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E-Bilanz: Neue Taxonomien veröffentlicht

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 25.6.2015, IV C 6 – S 2133-b/11/10016 :006 (DOK 2015/0545220)

 

Hiermit werden die aktualisierten Taxonomien (Version 5.4) als amtlich vorgeschriebene Datensätze nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2015 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2015 oder 2015/2016 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2015 und für Echtfälle ab Mai 2016 gegeben sein.

Auf folgende Regelungen wird nochmals hingewiesen:

  • Der Anlagespiegel kann wie bisher optional im Berichtsteil „Anhang“ übermittelt werden.
  • Unternehmen, die darüber hinaus ein detailliertes Anlageverzeichnis (Entwicklung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) übermitteln möchten oder dazu aufgefordert worden sind, können das in einer Fußnote entweder wie bisher gezielt zu beliebigen Positionen des Anlagevermögens oder vorzugsweise als Fußnote zur zusätzlich eingefügten Position „Anlageverzeichnis“ im Anhang übermitteln.
  • Zur außerbilanziellen Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG sind im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung“ neue Positionen aufgenommen worden. Für eine etwaige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG muss dagegen für das Wirtschaftsjahr, das rückabgewickelt werden soll, ein neuer E-Bilanz-Datensatz – ohne den (nicht mehr) zu berücksichtigenden Investitionsabzugsbetrag – übermittelt werden.
  • Der Technische Leitfaden zu den Taxonomien 5.4 wurde ebenfalls weiterentwickelt und an die im BMF-Schreiben vom 13.6.2014 dargestellten Übermittlungswege für steuerbegünstigte Körperschaften mit partiell steuerpflichtigen Geschäftsbereichen angepasst.
  • Unternehmen, deren Finanzbuchhaltung auf dem Gesamtkostenverfahren (GKV) aufgebaut ist und die zum Ausweis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung über die Kosten-Leistungs-Rechnung eine Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) ausweisen, können für Zwecke der steuerlichen E-Bilanz alternativ auch das GKV nutzen.

 

 

Praxis-Info!

Nachfolgend werden wesentliche Änderungen in der HGB-Taxonomie 5.4 gegenüber der HGB-Taxonomie 5.3 vorgestellt.

 

 

1. Überarbeitung der Bezeichner in der Taxonomie

Die Bezeichner in der Taxonomie teilen sich auf in

  • Standardbezeichner (Standardlabel),
  • Kurzbezeichner (Terselabel),
  • Kurzbezeichner, begrenzt auf 60 Zeichen (Terselabel60).

Mittels der „Kurzbezeichner, begrenzt auf 60 Zeichen“ sollen auch lange Bezeichner auf den Notebooks der Betriebsprüfer noch angezeigt werden können. Diese Bezeichnerart war bisher nicht in den Taxonomien der Vorjahre enthalten.

 

 

Beispiel zum „Kurzbezeichner, begrenzt auf 60 Zeichen“:

„Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b HGB). Dieser Bezeichner hat laut HGB 142 Zeichen.

Der „Kurzbezeichner, begrenzt auf 60 Zeichen“ lautet in diesem Fall „auf Verm.Geg. des UV, soweit übliche Abschr. überschritten“.

 

 
2. GCD-Modul (Global Common Data-Modul: Stammdaten des Datensatzes)

Bei den Stammdaten des Datensatzes (z.B. Informationen zum Unternehmen wie Anschrift, Rechtsform usw.) werden folgende Finanzberichte ausgeschlossen, die im Kontext der E-Bilanz für die Finanzverwaltung keine Bedeutung haben

  • Ausprägungen von „Art des Berichts“, z.B. „Geschäftsbericht“, „Verkaufsprospekt“ etc.;
  • Ausprägungen von „Bilanzart“, z.B. „Statusauswertung“, „Planzahlen“ etc.
  • Ausprägungen bei „Konsolidierungsumfang“, z.B. „Konzernabschluss“, „Teilkonzernabschluss“ etc.

Für Einzelunternehmen wurde bei den Identifikationsmerkmalen die Angabe „Vorname“ ergänzt. Außerdem wurde die DefinitionGuidance zu „Name“ aktualisiert.

 

 

3. Änderungen im Jahresabschlussmodul (GAAP-Modul – Generally Accepted Accounting Principles)

a) Bilanz

Für Kapitalpositionen von Personengesellschaften / Mitunternehmerschaften wurde die zeitliche Begrenzung der Mussfeldeigenschaften (bisher: 31.12.2014) gelöscht. Eine Übermittlung ist nur erforderlich, soweit die Kapitalkontenentwicklung mangels Ableitbarkeit der entsprechenden Werte mit NIL (not in list) übermittelt wird.

Neu hinzugekommen sind die Positionen:

  • „Genussrechtskapital [Aktiva]“ (nur in HB zulässig);
  • „Sonstige ausschüttungsgesperrte Rücklagen“;
  • „Zur Durchführung der Kapitalerhöhung geleitete Einlagen“;
  • „Rücklagen für Verpflichtungsübernahme“ aufgrund § 5 Abs. 7 EStG.

Gelöscht wurde die Position „Gewinnrücklage mit Ausschüttungssperre für aktivierte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Euro-Umstellung“; die entsprechende Bilanzierungshilfe war auf vier Jahre abzuschreiben. Die Gewinnrücklage ist zu löschen.

 

 

b) GuV

Optimiert wurde die Richtsatzkennzahl „Wareneinsatz“: Terminierung der Position „davon in Umsatzerlöse verrechneter Eigenverbrauch“ auf 31.12.2014 sowie Schaffung der neuen Position „Warenentnahmen“ unterhalb von „sonstige betriebliche Erträge“.

Die Bewirtungskosten werden durch neue Positionen differenziert:

 

Bewirtungsaufwendungen (gesamt)

 

Bewirtungsaufwendungen, abziehbar

 

Bewirtungsaufwendungen, nicht abziehbar

 

Bewirtungsaufwendungen, nicht zuordenbar

 

Bei den sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben sind die Davon-Positionen in rechnerische Verknüpfungen umgewandelt worden; zudem wurde eine Auffangposition eingefügt:

 

 

sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

 

Aufwendungen für Aufsichts- und Verwaltungsräte

 

Spenden

 

Übrige und nicht zuordenbar

 

Die Position „nicht aktivierte Herstellungsaufwendungen“ im UKV ist gelöscht worden (Wegfall durch BilMoG).

Vor dem „Sammelposten aus der Überleitungsrechnung“ wurde die neue Position „Ausgleichszahlung an Minderheiten“ eingefügt, falls die Tochter-Kapitalgesellschaft eine entsprechende Ausgleichszahlung leistet (siehe u.a. Beck´scher Bilanz-Kommentar, § 277 HGB, Rn. 13).

 

 

c) Ergebnisverwendung

Für folgende vor-BilMoG-Positionen wurde eine Terminierung festgelegt:

  • Entnahmen aus Gewinnrücklagen, Entnahmen aus der Rücklage für eigene Anteile: 30.12.2009;
  • Einstellungen in Gewinnrücklagen, Einstellungen in die Rücklage für eigene Anteile: 30.12.2009.

 

 

d) Kapitalkontenentwicklung

Bei den Kapitalkontenarten erfolgte eine Ergänzung um das „Verrechnungskonto für Einzahlungsverpflichtung“.

 

 

e) Anhang

Ergänzt wurde eine Textposition für ein Anlageverzeichnis: Bislang konnte ein Anlageverzeichnis zu beliebigen Positionen als Fußnote übermittelt werden. Mit diesem eingefügten Textfeld „Anlageverzeichnis“ ist eine gezielte Übermittlung möglich.

 

 

f) Steuerliche Gewinnermittlung (außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen)

Zum Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG („IAB § 7g EStG“) sind neue Positionen eingefügt worden:

  • Zurechnungen, Auflösung des Investitionsabzugsbetrags § 7g Abs. 2 EStG, Auflösung aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr;
  • Zurechnungen, Auflösung des Investitionsabzugsbetrags § 7g Abs. 2 EStG, Auflösung aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr;
  • Zurechnungen, Auflösung des Investitionsabzugsbetrags § 7g Abs. 2 EStG, Auflösung aus dem 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr.

 

 

Kritische Praxishinweise:

Aus Praxissicht sind in Bezug auf die geforderte Übermittlung des Investitionsabzugsbetrags folgende Vorbehalte bzw. Umsetzungsschwierigkeiten zu nennen:

  1. Der Investitionsabzugsbetrag ist eine außerbilanzielle Rechengröße. Demzufolge ist es durchaus fragwürdig, ob eine zwingende Übermittlung dieses Postens durch den § 5b EStG („Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen“) gedeckt ist.
  2. Wegen des außerbilanziellen Charakters wird der Investitionsabzugsbetrag nicht in allen Buchhaltungssystemen für die E-Bilanz-Übermittlung bereitgestellt. Noch seltener geschieht das mit Blick auf die Vorjahreswerte. Nach einer Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums und Bundeswirtschaftsministeriums (vom 30.5.2012) sollen für kleine und mittlere Unternehmen die im Hauptbuch enthaltenen Bilanzposten ausreichend sein. Dennoch sollen die Vorjahres-E-Bilanzen übermittelt werden, was zu einer Kostenbelastung für die betroffenen Unternehmen wird.
  3. Sollte zwischenzeitlich eine steuerliche Betriebsprüfung mit den üblichen Anpassungen von Bilanzansätzen stattgefunden haben, ist die bisherige Lösung über die Anpassung der Eröffnungsbilanzwerte überholt. Im Klartext: Es müssten dann auch die früheren Bilanzen „neu“ erstellt werden – nur damit der Investitionsabzugsbetrag aus den Vorjahren richtig deklariert werden kann.

Im Zuge dessen bringen die Anforderungen der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Belegen, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) für die Unternehmen weitere Schwierigkeiten. Konkret ist beispielsweise die lückenlose Nachprüfbarkeit der Geschäftsvorfälle ab ihrer Entstehung und Abwicklung zu beachten (progressive und retrograde Prüfbarkeit). Die progressive und retrograde Prüfung muss für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist und in jedem Verfahrensschritt möglich sein. Eine Herausforderung stellt auch die Protokollierung von Veränderungen und Löschungen von und an elektronischen Buchungen oder Aufzeichnungen dar (Stichwort: Historisierung).

 

 

Weitere neue Positionen sind:

  • Hinzurechnung des Gewinnanteils des atypisch still Beteiligten;
  • Aufwandskorrektur nach § 4f EStG;
  • Zurechnungen, Sonstige Personensteuern.

 

[Anm. d. Red.]  

 


BC 8/2015

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