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Zur Zulässigkeit der Verwendung des Briefkopfs „Mobiler Buchhaltungsservice“

BC-Redaktion

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2014, 6 U 45/13 (Revision eingelegt, Az.: BGH, I ZA 1/14)

 

Die Verwendung des Briefkopfs „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE“ durch Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, ist irreführend, wenn nicht gleichzeitig und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass hiermit nur die dort aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind. Dem genügt der bloße Hinweis auf § 6 StBerG nicht.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Wirtschaftsinformatikerin (Beklagte) fertigte in den Jahren 2007 bis 2009 für Unternehmen in Karlsruhe

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
  • Jahresabschlüsse und
  • Jahressteuererklärungen.

Darüber hinaus wirkte sie für ein Unternehmen bei einer steuerlichen Betriebsprüfung des Finanzamts Karlsruhe Stadt mit.

Da es sich bei diesen Tätigkeiten um geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen handelte, hat die Wirtschaftsinformatikerin die hiergegen gerichteten Unterlassungsanträge der klagenden Steuerberaterkammer anerkannt. Erlaubt sind der Beklagten (gemäß § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG) lediglich:

  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle,
  • die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie
  • die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Denn die Wirtschaftsinformatikerin erfüllt die Qualifikationsvoraussetzungen in § 6 Nr. 4 StBerG (u.a. Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Beruf, mindestens dreijährige Berufserfahrungen im Buchhaltungsbereich).

 

Eine andere Rechtsauffassung vertritt die Wirtschaftsinformatikerin jedoch bei der Verwendung des folgenden Briefkopfs:

 

„MOB$

MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE I. S. § 6 STBERG“

 

 

Die klagende Steuerberaterkammer sieht hierin unter dem Gesichtspunkt der Irreführung ein wettbewerbswidriges Verhalten. Nach Ansicht der Wirtschaftsinformatikerin werde der Geschäftsverkehr jedoch durch die Briefkopfgestaltung nicht irregeführt.

Das Landgericht Karlsruhe (Vorinstanz) teilte die Auffassung der Wirtschaftsinformatikerin: Weder die Verwendung des Begriffs „Buchhaltungsservice“ noch der Zusatz „i. S. § 6 StBerG“ würden eine relevante Irreführungsgefahr bergen. Wer sich gemäß § 8 Abs. 4 StBerG als „Buchhalter“ bezeichnen dürfe, müsse grundsätzlich auch damit werben dürfen, die Leistungen bzw. den Service eines Buchhalters zu erbringen und ein Buchhaltungsbüro oder einen Buchhaltungsservice zu betreiben. Unzulässig ist hingegen, darüber hinausgehende Aussagen zu treffen, die eine Irreführungsgefahr bergen.

Eine Irreführungsgefahr ergebe sich auch nicht aus dem Zusatz „i. S. § 6 StBerG“. Die Wirtschaftsinformatikerin habe damit zutreffend auf die Einschränkungen hingewiesen, denen sie gesetzlich mit Blick auf den Umfang der ihr erlaubten Tätigkeit unterliege. Auch wenn den angesprochenen Verkehrskreisen der Inhalt dieser Vorschrift oft nicht hinreichend geläufig sein sollte, müsse es möglich sein, auf zutreffende gesetzliche Vorschriften hinzuweisen.

Nach Auffassung der Steuerberaterkammer dürfen Buchhalter jedoch nur die ihnen erlaubten Tätigkeiten bewerben. Sich als Buchhalter zu bezeichnen, sei diesen Personen erlaubt (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG), anderes nicht (wie z.B. „Buchhaltungsservice“ als Dienstleistungsbezeichnung). Unter „Buchhaltungsservice“ werde ein umfassendes Dienstleistungsangebot aus dem Buchhaltungsbereich verstanden und nicht nur das sachlich nach § 6 Nr. 4 StBerG eingegrenzte.

Der Zusatz „§ 6 StBerG“ kläre den Verbraucher nicht unmittelbar auf, sondern erfordere einen Blick in das Steuerberatungsgesetz, das nicht allgemein bekannt sei. Der Verbraucher habe keine konkrete Vorstellung davon, was der Zusatz bedeute.

 

 

Lösung

Entgegen der Auffassung der Steuerberaterkammer darf für die Werbung neben der Bezeichnung „Buchhalter“ auch eine andere Terminologie verwendet werden. Hätte der Gesetzgeber die Verwendung anderer Bezeichnungen als die des Buchhalters als Hinweis auf die Hilfeleistung in Steuersachen verbieten wollen, hätte er dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die Verwendung des Briefkopfs „MOB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE I. S. § 6 STBERG“ jedoch eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar; denn sie enthält zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale ihrer Dienstleistung.

Die uneingeschränkte Verwendung des Begriffs „mobiler Buchhaltungsservice“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende und Existenzgründer handeln wird, den Eindruck, die Beklagte biete die unter dem Begriff der „Buchhaltung“ zu verstehenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt (umfassende Führung von Büchern wie z.B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen).

 

Die Gefahr einer Irreführung lässt sich allerdings ausräumen, wenn Buchhalter gleichzeitig und unmissverständlich darauf hinweisen, dass hiermit nur die in § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind. Mit der bloßen Zitierung eines Paragrafen ist es gerade bei den wenig sachkundigen Kleingewerbetreibenden nicht getan.

 

 

Verhaltensempfehlung:

In der Zeitschrift BC hat zuletzt Rechtsanwalt Pruns ausdrücklich davor gewarnt, dass der bloße Hinweis auf § 6 Nr. 4 StBerG – ohne Aufzählung der erlaubten Tätigkeitenunzureichend ist (vgl. BC 2013, 411, Heft 9, und BC 2011, 311 ff., Heft 7). Zulässig sind beispielsweise die folgenden Bezeichnungen (siehe Rahmen).

 

 

 

 

Petra Musterfrau

 

Geprüfte Bilanzbuchhalterin

 

Buchen laufender Geschäftsvorfälle

Laufende Lohnabrechnung

Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen

 

Oder:

 

XYZ – Ihr Büro für laufende Buchhaltung!

 

Inhaberin: Petra Musterfrau

Geprüfte Bilanzbuchhalterin

 

Im Bereich der Hilfe in Steuersachen biete ich das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen an.

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

BC 9/2014

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