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Angemessenheit einer Gewinntantieme

Christian Thurow

FG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2016, 2 V 285/16

 

Gerade Geschäftsführer und leitende Angestellte erhalten häufig neben ihrem Fixgehalt eine zusätzliche variable Vergütung. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist aber darauf zu achten, dass die Höhe einer variablen Vergütung nicht unangemessen hoch ausfällt, da ansonsten eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt. Die Angemessenheit einer variablen Vergütung lässt sich jedoch nicht nach einem so einfachen Schema bestimmen, wie es die Finanzverwaltung gerne hätte.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer schloss mit seiner Gesellschaft im Jahr 1985 eine Tantiemenregelung ab. Maßgeblich für die Berechnung der Tantieme war der körperschaftsteuerliche Gewinn – vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung mit Verlustvorträgen. Die Höhe der Tantieme war gestaffelt: Die prozentuale Höhe der Tantieme erhöhte sich mit steigendem Gewinn von 0% bei einem Gewinn bis 10.000 DM auf bis zu 40% bei einem Gewinn über 50.000 DM.

Im Jahr 2010 veräußerte die Gesellschaft ein Geschäftsgrundstück. In Höhe des Veräußerungsgewinns wurde eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gebildet (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter, insbesondere Grund und Boden, Gebäude). Mangels Anschaffung eines neuen Grundstücks wurde die Rücklage im Jahr 2014 gewinnerhöhend aufgelöst. Dies führte zu einem sprunghaften Anstieg der Tantiemevergütung, die nunmehr 354,7% des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Steuern betrug (da die 6b-Rücklage nur in der Steuerbilanz zu bilden und aufzulösen war) und 67,55% der Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausmachte.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Tantieme, die mehr als 50% des Jahresüberschusses betrage bzw. mehr als 25% der Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausmache, als vGA zu behandeln sei.

Der Kläger macht dagegen geltend, dass für die Beurteilung der Angemessenheit einer Tantiemenvereinbarung auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abgestellt werden müsse. Bei später eintretenden, unvorhergesehenen Ereignissen, die zu einem deutlich höheren als den erwarteten Gewinn führen, kann die Gesellschaft arbeitsrechtlich nicht einfach eine bestehende Regelung abändern oder aufkündigen.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Hamburg folgt der Auffassung des Klägers. Gemessen an der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tantiemenvereinbarung war die vereinbarte Tantiemenregelung nicht unangemessen hoch.

  • Eine Überschreitung der von der Rechtsprechung vertretenen 25%-Grenze – bezogen auf die Höhe der Gesamtvergütung – war zum Zeitpunkt der Erteilung unwahrscheinlich und ist in den Folgejahren auch regelmäßig nicht eingetreten. Eine Unangemessenheit der Vereinbarung und somit eine vGA kann das FG Hamburg daher nicht erkennen.
  • Auch bei der 50%-Grenze – bezogen auf die Höhe des Jahresüberschusses – ist eigentlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abzustellen. Aber selbst dann, wenn das Streitjahr einzeln betrachtet würde, liegt keine vGA vor. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung ist im Ausgangsfall bei der Ermittlung der Angemessenheit nämlich nicht auf den handelsrechtlichen, sondern auf den steuerlichen Jahresüberschuss abzustellen. Besteht zwischen handels- und steuerrechtlicher Bilanz kein Gleichlauf, weil – wie etwa im Ausgangsfall – steuerrechtliche Rücklagen handelsrechtlich nicht zu bilanzieren waren, so ist auf den Jahresüberschuss abzustellen, den die Parteien als Bemessungsgrundlage gewählt haben. Dies ist im Ausgangsfall der steuerliche Jahresüberschuss. Da die Tantieme lediglich 37% des steuerlichen Jahresüberschusses beträgt, ist die 50%-Grenze nicht überschritten worden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 2/2017

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