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Neues zur körperschaftsteuerlichen Organschaft

Christian Thurow

BFH-Urteile vom 10.5.2017, I R 19/15 und I R 51/15

 

Mit zwei Urteilen hat der BFH zu Fragen der Organschaft in der Umwandlung und bei Vermögensübergang Stellung genommen. Quasi „im Nebensatz“ wurde dabei auch Klarheit für die Behandlung einer unterbrochenen Organschaft geschaffen.

 

 

Praxis-Info!

 

Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft (BFH-Urteil vom 10.5.2017, I R 19/15)

 

Problemstellung

Die Klägerin (B-GmbH) erwarb im August 2005 sämtliche Anteile an einer im Februar 2005 gegründeten Vorratsgesellschaft (C-GmbH). Unmittelbar nach Erwerb firmierten die B-GmbH in B-Holding-GmbH und die C-GmbH in B-GmbH (neu) um. Gleichzeitig übertrug die Holding Teile ihres Vermögens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Tochter-GmbH. Anschließend wurde zwischen den Gesellschaften ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für den Zeitraum ab dem 1.1.2005 geschlossen, der erstmals am 31.12.2009 kündbar war.

Da die B-GmbH (neu) erst im Februar 2005 gegründet wurde, lag aus Sicht des Finanzamts im Jahr 2005 ein Rumpfwirtschaftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung an vor. Somit war bis Ende 2009 die fünfjährige Mindestlaufzeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nicht erfüllt. Demzufolge sei die Organschaft steuerlich nicht anzuerkennen.

 

 

Lösung

Der BFH gibt dem Finanzamt in der Sache teilweise recht, liefert jedoch eine abweichende Begründung. Für das Jahr 2005 ist der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht anzuerkennen, da die B-GmbH (neu) nicht durch die spätere Organträgerin gegründet wurde. Vielmehr standen die Anteile bis zum Erwerb im August 2005 zunächst einer dritten Person zu. Somit lag im Jahr 2005 keine ununterbrochene finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an vor.

Für die Streitjahre 2006 und 2007 kann der BFH auf Grundlage der bisherigen Kenntnisse keine Entscheidung treffen. Ob die fünfjährige Mindestlaufzeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags steuerlich anzuerkennen ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion erfüllt sind. Die Rückwirkungsfiktion kann auch dann greifen, wenn sie auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft wirkt. Zur Beurteilung dieses Sachverhalts hat das erstinstanzliche Finanzgericht aber nicht die nötigen Feststellungen getroffen, so dass das Urteil zurückverwiesen wird.

 

 

Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (BFH-Urteil vom 10.5.2017, I R 51/15)

 

Problemstellung

Die Klägerin trat als Rechtsnachfolgerin in einen Ergebnisabführungsvertrag ein und erfüllte ihre Pflichten als Organträgerin.

Das Finanzamt erkannte die Rechtsnachfolge nicht an und versagte infolgedessen die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrags.

 

 

Lösung

Der BFH stellt in seinem Urteil klar: Ein Ergebnisabführungsvertrag ist auch dann anzuerkennen, wenn das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre auf ein anderes Rechtssubjekt übergeht. Ferner steht der steuerlichen Anerkennung auch nicht entgegen, wenn bei ununterbrochener Durchführung des Vertrags die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender finanzieller Eingliederung nicht anzuerkennen war.

 

 

Praxishinweis:

Vor allem der letztgenannte Gesichtspunkt ist hervorzuheben. Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung ist eine „Unterbrechung der Organschaft“ vor dem Ablauf der Mindestlaufzeit nicht schädlich. Ist beispielsweise die finanzielle Eingliederung in zwei Jahren während der fünfjährigen Laufzeit nicht gegeben, so ist die Organschaft nur in diesen zwei Jahren zu versagen, während sie in den übrigen drei Jahren anzuerkennen ist. Bisher wurde überwiegend die Meinung vertreten, dass in einem solchen Fall die Organschaft insgesamt für alle Jahre nicht anzuerkennen sei. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber, dass der Ergebnisabführungsvertrag auch in den Jahren durchgeführt wird, in denen die Organschaft unterbrochen ist.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2017

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