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Mahlzeitengewährung an Arbeitnehmer ab 2017

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 8.12.2016, IV C 5 – S 2334/16/10004; DOK 2016/1087406

 

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1.1.2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2017 sind – teilweise – durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.11.2016 (BGBl. I 2016, 2637) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2017 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 €,
  2. für ein Frühstück 1,70 €.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24.10.2014 ( BStBl. I 2014, 1412) hingewiesen.

 

 

Praxis-Info!

Gemäß § 2 Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.11.2016 (BGBl. I 2016, 2637) sind für Mahlzeiten ab 2017 folgende monatlichen Sachbezugswerte festgesetzt worden:

 

Frühstück:

51 €

Mittagessen:

95 €

Abendessen:

95 €

Summe

241 €

 

 

Der Sachbezugswert Unterkunft beträgt auch 2017 unverändert 223 € monatlich. Somit beläuft sich der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft und Verpflegung ab 1.1.2017 monatlich auf 464 € (bisher: 459 €).

Die vorstehenden Beträge sind anzusetzen bei

– sog. Kantinenmahlzeiten (vgl. R 8.1 Abs. 7 LStR),

– bei Mahlzeiten anlässlich von Auswärtstätigkeiten oder

– im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung,

wenn der tatsächliche Wert der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt und der Arbeitnehmer steuerlich keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat (z.B. bei einer Abwesenheit von bis zu acht Stunden bei eintägigen Reisen oder bei Ablauf der Dreimonatsfrist). Besteht hingegen ein Anspruch auf Verpflegungspauschale, ist diese wegen der Mahlzeitengestellung anteilig zu kürzen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). In beiden Fällen können die mit dem Sachbezugswert von 1,70 € bzw. 3,17 € bewerteten steuerpflichtigen Mahlzeiten mit 25% pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 oder 1a EStG). Dies führt zur Sozialversicherungsfreiheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV).

Außerdem hat die Anhebung der Sachbezugswerte zur Folge, dass dem Arbeitnehmer unter weiteren Voraussetzungen Essenmarken bis zu einem Betrag von 6,27 € arbeitstäglich für ein Mittagessen zur Verfügung gestellt werden können (Sachbezugswert 3,17 € zuzüglich 3,10 € steuerfreier Betrag), die bei bestimmten Akzeptanzstellen einzulösen sind (vgl. im Einzelnen R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR).

 

 

Praxishinweise:

  • Die Essenmarken bis zu einem Betrag von 6,27 € führen ebenfalls zu einem steuerpflichtigen Sachbezugswert von 3,10 €, der mit 25% pauschal besteuert werden kann (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 Buchst. cc LStR). Bei dem übersteigenden Betrag von 3,17 € (6,27 € abzüglich 3,10 €) handelt es sich um einen steuer- und sozialversicherungsfreien „Zuschuss“, der bei 15 Arbeitstagen im Monat immerhin 47,55 € beträgt (= 15 x 3,17 €).
  • Die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge (z.B. für einen Benzingutschein) kann daneben angewendet werden.
  • Übersteigt der Wert der Mahlzeit (einschließlich Getränke) den Betrag von 60 € (inkl. Umsatzsteuer – „Belohnungsessen“), ist sie mit ihrem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn anzusetzen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Sätze 1 und 2 LStR 2015). Eine Zuzahlung des Arbeitnehmers ist auf den tatsächlichen Preis anzurechnen. Bezahlt der Arbeitnehmer das Getränk, weil der Arbeitgeber nur das Essen, nicht aber die Getränke stellt, ist die Zahlung des Getränks durch den Arbeitnehmer nicht auf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit anzurechnen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Sätze 3 und 4 LStR 2015). Gegebenenfalls kann allerdings die „44-€-Freigrenze“ (pro Kalendermonat) für Sachbezüge in Anspruch genommen werden, da es sich bei der Mahlzeitengestellung um einen Sachbezug handelt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

 

 

[Anm. d. Red.]      

 

 

BC 1/2017

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