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Werbung mit den Begriffen „lfd. Lohn- und Finanzbuchhaltung“ und „Offene Posten Buchhaltung“

BC-Redaktion

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2009, 6 U 12/09 (rkr.)

  1. Da nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich als „Buchhalter“ bezeichnen dürfen, dürfen sie damit grundsätzlich auch die Worte „Buchhaltung“ bzw. „Buchführung“ in ihrer Werbung verwenden und sich als „Buchführungsbüro“ bezeichnen. Die Verwendung dieser Begriffe für sich allein ist nicht verboten.
  2. Ein Kontierer [besser: Buchhalter; Einfügung d. Red.] darf seine Tätigkeitsschwerpunkte jedoch nicht mit den Begriffen „lfd. Lohn- und Finanzbuchhaltung“ und „Offene Posten Buchhaltung“ beschreiben, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben enthalten.
  3. Die dadurch verursachte Irreführungsgefahr wird nicht durch den Hinweis auf die Vorschriften des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG beseitigt, denn den angesprochenen Verkehrskreisen fehlt die Kenntnis von deren Regelungsgehalt.

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Steuerfachgehilfin, die zur Erbringung der in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten berechtigt ist (insbesondere Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen), betreibt als Franchisenehmerin ein Buchführungsbüro. Ihre Dienstleistungen hat sie – wie folgt – im Internet beworben:

 

D.-Bürodienstleistungen

Frau M. K.

(Adresse)

Telefon: …

FAX: …

E-Mail: …

 

Tätigkeitsschwerpunkte:

 

Sortieren, Kontieren und Erfassen d. lfd. Geschäftsvorfälle, Datenaufbereitung nach Wunsch Ihres Steuerberaters, lfd. Lohn- und Finanzbuchhaltung, Offene Posten Buchhaltung, Mahnwesen, Zahlungsverkehr, digitale Beleggutarchivierung. D.-Buchführungsbüros arbeiten nach den Vorschriften des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG. Rechts- u. Steuerberatung gehören nicht zum Leistungsumfang eines Buchführungsbüros.

 

Die Steuerberaterkammer forderte die Steuerfachgehilfin auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser sollte sie sich verpflichten, Tätigkeiten und Leistungen nicht anzubieten und zu erbringen, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind, solange ihr die dazu notwendigen Voraussetzungen fehlen, sowie nicht mit ihnen zu werben, insbesondere nicht „laufende Lohn- und Finanzbuchhaltung“ und „Offene Posten Buchhaltung“ anzubieten und mit „Buchführungsbüro“ zu werben.

Die Steuerfachgehilfin lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung ab. Begründung: Das Aufführen der ihr erlaubten Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 4 StBerG sei nach der Änderung des § 8 Abs. 4 StBerG gerade nicht mehr erforderlich. Sie dürfe die Begriffe „Buchhalter“ und „Buchhaltung“ in ihrer Werbung verwenden. Zudem sei in dem angegriffenen Werbetext ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nach der Vorschrift des § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG arbeite und Rechts- und Steuerberatung gerade nicht zum Leistungsumfang gehörten.

Im Übrigen sei der Satz in der Internetanzeige insgesamt zu betrachten, in dem es heiße, die D.-Buchführungsbüros arbeiteten nach den Vorschriften des § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG. Zu berücksichtigen sei auch der Nachsatz.

 

Lösung

Die Steuerfachgehilfin ist befugt, den Begriff „D.-Buchführungsbüro“ zu benutzen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als „Buchhalter“ bezeichnen. Wenn sie sich als „Buchhalter“ bezeichnen dürfen, dürfen sie damit auch die Worte „Buchhaltung“ bzw. „Buchführung“ in ihrer Werbung verwenden.

Im vorliegenden Streitfall hat die Steuerfachgehilfin jedoch nicht ausschließlich die Begriffe „Buchhaltung“ bzw. „Buchführung“ aufgegriffen, sondern ihre Tätigkeit durch Schlagwörter näher konkretisiert. Dabei hat sie die Begriffe „lfd. Lohn- und Finanzbuchhaltung“ und „Offene Posten Buchhaltung“ verwendet. Dies ist nicht zulässig, da (gemäß § 8 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 UWG) eine irreführende geschäftliche Handlung vorliegt. Diese Angaben können über die wesentlichen Merkmale ihrer Dienstleistung hinwegtäuschen.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bedeute die Verwendung der genannten Begriffe (entsprechend deren Sprachsinn) die Werbung mit der umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten, nicht lediglich das Angebot, laufende Geschäftsvorfälle zu buchen und die laufende Lohnabrechnung zu übernehmen. Denn zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören in nicht unerheblichem Umfang Kleingewerbetreibende und Existenzgründer ohne eigene Buchhaltungskräfte, von denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann.

 

Zur Einordnung der "Offene Posten Buchhaltung":

Die "Offene Posten Buchhaltung" ist ein feststehender Terminus, der die Buchführung für kleine Unternehmen vereinfacht. Diese ist nur unter den in § 146 Abs. 5 AO genannten Voraussetzungen zulässig. Dabei werden während des Jahres ein- und ausgehende Rechnungen nicht gebucht, sondern nur in einer geordneten Belegsammlung geführt. Die Forderungen und Verbindlichkeiten werden somit im laufenden Geschäftsbetrieb nicht in den Büchern erfasst. Ordnungsmäßigkeitsvoraussetzung ist eine chronologische Belegkopieablage, Übernahme der täglichen Rechnungssummen in die Debitoren-, Kreditoren- und Sachkonten (Hauptbuchfunktion), regelmäßige Abstimmung der offenen Posten mit den Personenkonten und Aufbewahrung der chronologisch geordneten Belegkopien der ausgeglichenen Posten für zehn Jahre.

Diese Tätigkeiten können nach Auffassung des OLG Brandenburg nicht unter den Begriff des Buchens laufender Geschäftsvorfälle (im Sinne von § 6 Nr. 4 StBerG) subsumiert werden.

 

 

Nicht beseitigen lässt sich (nach Darlegung des OLG Brandenburg) die Irreführungsgefahr, welche mit der Verwendung der oben genannten Begriffe hervorgerufen wird, durch folgende Angabe: „D.-Buchführungsbüros arbeiten nach den Vorschriften des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG. Rechts- u. Steuerberatung gehören nicht zum Leistungsumfang eines Buchführungsbüros.“

 

Praxishinweise:

Nach der letzten Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 12.4.2008 brauchen Buchhalter – und auch selbstständige Bilanzbuchhalter/innen – innerhalb einer Werbemaßnahme nicht mehr die von ihnen angebotenen Tätigkeiten aufzuführen; allerdings darf die Werbung nicht „irreführend“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sein (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG). Das OLG Brandenburg stellt nunmehr klar: Die Werbung von selbstständigen Buchhaltern (oder Bilanzbuchhaltern) ist dann nicht zulässig, wenn Begriffe oder Tätigkeitsbeschreibungen verwendet werden, die ihnen nicht erlaubt sind. Sofern also Tätigkeitsbeschreibungen verwendet werden, müssen sich diese an den in § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG beschränkten Leistungsrahmen halten.

Buchhaltern ist es gleichermaßen (laut BGH-Urteil vom 21.2.2008, I Z R 142/05) nicht gestattet, schlagwortartig mit folgenden Tätigkeitsgebieten zu werben:

  • „Finanzbuchführung“,
  • „Finanzbuchhaltung“,
  • „Lohnabrechnung“ und
  • „Einrichtung der Buchführung“.

Für aufmerksame BC-Leser sind dies keine neuen Erkenntnisse. In seinem Beitrag aus dem Jahr 2008 zur 8. Änderung des Steuerberatungsgesetzes (8. ÄndGStBerG) hat von Schubert bereits diese Problematik erkannt (vgl. BC 4/2008, S. 92 f.):

„Bilanzbuchhalter dürfen weiterhin werben, und zwar unter Verwendung ihrer Berufsbezeichnung. Alleine die Nennung der Berufsbezeichnung stellt noch keinen Verstoß gegen das UWG dar. Erst dann, wenn darüber hinaus mit Tätigkeiten oder Leistungen geworben wird, müssen Bilanzbuchhalter darauf achten, dass sie die angesprochenen Verkehrskreise nicht in die Irre führen. Das können sie beispielsweise – wie bisher – durch Nennung ihrer erlaubten Tätigkeiten im Einzelnen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG.“

Sobald Leistungen in einer Werbeaussage angeboten werden, empfiehlt es sich, Einschränkungen vorzunehmen. Beispiel:

 

„Bitte beachten Sie, dass ich im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen ausschließlich anbiete:

  • Verbuchen laufender Geschäftsvorfälle
  • Laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteuer-Anmeldungen“.

 

[Anm. d. Red.] 

 

BC 12/2010 

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