21/98),
  • Ungarn (22/15/63),
  • Vereinigte Staaten von Amerika (unterschiedliche Beträge je nach Ort),
  • Zypern (45/30/116).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Länder gilt für die Verpflegungspauschalen Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die sog. Zwischentage (= weder Anreise- noch Abreisetag) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich an den Rückreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit eine weitere Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag die höhere Verpflegungspauschale anzusetzen (Prinzip der Meistbegünstigung). Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber ist die Kürzung der Verpflegungspauschalen tagesbezogen von der vollen Verpflegungspauschale (24 Stunden Abwesenheit) für den jeweiligen Reisetag vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist.

 

 

Beispiel zum Anschluss einer weiteren Auswärtstätigkeit im Ausland am selben Tag:

Arbeitnehmer A kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg zu seiner Wohnung zurück. Bereits einige Stunden später bricht er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen auf. Dort kommt er um 23 Uhr an. Die jeweiligen Hotelübernachtungen mit Frühstück werden vom Arbeitgeber bezahlt.

 

Behandlung:

Für den hier zu beurteilenden Dienstag ist die höhere Verpflegungspauschale von 40 € anzusetzen (Rückreisetag Straßburg = 32 €, Anreisetag Kopenhagen = 40 €). Aufgrund der Gestellung des Frühstücks durch den Arbeitgeber in Straßburg ist die Verpflegungspauschale von 40 € um 12 € (= 20% der vollen Verpflegungspauschale für Kopenhagen von 60 €) auf 28 € zu kürzen.

 

[Anm. d. Red.]                     

 

 

BC 1/2017

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